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Stellungnahme 13.06.2006 zu Reformforderungen des BVerfG und zum VVG-Referentenentwurf |
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4. Juni 2006
Diese Stellungnahme ist auch
abrufbar unter Stellungnahme
zur vom
Bundesverfassungsgericht Siehe auch die Publikationen des Autors:
„Schutz der Privatautonomie
der Verbraucher durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe
des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht“ in:
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Hg.), 100 Jahre materielle
Versicherungsaufsicht in Deutschland, Berlin 2001, S. 827, Autor H. D. Meyer
(siehe auch
www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/100JahreBAV.pdf);
Die Situation im Versicherungswesen seit dem 19. Jahrhundert Das deutsche Versicherungswesen wird seit über 100 Jahren von den Versicherungs-Aktiengesellschaften und ihren Wissenschaftlern beherrscht… und mit ihrer Prämienversicherung. In der Prämienversicherung sind mehrere Vorgänge vermengt: (1) ein Entgelt für die Dienstleistungen der Gesellschaften (2) die Beitragszahlung für den „Schadenstopf“ und (3) Spargelder der Versicherten. Wieviel der einzelne Versicherte wofür bezahlt, erfährt er nicht. Auf ersten Seite der BdV-Chronik 1982 - 1992 ist eine Karikatur abgedruckt (ein Moloch „AG“, der sich beim Geld-Umverteilen – mit einem „dritten Arm“ – unbemerkt das ihm anvertraute Versichertengeld in die eigene Tasche steckt), die darstellt, wie sich Versicherungs-Aktiengesellschaften bei ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnissen - nach außen unbemerkt - die Überschüsse aus stets überkalkulierten Prämien in die eigene Tasche stecken. Dazu der Text: Die Milliardenverluste der Versicherten haben viele Ursachen, vor allem mangelnde Information und Interessenvertretung der Verbraucher (bis 1982), Provisions- und Konzernabhängigkeit der Vermittler und Drücker, Versicherungswissenschafts-Abhängigkeit der Rechtsprechung, Branchenabhängigkeit der Versicherungswissenschaft, Branchenabhängigkeit und Lobbyismus vieler Politiker und Beamte, ungeregelte Vertrags- und Vermögensverhältnisse, mangelhafte Staatsaufsicht. Die Karikatur zeigt die Problematik der Versicherung mit einer ungeteilten Prämie: Die Versicherten zahlen aus Sicherheitsgründen ständig überkalkulierte Prämien. Die ständig anfallenden Überschüsse müssten eigentlich den Versicherten wieder zugute kommen, werden aber von den Versicherungs-Aktiengesellschaften als „Gewinn“ vereinnahmt. - Worin soll dafür die Gewinnberechtigung liegen ? Schon im Jahre 1877 hatte Elizur Wright, Insurance Commissioner in den Vereinigten Staaten von Amerika, in seinem Buch „Fallen geködert mit Waisenkindern“ über die Prämienversicherung geschrieben:
Schon vor 100 Jahren begründete der deutsche Gesetzgeber die Einrichtung einer staatlichen Versicherungsaufsicht damit,
Das System der ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnisse mit darüber gestülpter Staatsaufsicht hat versagt und die „Schädigung des Volkswohls“ war 100 Jahre lang Realität. Das hat im Jahre 2005 das BVerfG festgestellt (siehe folgendes Kapitel II). Die Versicherten haben in 100 Jahren Hunderte von Milliarden an Mark und Euro verloren dadurch, dass die „Prämienversicherer“ Versichertengeld, dessen Überschüsse und Erträge durch „Querverrechnungen“ zum Ausgleich ihrer unternehmerischen Verluste und als Gewinn missbraucht haben bzw. haben verschwinden lassen (in „stillen Reserven“ oder durch Vermögensverschiebungen im Konzern). Die Versicherten waren trotzdem nicht bedarfsgerecht versichert. Und sie haben bei der Geldanlage fürs Alter viel Geld verloren, vor allem bei der Kündigung von als unsinnig erkannten Kapitallebensversicherungen. Millionen von Witwen und Invaliden lebten und leben mit ihren Familien in finanzieller Not, weil Versicherungsvermittler ihnen sinnvolle Risikolebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht angeboten und vermittelt haben. Die Milliardenverluste der Versicherten haben viele Ursachen, vor allem Intransparenz und die Unwissenheit der Verbraucher, so ein EMNID-Bericht vom Februar 1999:
Weitere Ursachen für das Nichtfunktionieren des Versicherungswesens sind die Versicherungswissenschafts-Abhängigkeit der Rechtsprechung, Branchenabhängigkeit der Versicherungswissenschaft, Branchenabhängigkeit und Lobbyismus vieler Politiker, mangelhafte Staatsaufsicht und Gesetzgebung (wie auch vom BVerfG im Jahre 2005 festgestellt). Die rechtliche Situation vor der Reform Von sechs Verfassungsbeschwerden, die das BVerfG Anfang 2002 vorerst angenommen („zugestellt“) hatte, wurden inzwischen vier entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.07.2005 zu drei Verfassungsbeschwerden festgestellt, das das bundesdeutsche Versicherungswesen ungeregelte Vertrags- und Vermögensverhältnisse aufweist und das 100jährige System der „Ungeregeltheiten mit darüber gestülpter Staatsaufsicht“ versagt hat. Als verfassungswidrig sieht das BVerfG insbesondere an, dass der Gesetzgeber nicht eingegriffen hat. Ohne konkrete Vorgaben, aber mit Hinweisen auf viele denkbare Möglichkeiten, für geregelte Verhältnisse zu sorgen, hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2007 im Bereich der Überschussbeteiligung und Bestandsübertragungen von Lebensversicherungsunternehmen, insbesondere zu Fragen der Kostenquerverrechnung und stillen Reserven, Transparenz herbeizuführen, so das Urteil des BVerfG vom 26.07.2005 – 1 BVR 80/95 – Absätze 83, 84, 87, 96, 97 und 98:
Die vierte Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die intransparente Verrechnung von Abschlusskosten bei Kündigungen von Lebensversicherungen gerichtet hatte, war „im Kern erfolgreich“ (so das BVerfG), wurde aber im März 2006 zurückgewiesen,
Dem BVerfG liegen jetzt noch zwei vorerst angenommene („zugestellte“) Verfassungsbeschwerden vor
Es ist zu vermuten, dass das BVerfG die zwei Verfahren als Urteilsverfassungsbeschwerden behandelt und die angegriffenen Urteile aufhebt.
Die möglichen Entscheidungen der
Zivilgerichte nach Für die laufende Reform ist ganz entscheidend, wie die Zivilgerichte nach einer Aufhebung ihrer Urteile deren Verfassungswidrigkeit beheben können bzw. beheben werden, ob das BVerfG dafür eventuelle Vorgaben machen wird und wie diese aussehen. Zum BGH-Urteil 2001 (Überschussbeteiligung) Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass es ein erheblicher Nachteil für Lebensversicherungssparer ist, wenn das Unternehmen den Umfang der Überschussbeteiligung weitgehend einseitig bestimmen kann und der Interessent vor dem Abschluss des Vertrages und auch später (als Versicherter) über die AVB davon nichts erfährt. 1. Die (unwirksame) Regelung der Überschussbeteiligung in den AVB Seit 1995 verwenden alle deutschen Prämienversicherer Versicherungsbedingungen, in denen sich – nahezu wortgleich – folgende Formulierungen zur Überschussbeteiligung befinden: „Die Überschussermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen. Die Überschussbeteiligung nehmen wir nach Grundsätzen vor, die § 81c VAG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde überwacht.“ (Lesenswert hierzu das Urteil des OLG Stuttgart. VersR 1999, 832, siehe unten unter VI zu 1, b, Seite 24).. Der Hinweis auf die „Ermittlung“ (nicht Entstehung) der Überschüsse bzw. des Rohüberschusses „nach den Vorschriften des HGB“ oder „nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten“ bedeutet (grob beschrieben):
2. Ergänzende Vertragsauslegung der Kapitalversicherung Der BGH wusste sicher ganz genau, dass diese Nachteile der Kapitalversicherung in den AVB transparent dargestellt werden müssen, hatte aber offenbar Angst vor den Folgen einer entsprechenden Entscheidung. Die Richter fürchteten offenbar einen Zusammenbruch des Versicherungswesens durch die Unwirksamkeit aller Kapitallebensversicherungen. Dabei führt die Unwirksamkeit von AVB nicht gleichzeitig zur Unwirksamkeit von Verträgen oder Rechtsverhältnissen (§ 307 BGB, früher § 9 AGBG a. F.):
Die Lösung ist relativ einfach, wenn man sich vom Prämienversicherungs-Denken löst und „back to the roots“ der Versicherung als gemeinschaftlicher, gegenseitiger Hilfe geht. Das neue „Versicherungs-/Dienstleistungs-/Geschäftsbesorgungsmodell Die Zahlung und Vermischung von Geld durch eine große Zahl von Menschen zu einem bestimmten Zweck (hier: Versicherung, Geldanlage, Altersvorsorge) ist eine sogenannte „Tathandlung“ (Palandt, § 741 BGB, Randnr. 2; Überblick vor § 104 BGB, Randnummer 9), die kraft Gesetzes (hier: § 741 BGB) die Rechtsfolge einer „Gemeinschaft“ hat. Die Gemeinschaft ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH in einem Beschluss vom 2. Juni 2005, V ZB 32/05, zur Wohneigentümergemeinschaft). http://lexetius.com/2005,1184 und unser Doc zum Urteil Die Versichertengemeinschaft wird zum „Versicherer“, indem die Versicherten mit ihren Beiträgen ein Vermögen bilden, aus dem die Zahlungen für Versicherungsfälle erbracht werden.
Das Versicherungsdienstleistungsunternehmen wird – in Fremdorganschaft – Verwalter der Versichertengemeinschaft und von deren Versicherungsverträgen alleine dadurch, dass das Unternehmen entsprechende (Verwaltungs-)Dienstleistungen erbringt, die auch „Tathandlungen“ sind (Palandt, Überblick vor § 104 BGB, Rn 9), die kraft Gesetzes (hier: § 677 BGB) die Rechtsfolge einer „Geschäftsführung ohne Auftrag“ haben. Mit dieser ergänzenden Vertragsauslegung haben wir die Versichertengemeinschaft, von der alle reden (auch BVerfG 1 BVR 80/95, Rn. 95 und BGH IV ZR 162/03 , Abs. 41 und 60, sprechen von einem „für das Versicherungsrecht typischen Gedanken einer Risikogemeinschaft“), die aber noch keiner entdeckt hat. Wir haben die Gemeinschaftsvermögen, die „bei den Unternehmen mit den von den Versicherten gezahlten Beiträgen geschaffen worden sind“ (BVerfG 1 BVR 80/95, Rn. 56, 58, 59, 64, 69, 74; auch 1 BvR 957/96, Rn. 199 zum VVaG: „Es liegt eine Eigenleistung der Vereinsmitglieder vor.“). Wir haben klare Rechtsverhältnisse: auf der einen Seite zwischen Versicherten (als Beitragszahler mit vermögensrechtlichen Ansprüchen und als Gläubiger im Versicherungsfall) und der Versichertengemeinschaft, auf der anderen Seite zwischen der Versichertengemeinschaft und dem Versicherungsdienstleistungsunternehmen (als Verwalter) – ein Rechtsverhältnis, das auch noch keiner entdeckt hat. Das BVerfG hat die den Verfahren zugrunde liegenden ökonomischen und rechtlichen Vorgänge nicht näher geprüft, sondern angenommen (1 BVR 80/95, Rn 81 ff):
Auf dieses Rechtsprechungs- bzw. Rechtsfortbildungsversagen stützt das BVerfG seine Annahme, es gebe ein Gesetzgebungsdefizit. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, rechtliche Maßstäbe vorzugeben und deren – auch gerichtliche – Prüfung zu ermöglichen (auch im Rahmen einer Interessendurchsetzung). Richtig ist: Es gibt gesetzliche Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) für Auskunftspflichten (§ 666 BGB) und Maßstäbe für den Ersatz von notwendigen Aufwendungen (§ 670 und § 683 BGB) und für nicht vereinbarte Vergütungen (§ 612 BGB). Würden die Unternehmen ihre Prämie aufteilen in Preis/Beitrag/Sparanteil, gäbe es keine Probleme mehr im Bereich der Vertrags- und Vermögensverhältnisse. Wir hätten Transparenz, Preisangaben, Leistungsbeschreibungen und Wettbewerb um die Dienstleistungen. Die Branche gibt selbst zu, dass es Wettbewerb um Versicherung nicht geben kann. Wir hätten eindeutige Jahresabschlüsse und Bilanzen mit Sondervermögen aus Versichertengeld. Interessant ist, dass neuerdings die Allianz genau diese Versicherungsform anbietet, so die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22.04.2006, Seite 19:
Es gäbe keine Überschussbeteiligung, keine Modellrechnungen und keine Rückkaufswerte mehr, sondern Regelungen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Wer beim Sparen periodisch „geglättete“ Renditen haben möchte, könnte diese über ein „Überschuss-Sondervermögen“ vereinbaren, müsste dafür aber nicht sein gesamtes Spargeld dem Verwalter zur weitgehend freien Verfügung überlassen. Und last but not least: Die Unternehmen könnten keine „Querverrechnungen“ mehr vornehmen und ihre Gewinne nicht mehr aus Treuhandgeld beschließen, sondern müssten sie über Preisangaben im Wettbewerb erwirtschaften. Danach können auf die „Versicherung“ und sogar auf die „Prämienversicherung“ als Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmen und der Versichertengemeinschaft alle Vorschriften der entgeltlichen Geschäftsbesorgung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung finden, insbesondere (entsprechend dem EMNID-Umfrageergebnis, s. oben Seite 5)
Dann müssten die Gerichte bzw. das BVerfG vorgeben, dass aus Gründen der Prozessökonomie für Altverträge mit Prämienversicherungscharakter Formeln entwickelt werden (durch Urteile in Zusammenarbeit mit der BaFin), nach denen für eine Übergangszeit eine Ermittlung der „üblichen Vergütung“ (§ 612 BGB ) und der „notwendigen Aufwendungen“ (§§ 683 , 670 BGB) nach objektiven Maßstäben – vor allem ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen für Versicherungsfälle in der Vergangenheit – berechnet werden können. 1. Prämientrennung und Preisangabe für Versicherungsdienstleistungen Für die Zukunft müssen die Unternehmen – als Ergebnis der Versicherungsreform – ohnehin ihre Prämien auftrennen, damit es zu einer Preisangabe für Versicherungsdienstleistungen, zu erkennbaren und bilanzierbaren Vermögensverhältnissen und einer neuen Rechnungslegung kommt.
a) EU-Richtlinie fordert Preisangabe für
Dienstleistungen Das fordert die EU-Fernabsatz-Richtlinie 2002/65/EG vom 23.09.2002. Das Europäische Parlament hat erkannt:
Es ist einhellige Meinung, dass die entsprechenden Informationspflichten nicht nur für Fernabsatzverträge gelten, sondern für alle Versicherungsverträge (so auch im VVG-Referentenentwurf, Teil 2, Seite 3, Begründung, und Seite 33, B zu § 7 [ACHTUNG, das BMJ hat das Dokument leider nur als eingescannte Bildseiten gespeichert = 11 MB]). Nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie sind dem Verbraucher „rechtzeitig, bevor er durch einen Vertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der Finanzdienstleistung zu machen und die Preise anzugeben, die er dem Anbieter für seine „Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung und Geldanlage“ (Richtlinie Art. 2 Buchstabe b) schuldet. Erstaunlich (wenn nicht schon unverfroren) ist die Umsetzung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber bzw. die verantwortlichen Referenten und ihre „Formulierungshelfer“: Sie haben als Erstes den „Versicherungsbereich“ wegen seiner (angeblichen) „Besonderheiten“ aus der allgemeinen Umsetzung der Richtlinie im BGB ausgeklammert (BT-Drucksache 15/2946, Begründung A I). Dann haben sie in der Begründung (BT-Drucksache 15/2946, A III und B, Seite 18) geschrieben:
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Begriff „Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung“ gerade nicht die „Versicherung“ mit umfasst, sondern – im Gegenteil – die Vorgänge „Finanzdienstleistungen“ und „Versicherung“ trennt. Dessen ungeachtet hat der Gesetzgeber bzw. haben die Referenten und ihre „Formulierungshelfer“ mit dem „Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen“ vom 22.04.2004 und dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften... (BGBl 2004, Seite 3102) in das VVG einen 48b mit einer „Anlage zu § 48b VVG“ mit folgendem – nicht richtlinienkonformen – Text eingefügt:
Zur Erinnerung: In der Richtlinie 2002/65/EG werden gefordert
Im VVG-Gesetzentwurf wird „beiläufig“ erwähnt, dass nach § 7 VVG-E („Information des Versicherungsnehmers“) das BMJ ermächtigt werden soll, eine Informationspflichten-Verordnung zu erlassen und dabei u. a. die Angaben nach der Richtlinie 2002/65/EG zu beachten (§ 7 VVG-E Abs. 2, siehe dazu auch Stellungnahme HDM 2/04). Dadurch kommt es unvermeidlich zu folgendem Konflikt:
Diese Konfusion, die die Referenten vom BMF und BMJ mit ihren „Formulierungshelfern“ angerichtet haben, hat auch erhebliche Auswirkungen auf das Widerrufsrecht (§§ 8, 9, 152 VVG-E): Nach der Richtlinie 2002/65/EG (Art. 3 Abs. 1 Ziffer 3a, Art 6 und 7) und der Heininger-Rechtsprechung des EuGH erlischt das Widerrufsrecht erst (evtl. nach vielen Jahren), wenn der Anbieter die Informationspflichten bezüglich der „wesentlichen Merkmale und Preise der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen und Geldanlagen vollständig“ erfüllt hat. Nach der deutschen (Nicht-)Umsetzung der Richtlinie erlischt das Widerrufsrecht bereits dann, wenn das Unternehmen dem Verbraucher die AVB ausgehändigt und die Prämie genannt hat. Mit anderen Worten: In Deutschland würde sich nichts ändern.
b) Versicherungsunternehmen sind Dienstleistungsunternehmen und
Auch die Art und Weise, wie die Beitragseinnahmen von Versicherungsunternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aller Länder verbucht werden, erfordert eine Aufteilung der Versicherungsprämien:
c) Überschüsse und Erträge aus Versichertengeld „gehören“ den Versicherten Beitragsrückerstattungen („Überschussbeteiligung“) beweisen: Die Prämie ist kein Preis oder Entgelt! Das BVerfG 1 BvR 782/94Rn 138) und der BGH (IV ZR 162/03 , Abs. 58) haben übereinstimmend festgestellt, „den Versicherungsunternehmen wird durch die Prämienzahlungen Vermögen anvertraut, das in ihr Eigentum übergeht“. Gemeint sein kann nur „Treuhandeigentum“. Das beweisen die folgenden Zitate:
Auch zu den Überschüssen aus dem Kapitalanlagebereich gibt es eine einhellige Meinung:
In der Bundestagsdrucksache 9/1493 (Begründung S. 27) heißt es:
Das BAV hatte in den siebziger Jahren Untersuchungen zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung angestellt und schon vor zwanzig Jahren die mangelhafte Beitragsrückerstattung kritisiert (Claus: Aktuelle Probleme der Lebensversicherung, VerBAV 1980, S. 22 ff.).
2. Prämienversicherung: Keine Preisangabe, kein Wettbewerb Die Prämie kann wegen der allseits anerkannten Pflicht, Prämienüberschüsse zurückzuerstatten, unmöglich ein Preis sein. Damit gibt es im Versicherungswesen keine Preisangaben und keinen Wettbewerb. So gab und gibt es auch heute für schlecht wirtschaftende Versicherungsunternehmen keine wettbewerblichen Sanktionen, wie selbst Prof. Farny richtig erkannt hat (Farny, ZVersWiss 1979, 66.)
Dabei ist anzumerken, dass der marktwirtschaftliche Sanktionsmechanismus nicht nur in unternehmerischen Verlusten schlecht geführter Unternehmen besteht, sondern auch in der verbraucherschützenden Wirkung, dass erkennbar schlechte und zu teure Angebote vom Markt verschwinden.
Wettbewerb ist auch um die kapitalbildende Lebensversicherung nicht möglich, und das Fehlen von Wettbewerbssanktionen hat noch gravierendere Folgen. So hat auch der seinerzeit im BAV für Lebensversicherungen zuständige Abteilungspräsident Claus richtig festgestellt,
Das Ergebnis auf der „anderen Seite“ – bei den Versicherungsaktiengesellschaften: Da die Versicherten angeblich keine Ansprüche auf die stillen Reserven besitzen, wurden diese den Unternehmen zugerechnet und führten zu entsprechenden Kurswertsteigerungen. So errechneten Capital und manager magazin im Jahre 1984 übereinstimmend: Wer um 1970 herum als Aktionär bei der Allianz Leben 10.000 DM einlegte, machte daraus in dreizehn Jahren – einschließlich Bezugsrechten und Gratisaktien – einen Gewinn von fast 270.000 DM. Dazu das manager magazin:
So funktioniert im Übrigen die „Selbstfinanzierung des Eigenkapitals“, von dem gerade jetzt bei der Diskussion um die „Zeitwert-Bewertungsrücklage“ von stillen Reserven die Rede ist, die auf Wunsch der Branche moderater gestaltet werden soll, angeblich um die Solvabilität der Unternehmen zu erhalten. Dabei kann die Solvabilität durchaus durch Vermögen der Versicherten hergestellt werden – als Kern der „Versicherung“, die Sache der Versichertengemeinschaft ist. Wem gehören 1 Billion Euro ? Bei einem Paradigmenwechsel stellt sich natürlich die Frage, wem die über 1 Billion Euro i. S. von Art. 14 GG gehören, die die deutschen Versicherungs(dienstleistungs)unternehmen zur Zeit verwalten. Vor einer ähnlichen Frage stand bereits die französische Regierung. So berichtete DIE WELT im August 1987 über die Vorgänge in Frankreich:
Vor dem gleichen Problem stand das deutsche Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über Vermögensverluste der Versicherten bei Bestandsübertragungen (1 BvR 782/94 vom 26.07.2005):
Nun wird keiner sagen wollen: „Wir machen keine Reform, weil wir nicht wissen, wohin mit den Hundertmilliarden Euro, die nicht den Versicherungs-(dienstleistungs-) unternehmen gehören.“ – Wenn bei einer Reform Hundertmilliarden übrig bleiben, werden sich schon Ideen finden, z. B. das Geld der Bundesrepublik zum Schuldenabtrag oder für einen Pool überlassen (der größte Teil der Staatsschulden besteht bei Versicherungsaktiengesellschaften – genauer: bei deren anonymen Versichertengemeinschaften). Der Rest verbleibt bei den Unternehmen als Solvabilitätskapital – im Eigentum der Versichertengemeinschaften. Zur Versicherungsreform Es macht zur Zeit wenig Sinn, sich eingehender mit dem unbrauchbaren Referentenentwurf des BMJ vom 13.03.2006 zu befassen, der innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt ist.
Zu 1. Anstehende Entscheidungen des BVerfG a) Feststellung von Wucher erfordert Prämientrennung Im Verfahren über „Wucher in der Unfallversicherung“ kann das BVerfG eigentlich nicht anders als festzustellen, dass es bei der Prämienversicherung keine Preisangabe gibt und damit auch keine Möglichkeit, den Leistungsaustausch hinsichtlich der Dienstleistungen auf Wucher zu überprüfen (gemäß § 138 BGB). Das BVerfG könnte das Urteil des LG Hamburg aufheben und dem Gericht aufgeben zu prüfen, ob die Prämienversicherung als „Gemeinschaftsversicherung“ (§ 741 BGB) mit dem Versicherungsunternehmen als Verwalter im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) auszulegen und dementsprechend die Dienstleistungen über die §§ 670 , 612 BGB auf Wucher zu überprüfen sind. Das könnte geschehen durch Ermittlung des Verhältnisses von Netto-Zahlungen für Versicherungsfälle zu den reinen Versicherungsbeiträgen und Erträgen und Gewinnen im Bereich der Unfallversicherung (das 30 % Nettoauszahlungen für Versicherungsfälle und wucherische 70 % Kosten und Gewinne ergeben könnte).
b) Der Versicherungsvertrag muss entsprechend §§
741,
§ 675 BGB und
KAGG
Das BGH-Urteil zur Überschussbeteiligungsklausel (siehe oben II 1; 1BvR 1080/01 ) könnte das BVerfG mit einer ähnlichen Begründung aufheben, mit der das OLG Stuttgart (rechtskräftig) diese Klausel gemäß § 9 AGBG a. F. (= § 305 BGB) für unwirksam erklärt hat mit einer Begründung, die weitgehend wörtlich zitiert – wie folgt zusammengefasst werden kann:
Dabei geht es nicht nur um die Intransparenz der Klausel, sondern um die Ungeregeltheit des zugrunde liegenden Vorgangs, einer kapitalbildenden Prämienversicherung, die schon deshalb informationsuntauglich und verfassungswidrig ist, weil sie keinen Wettbewerb, keinen Leistungsaustausch, keine Preisangabe und keine sonstige Grundlage für einen Übergang der vom Versicherungsnehmer gezahlten Gelder in das uneingeschränkte (!) Eigentum des Unternehmens vorsieht. Der BGH hätte die Klausel für unwirksam erklären und den zugrunde liegenden Vertrag entsprechend den Vorschriften§ 741 BGB und § 677 BGB und analog zum KAGG auslegen können und müssen (siehe oben III und OLG Nürnberg, VuR 1991, 274). Nach Aufhebung des Urteils durch das BVerfG wird der BGH das nachholen können. Zu 2. Falsche Regelungen zu den ökonomischen Vorgängen im Versicherungswesen Die Referenten und ihre „Formulierungshelfer“ haben – offensichtlich bewusst – auf Definitionen (zur Versicherung, zum Versicherungsvertrag und zu kapitalbildenden Versicherungen) verzichtet wie auch auf Begriffsbestimmungen. Der Begriff „Versicherung“ wird unzählige Male verwendet. Der Begriff „Versicherer“ taucht über 1.000 mal auf, der Begriff „Leistung“ fast 500 mal, der Begriff „Prämie“ über 300 mal. Es ist von „Produkten“ die Rede, und in § 41 und seiner Begründung tauchen die Begriffe „Risiko- und Gefahrtragung“ auf. Der Verbraucher wird – fast durchgehend – als „Versicherungsnehmer“ bezeichnet.
a) Referentenentwurf: Ein ökonomisch unsinniger § 1 VVG-E
Auffällig an dieser Formulierung ist, wie man (?) krampfhaft versucht, ein Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) herzustellen zwischen der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämie und der „Absicherung eines Risikos durch die Leistung des Versicherers im Versicherungsfall“, wofür der VN die Prämie als „Entgelt“ zahlen soll (auch bei kapitalbildenden Versicherungen; denn § 1 VVG-E ist eine „Vorschrift für alle Versicherungszweige“ und auch alle Versicherungsformen, wobei anzumerken ist, dass der Versicherungsverein bei der Regelung des § 1 VVG-E verschwunden oder vergessen worden ist.!) Dabei wird übersehen, dass die Beseitigung von Risiken (als Versicherung) die durch Beitragszahlungen erbrachte Leistung der VN bzw. der Versichertengemeinschaft ist, und dass eine „Leistung im Versicherungsfall“ nur die vom Versicherungsfall Betroffenen erhalten – als Zahlung aus den aus Beitragszahlungen gebildeten Vermögen der Versichertengemeinschaft. Für beide Vorgänge gibt es kein Synallagma zwischen den Unternehmen und den VN bzw. der Versichertengemeinschaft, sondern – nur – hinsichtlich der Dienstleistungen, die das Unternehmen im Zusammenhang mit diesen Vorgängen erbracht hat. Für diese wird aber kein Preis angegeben. Das heißt: Keine Preisangabe – kein Eigentumsübergang der Prämie – keine Berechtigung, die Überschüsse als Gewinne zu vereinnahmen. Wer soll der Versicherer sein – das Versicherungsunternehmen, ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen oder eine Versichertengemeinschaft (evtl. ein Verein)? – Was soll „des Versicherers Leistung“ sein? Die ökonomisch „unmögliche“ Formulierung in § 1 VVG-E lässt vermuten: die „Absicherung eines Risikos“, aber vielleicht auch die „Leistung im Versicherungsfall“ – oder ist nur der (vertragliche oder vermögensrechtliche?) Anspruch gemeint, den der Versicherte als Mitglied gegen das Unternehmen als Verwalter der Gemeinschaft geltend macht und für den das Unternehmen – als Dienstleistung – Geld der Gemeinschaft auszahlt? Versicherung ist nicht die Absicherung eines Risikos, sondern die Beseitigung eines Risikos (das danach keiner mehr tragen kann), so schon Prof. Manes in Encyclopedia of the Social Sciences, Vol. 8, 1935, Seite 95):
Danach ist Versicherung – nur – der Nutzen / Effekt / „the essence“ eines “common fund” einer Versichertengemeinschaft, der groß genug ist, um Vermögensverluste bei „any individual“ auszugleichen. Versicherung ist nicht die „Leistung“ im Versicherungsfall ! – Nach § 1 VVG-E soll der Versicherungsnehmer für die Leistungen „Absicherung“ und „Leistung im Versicherungsfall“ im Leistungsaustausch ein „Entgelt (die Prämie)“ zahlen ? – Man wird keinen Ökonomen mehr finden, der bestätigt und erklärt, dass die „Prämie“ (auch zu Kapitallebensversicherungen) oder der Beitrag eines Versicherungsvereins ein „Entgelt“ ist. (Anmerkung in 2007: Dieser Hinweis hat vermutlich die Streichung des Wortes „Entgelt“ im Referentenentwurf bewirkt und die Ersetzung durch den (auslegungsfähigen) Begriff „Zahlung“.) Früher konnte die Versicherungsbranche noch falsche Begriffe in die Gesetze einbringen. So wurde in § 11 VAG gleich zweimal der Begriff „Entgelt“ für die Lebensversicherungsprämie verwendet, obwohl diese selbst von der Versicherungswissenschaft nicht mehr ernsthaft als „Preis“ angesehen wird. Auch 1993 tauchte im Gesetzgebungsverfahren der Begriff „Entgelt“ (für Prämie) im BMJ-Entwurf 1/93 und im BMF-Entwurf 7/93 in § 31 VVG und § 10 VAG auf, wurde aber aufgrund einer BdV-Stellungnahme wieder kassiert. Umso erstaunlicher war, dass der „umkämpfte“ Begriff in späteren Gesetzesvorschlägen für §§ 11d und § 11e VAG wiederum auftauchte und auch hier erst wieder auf Widerspruch in „Prämie“ abgeändert wurde. – Der BMJ-Entwurf 1/93 sprach in § 5 Abs. 3 PflVG von einer vom Versicherer „zu tragenden höheren Gefahr“. Nach einer BdV-Stellungnahme, dass die Formulierung versicherungstechnisch, rechtlich und wirtschaftlich falsch sei und die Risiko- oder Gefahrtragungstheorie schon lange nicht mehr der h. M. entspreche, wurde der Gesetzestext geändert in „nachweisbare höhere Gefahr“. – Im Referentenentwurf 3/2006 ist in § 41 auch wieder die Rede vom „getragenen Risiko“. Tatsache ist: Prämien werden bisher wie Entgelte/Preise verbucht und durchlaufen dann den oben unter II 1 beschriebenen „Leidensweg“. Aber keiner weiß genau, warum das so ist: Weil der Gesetzgeber den Eigentumsübergang im HGB geregelt hat ? – Aus dem gesamten Kontext des Entwurfs ergibt sich, dass man (?) die Prämie und ihre Verbuchung als Umsatz und damit den „Eigentumsübergang nach HGB oder Rechnungslegungsverordnung“ erhalten möchte, nach dem Motto: Prämien (auch zu Kapitalversicherungen) sind Preise und uneingeschränktes Eigentum von Versicherungsaktiengesellschaften, weil sie als Umsatz verbucht werden! ? b) § 1 E des Referentenentwurfs regelt nicht die Dienstleistungen des Unternehmens Wo sind zum Beispiel die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung und Geldanlagen geregelt, für die die EU-Richtlinie 2002/65/EG Informationen über deren wesentliche Merkmale und deren Preise fordert ? – (siehe oben III 1 a). Ein entsprechenden Vorschlag des Unterzeichners liegt dem BMJ seit April 2004 vor:
Zulässigkeit für gesetzliche Regelungen des Versicherungsbereichs Gesetzliche Regelungen für Bedingungen, Beitragskalkulationen und Tarife – siehe oben (2) bis (4) – sind zulässig. Das hat das BVerWG zum Verbot der Ausländertarife in der Kfz-Versicherung entschieden (BverwG vom 17.05.1988, VersR 88, 820):
Dieses Urteil wurde von der Branche nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen, obwohl der jetzige Präsident des BVerfG, Prof. Hans-Jürgen Papier, bereits im Jahre 1982 für die Branche gutachterlich tätig war (ZVersWiss 1982, 461, Zur Frage der Einführung eines Prämienzuschlags für ausländische Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung – verfassungswidriges Ergebnis a.a.O. Seite 499: „Die Zuschläge sind mit dem deutschen Recht, insbes. mit dem Verfassungsrecht vereinbar.“ – Siehe dagegen § 81e VAG) Auch die EU - Gruppenfreistellungs-VO 3932/92) beweist, dass Bedingungen, Kalkulationen und Tarife dem Versicherungsbereich zuzuordnen sind und nicht dem Unternehmensbereich, weil sie auf „externen Umständen“ (z. B. Schadenverlauf) beruhen, „die außerhalb des Einflussbereiches der Unternehmen liegen“ (so Erwägungsgrund 6). Auswirkungen einer Neuregelung gemäß § 1 VVG-E (HDM) Die drei ökonomischen Vorgänge (1) Dienstleistungen der Unternehmen (2) Beitragsleitungen der Versicherten, (3) Sparleistungen der Sparer und die dafür gezahlten Geldbeträge sind nicht mehr vermengt, sondern getrennt. Ihre Überschüsse und Erträge sind identifizierbar und den Versicherten bzw. Sparern zuzuordnen. Entsprechend müssen die GuV-Rechnungen und Bilanzen abgeändert werden. Umsatz der Versicherungsdienstleistungsunternehmen sind nur noch die eingenommenen Entgelte aus dem Wettbewerbs-, Kosten- und Gewinnbereich „Dienstleistungen“. Versicherungsbeiträge und Spareinlagen sind treuhänderisch zu verwaltendes Fremdkapital (Sondervermögen, entsprechend EMNID-Umfrageergebnis). c) Abschaffung der Prämienversicherung Prämienversicherungen dürften selbst bei verschärften Informationspflichten über die Nachteile ihrer Arbeitsweise nicht mehr zugelassen werden. Für sie ist die durch EU-Richtlinien geforderte Preisangabe für die Dienstleistungen nicht möglich (siehe oben VI.) Dadurch wäre auch ein Wettbewerb um die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung, Altersvorsorge und Geldanlage nicht möglich. Die Angebote von Prämienversicherern und Versicherungsbesorgern wären nicht vergleichbar. Ein „Versicherungsbesorger“, der besonders sichere Versicherungsangebote zu hohen Beiträgen und einem angemessenen Dienstleistungspreis anbietet, würde gegenüber einem Prämienversicherer mit weniger sicherem Versicherungsschutz zu niedrigeren Prämien teurer erscheinen. Die Verbraucher könnten vor einem Vertragsabschluss die zu erwartenden hohen Beitragsrückerstattungen bei der Versicherungsbesorgung nur schwer bewerten und nicht in einen Vergleich einbeziehen. Viele würden außerdem glauben, dass die Dienstleistungen der Prämienversicherer – im Gegensatz zum Versicherungsbesorger – „umsonst“ seien. Die gleichen Nachteile haben Versicherungsunternehmen, die ihre Beiträge für kapitalbildende Lebensversicherungen aufschlüsseln und ihre Abschlusskosten angeben, während die Prämienversicherer diese in ihren Prämien verstecken. Der Gesetzgeber muss in jedem Wirtschaftsbereich für alle Konkurrenten gleiche Rahmenbedingungen für Wettbewerb herstellen. d) Versicherungssteuer nur auf Dienstleistungspreise (als einzige „Wertschöpfung“) Die Besteuerung von Versicherungsdienstleistungsunternehmen ist neu zu regeln. Die Branche weiß, dass die Versicherungssteuer im Grunde systemwidrig ist, muss sie aber befürworten und dulden, damit Prämien weiterhin als Preise und deren Überschüsse als Gewinne anerkannt werden. Der Versicherungs(betriebswirtschafts)wissenschaftler Walter Karten vertritt die Meinung, der Verkauf von Versicherungsschutz gegen die Prämie als Preis sei nichts anderes als der „Verkauf von Kartoffeln“ (Karten in: Festschrift für Günter Schmidt, Neue Wege des Versicherungsmanagements), wirft dann aber den Politikern mit einer erstaunlichen Begründung „Unverfrorenheit“ vor:
Genau diese Reduktion der Bruttoproduktion der Prämienversicherer auf die allein in das Bruttosozialprodukt übernommenen Dienstleistungsanteile hat das Statistische Bundesamt vorgenommen durch die Feststellung, dass nur die Dienstleistungsanteile der Prämien das Entgelt für die Dienstleistungen der Prämienversicherer sind (siehe oben). Der EuGH hat schon früher der deutschen Praxis Einhalt geboten, Einnahmen bei Glücksspielen als Entgelte anzusehen, um sie der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Generalanwalt F. G. Jacobs hat festgestellt, dass „Vorgänge wie Spiele und Wetten – und auch Versicherungen – für die Umsatzsteuer nach ihrer Struktur ungeeignet sind“ (Jacobs, Umsatzsteuer-Rundschau 1994, S. 180 f.). Aus einem aktuellen Gutachten des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstitut (HWWI), Prof. Thomas Straubhaar, vom 15.02.2006 (im Auftrag des GDV):
e) Rückruf des
Referentenentwurfs und Auftrag für ein Gutachten über die Da der Referentenentwurf noch nicht „reif“ ist für eine sinnvolle Bearbeitung (möglicherweise sogar zurückgerufen und ein ökonomisches Gutachten in Auftrag gegeben wird, das zu grundlegenden Veränderungen führen kann), nur einige kurze Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen. § 6 VVG-E, Beratung Auf keinen Fall darf im Zusammenhang mit Informations- und Aufklärungspflichten von „Beratung“ geredet werden, weil dies bei den Verbrauchern falsche Vorstellungen erweckt. Unternehmen und Vermittler sind keine (unabhängigen) „Berater“. Durch die neue Regelung des § 1 VVG-E (HDM) wird der Informationsbedarf der Verbraucher geringer, und die Unternehmen wie auch die Vertreter sind gezwungen, bedarfsgerechtere Angebote zu entwickeln und zu vermitteln. Trotzdem muss es verboten sein, dass die Vertreter/Vermittler als vermeintliche „Berater“ auch noch Dokumente („Ausweise“) über ihre Registrierung vorlegen müssen, die den Anschein „staatlich zugelassener und geprüfter Berater“ erwecken. Wenn Vertreter/Vermittler auf ihre Registrierung hinweisen, müssen sie dies mit einem „Warnhinweis“ tun (ähnlich dem gesetzlich verordneten „Warnhinweis“ beim Zertifikat von Riester-Renten-Verträgen § 7 Zertifizierungs-Gesetz, Abs. 2), dass die Registrierung kein Beleg für die „Qualität“ des Vertreters ist. Es muss festgeschrieben werden, dass ein Verbraucher auf Information und Aufklärung und dadurch auch auf Haftungsansprüche nicht verzichten kann.
§§ 7, 8, 9 und § 152 VVG-E, Information des Verbrauchers, Widerrufsrecht
Siehe hierzu oben IV. Versicherungen sollten vom VN täglich kündbar sein. § 51 VVG-E, (Vor-)Vertrag mit vorläufiger Deckung Ein solcher Vertrag sollte jedem Hauptvertrag vorgeschaltet sein, um dem Verbraucher eine gründliche Information zu ermöglichen.
§§ 153, 154, 169 VVG-E, Überschussbeteiligung, Modellrechnung, Rückkaufswert
und Hierzu sind bei Anwendung des KAGG keine Regelungen mehr erforderlich (außer die Prämienversicherung überlebt die Reform). Zu klären ist die Frage der Behandlung von Altverträgen. Beitrags- und Bedingungsanpassungen In diesen Bereichen gibt es keine Probleme mehr, siehe oben § 1 VVG-E (HDM) Abs. 2 und die Verhältnisse in den USA, oben unter IV. Die vielen Falschdarstellungen und falschen Behauptungen („die Vorgaben des BVerfG seien erfüllt“, „Transparenz könne man auch anders erreichen als durch eine Prämientrennung“) werden später kommentiert, es sei denn, sie werden zurückgenommen.
Reform-Kommission: Folgenschwere Fehlentscheidungen von Juristen zu Der Referentenentwurf basiert auf Vorschlägen einer 20-köpfigen Kommission, die das BMJ im Jahre 2000 eingesetzt hatte und die im Jahre 2004 einen Abschlussbericht vorgelegt hat. Die Kommission wurde überwiegend mit Juristen und auch Branchen-Lobbyisten besetzt. Dabei wurde übersehen, was Prof. Reimer Schmidt schon lange vorher erkannt hatte (siehe „Schutz der Privatautonomie …....“, Fn 22, 23, 24)
So haben überwiegend „ökonomisch ahnungslose“ Juristen der Kommission tatsächlich über ökonomische Vorgänge (Versicherung, Versicherungsvertrag, Kapitallebensversicherung usw.) durch Mehrheitsbeschlüsse abgestimmt !!! --- So ist letztlich durch „Handheben“ der § 1 VVG-E entstanden und auch die Anlage zu § 48b VVG mit der Anlage zu § 48b VVG, die mit mehrheitlicher Zustimmung (auch der Kommissionsjuristen) im Dezember 2004 in das geltende VVG eingefügt wurde. So ist auch von der Kommission beschlossen worden, dass die Prämie (auch zu Kapitallebensversicherungen) ein „Entgelt“ sein soll für die Absicherung eines Risikos durch eine Leistung, die nur im Versicherungsfall erbracht wird. Damit haben auch hier die Kommissionsmitglieder nicht durch ökonomische Untersuchungen, sondern durch „Handheben“ beschlossen, dass die 1 Billion Euro, die die Unternehmen derzeit verwalten, den Unternehmen gehören. Der Kardinalfehler der Reform ist, dass bisher keine Gutachten zu den ökonomischen Vorgängen im Versicherungswesen eingeholt wurden, was letzten Endes das gesamte Reformvorhaben zu Fall bringen wird, wenn dieser Kardinalfehler nicht noch beseitigt wird. Die Vorschläge der Kommission vom April 2004 wurden durch die BVerfG-Entscheidungen aus 2005 1 BVR 80/95, 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96, 1 BvR 1317/96 überholt. Sie stimmen (wie auch der Referentenentwurf) mit den Vorstellungen des BVerfG nicht überein, sondern die Vorschläge der Kommission zu Versicherung, zum Versicherungsvertrag (§ 1 VVG-E), zu Informationspflichten und zur Kapitallebensversicherung führen nicht zu dem vom BVerfG und der EU geforderten Ergebnis: Klärung der Rechtspositionen, Transparenz, Umsetzung der EU-Richtlinien zu Informationspflichten, Preisangabe (Anlage zu § 48b VVG), Wettbewerb, Veränderungen des Bilanzrechts (siehe Seite 6 ff.) usw.
Hans Dieter Meyer 4. Juni 2006 Zitate aus „Das Versicherungs(un)wesen – eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb“,
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