BAV-Stellungnahme gegenüber BVerfG (HGB-Rechnungslegung): mit kritischen Anmerkungen

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Auszüge aus der Stellungnahme an das BVerfG vom:

Bundesaufsichtsamt

für das

Versicherungswesen

Geschäftszeichen: Q 2 – 41/02, vom 23. April 2002

Betr.: Verfassungsbeschwerden (1 BvR 782/94, 1 BvR 80/95, 1 BvR 957/96, 1 BvR 1317/96,1 BvR 240/98, 1BvR 1080/01 )

…zu den Verfassungsbeschwerden gebe ich folgende Stellungnahme ab:

… Der Bf. Rügt, §§ 55, 56 VAG (in der bis zum 01. Januar 1995 geltenden Fassung) seien verfassungswidrig, weil sie eine Rechnungslegung zuließen, nach der Versicherungsprämien als „Preise" oder „Umsatzerlöse" im Jahresabschluss berücksichtigt werden können (Beschwerdeschrift S. 16). Hierbei werde der Sparvorgang nicht genügend beachtet. In der Folge stünden die Prämien und die daraus erzielten Kapitalerträge zur weitgehend beliebigen Verfügung des Versicherungsunternehmens (a.a.O.).

Die Gründe für die Situation haben ihre Wurzeln jedoch außerhalb des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Die handelsrechtlichen Vorschriften, die auf den Jahresabschluss von Lebensversicherungsgesellschaften anzuwenden sind und auf die das VAG verweist (§§ 242, 264 ff. HGB), legen fest, dass und wie Versicherer einen Jahresabschluss aufzustellen haben. Das VAG enthielt darüber hinaus in § 56 Abs. 1 lediglich einen Verweis, durch den bestimmte Bewertungsvorschriften für anwendbar erklärt wurden, und in § 56 Abs. 2 das Aktivierungsverbot für Abschlusskosten. Wie die Versicherungsprämien in den Jahresabschluss eingehen, richtet sich danach, wie die entsprechenden Versicherungsverträge abgeschlossen worden sind und wie sie sich beim Unternehmen wirtschaftlich auswirken, denn davon hat der Jahresabschluss ein Bild zu geben (§ 264 Abs. 2 HGB). Anders formuliert: Dass die erhobenen Versicherungsprämien als „Preise" bzw. „Umsatzerlöse" in den Jahresabschluss eingehen, liegt an der auf der Grundlage von § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes im Antrag, Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ALB) getroffenen Vereinbarung. Diese versteht der Bf. irrig darin, dass der im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags stattfindende Sparvorgang nicht nur schuldrechtlich zu Gunsten der Versicherten stattfinde, sondern diesen unmittelbar sachenrechtlich zuzuordnen sei.

…VII:

Abschließend möchte ich zu den Verfassungsbeschwerden betreffend die Lebensversicherung darauf hinweisen, dass ich es begrüße, wenn die schon seit Jahren diskutierten Fragen zur Verfassungsmäßigkeit zentraler Regelungen nunmehr geklärt werden sollen. Dies würde für die Zukunft Rechtssicherheit für die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnehmer, die Gerichte und die Aufsichtsbehörde schaffen.

Für die Vergangenheit, die sich in den Verfassungsbeschwerden widerspiegelt, würden eine eventuelle Rückabwicklung der seinerzeitigen Bestandsübertragungen und mögliche Nachforderungen von Millionen von Versicherungsnehmern zu einer schwer abschätzbaren finanziellen und verwaltungsmäßigen Belastung aller – nicht nur der von den Verfassungsbeschwerden betroffenen – Lebensversicherungsunternehmen führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise stille Reserven, die noch vor ein bis zwei Jahren vorhanden gewesen sind, inzwischen aufgrund gesunkener Aktienkurse und stark gefallener Zinsen nur noch in sehr eingeschränktem Umfang bestehen.

VII.

Verfassungsbeschwerde von Herrn Waldemar Gerdes zur Unfallversicherung

(1 BvR 240/98):

Prämien zur allgemeinen Unfallversicherung werden vom Bundesaufsichtsamt nicht genehmigt und sind auch in der Vergangenheit nicht genehmigt worden. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht besteht hinsichtlich der Prämienkalkulation ein Grund zum Einschreiten regelmäßig nur dann, wenn wegen zu knapp kalkulierter Prämien die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet sein könnte (§ 81 Abs. 1 Satz 5 VAG). Die Frage, ob eventuell überhöhte Prämien im Einzelfall wucherisch sind, ist letztlich von den Zivilgerichten zu entscheiden, zumal dem Bundesaufsichtsamt mangels Genehmigungs- oder Vorlagepflicht ein Gesamtüberblick über Prämien und Versicherungsbedingungen fehlt. …

… Schließlich darf das grundsätzliche Problem jedweden Versicherungsgeschäfts nicht aus den Augen verloren werden: Versicherungsunternehmen übernehmen Risiken, deren Realisierung ungewiss ist. Eine exakte Kalkulation ist nicht möglich, im Gegensatz beispielsweise zur Kalkulation für einen PKW, bei dem sich die Produktionskosten – weil feststehend – berechnen lassen und allenfalls noch ungewiss ist, ob die prognostizierte Verkaufszahl auch erreicht wird. …

… Ergänzend verweise ich auf den Aufsatz von Leverenz „Zu den Einwänden gegen die Prämiengestaltung in der Unfallversicherung" (VersR 1997, 652 ff.)."

Kritische Anmerkungen:

Leverenz übersieht,

dass § 1 VVG „Nichts" regelt, sondern die Vertrags- und Vermögensverhältnisse eines Versicherungsvertrages völlig ungeregelt lässt,

dass kraft Gesetzes – ohne Wissen und Wollen der Beteiligten – eine (Versicherten)Gemeinschaft durch einen Realakt und Tathandlungen entsteht, § 741 BGB (Palandt, § 741 Rn. 2; Palandt, Überblick vor § 104, Rn. 9) – hier z.B. durch die Zahlung von Versicherungsbeiträgen zur Bildung einer (gemeinschaftlichen) Vermögensreserve, aus der die Versicherungsleistungen erbracht werden. So auch das Ergebnis einer EMNID-Meinungsumfrage. Kein Verbraucher hat beim Abschluss eines Versicherungsvertrages die Vorstellung, sich auf ein „Glücksspiel" einzulassen, bei dem das Versicherungsunternehmen möglicherweise (neben Rück- und Mitversicherung und über 99 % aus Versichertengeld gebildete Sicherheitsreserven) aus unter 1 % von den Aktionären eingezahltem Eigenkapital „ungedeckte" Versicherungsleistungen erbringen soll oder will.

dass eine „Geschäftsführung ohne Auftrag" ebenfalls durch einen Realakt und Tathandlungen kraft Gesetzes entsteht (Palandt a.a.O.; Palandt, Einf. Vor § 677 Rn. 1) und z.B. wenn ein Vertrag nichtig oder unwirksam oder (hier: zwischen Versichertengemeinschaft und „Versicherungs[dienstleistungs]-Unternehmen") nie zustande gekommen ist (mit Preisangabe, Beschreibung der wesentlichen Merkmale der zu erbringenden Finanzdienstleistungen wie Beitragskalkulation, Tarifgestaltung, Beitragseinzug, Auszahlung von Versicherungsleistungen… alles gegen „Ersatz notwendiger Aufwendungen" (§ 683 BGB) und analog § 612, 632 BGB gegen eine „übliche Vergütung".

 

Prof. Dr. Dieter Rückle, Universität Trier, meinte dazu im Januar 2002:

(Zitat in CHRONIK, Seite 44)

 

"Ich sehe die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ohne Absonderung von Versichertengeld als verfassungswidrig an. Sie führt zu einer "willkürlichen und im Ausmaß grundsätzlich unbeschränkten Möglichkeit der Enteignung der Versicherten".