EU-rechtswidrige Umsetzung der RiLi 2002/65/EG im VVG durch die Bundesregierung

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Hans Dieter Meyer /  Kontakt mailto:hansdmeyer@versanet.de                                                                                                                           3. Februar 2004

 

Stellungnahme

zur Stellungnahme der Reform-Kommission zum Entwurf einer VVG-INFO-VO

und (siehe unten)

 zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur

Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen

(siehe auch Abschlussbericht der Kommission unter 1.4 bis 1.4.4, Seiten 188 ff.; BT-Drucks. 15/2946)

 

Ein wesentlicher Hauptauftrag der Reform-Kommission war, für mehr Transparenz im Versicherungswesen zu sorgen. Die Undurchschaubarkeit beruht im Wesentlichen auf den ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnissen.

 

Die Informationsunterlegenheit zeigt sich in folgenden Bereichen:

  • Die Verbraucher sind nicht in der Lage Versicherungen (das ist besonders wichtig bei der Altersvorsorge) mit anderen Geldanlagen zu vergleichen.

  • Die Verbraucher können ihren Bedarf und die Tauglichkeit von Angeboten zur Bedarfsdeckung nicht erkennen und finanziell beurteilen.

Lösung: Der Gesetzgeber muss vorschreiben, dass zu den wichtigsten Verbraucherversicherungen Grundbedingungen entwickelt werden und alle VU unter Angabe des vom VN zu zahlenden Betrages mit diesen Grundbedingungen ein „Zwangsangebot" machen müssen, dieses aber durch unternehmensindividuelle „Bausteine" zu denen jeweils ein weiterer Zahlbetrag auszuweisen ist, erweitern oder einschränken können. (Derartige „Standards" gibt es in vielen Wirtschaftsbereichen, zu Versicherungen auch in anderen Ländern.)

  • Die Verbraucher können bei der „Prämienversicherung", insbes. bei kapitalbildenden Versicherungen nicht erkennen, was mit ihrem Geld geschieht.

Lösung: Alle Anbieter müssen ausführlich darüber informieren, was mit ihren Einnahmen geschieht (ob sie z. B. – wie die „Prämienversicherer" – weitgehend beliebig über die „Prämien" und deren Überschüsse und Erträge verfügen können oder – wie Geschäftsbesorger (Versicherungs-Dienstleistungsunternehmen) – die Versicherungsbeiträge und Risikoüberschüsse sowie die Geldanlagebeträge und deren Erträge (gem. § 6 KAGG ) jeweils in einem Sondervermögen (getrennt vom Unternehmensvermögen) als Fremdkapital ansammeln und verwalten. Der Gesetzgeber muss dafür die Voraussetzung durch die Reform des § 1 VVG und der Rechnungslegungsvorschriften (auch der Steuergesetze) sorgen, insbesondere aber zum Umgang mit den von den VN gezahlten Geldern strenge Informationspflichten vorschreiben.

 

In Ziffer 5 steht:

 

„5. Angaben über die wesentlichen Merkmale der Versicherung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt…"

 

Diese Formulierung ist nicht richtlinienkonform: Die Fernabsatz-Richtlinie 2002/65/EG (die auch von der Kommission als für alle Versicherungsabschlüsse verbindlich angesehen wird) verlangt ausdrücklich in

 

„Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck….

b) „Finanzdienstleistung"… jede Dienstleistung im Zusammenhang mit Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung"….

 

Der Text von § 1 Ziffer 5 muss geändert werden in

„5. Angaben über die wesentlichen Merkmale der (Finanz)Dienstleistungen im Zusammenhang mit der angebotenen Versicherung…."

 

Außerdem sollten durch eine Anknüpfung mit „insbesondere" die wichtigsten „wesentlichen Merkmale" gesetzlich vorgegeben werden, wie z. B. zum Umgang mit den von den VN für den Versicherungsschutz und zur Geldanlage gezahlten Beträgen, deren „Risikoüberschüsse" und „Kapitalerträgen" und zum angebotenen Versicherungsschutz (inwieweit dieser den gesetzlichen Grundbedingungen entspricht bzw. von diesen durch „Bausteine" abweicht).

 

Zu § 1 Ziffer 6

Hier sind Verbraucher-Informationen zu den gesetzlich vorzuschreibenden Grundbedingungen einzuarbeiten wie auch zu gesetzlich vorzuschreibenden Grundsätzen der Kalkulation und Tarifgestaltung (wie z. B. in § 81e VAG) sowie über eine Kontrolle durch das BaFin, inwieweit diese Grundsätze beachtet worden sind.

 

Zu § 1 Ziffer 8

Hier sind Angaben nicht zur „Prämienhöhe", sondern zu den vom VN zu zahlenden Geldbeträgen (evtl. mit dem Zusatz „oder über die Prämienhöhe") vorzuschreiben.

 

Zu § 1 Ziffer 10

Statt mit Angaben über das (mit vielen Problemen belastete) Widerrufsrecht müssten hier Angaben über den „Vorvertrag" mit vorläufiger Deckung vorgeschrieben werden.

 

Zu § 3

Hier sind Informationen vorzuschreiben

  • ob und warum eine Überschussbeteiligung vereinbart wird

  • wie Überschüsse (von der Kalkulation bis hin zu Gewinnbeschlüssen) entstehen und inwieweit die Kalkulation, Aufwendungen für Verwaltung, Vertrieb, Rückversicherung, Allgemeinkosten, Vermögensverschiebungen, Abschreibungen, Gewinne usw. von dem Unternehmen mit (negativer) Auswirkung auf die Überschüsse und Überschussbeteiligung einseitig bestimmen/beschließen können.

Irreführend ist die Anknüpfung mit „insbesondere… a) zu welcher Gruppe die Versicherung gehört…".

Ebenso irreführend sind die Hinweise in Buchstabe e), dass nur eine „unsichere Aussicht auf Leistungen" gewährt wird, und in Buchstabe f), dass die Überschussbeteiligung von mehreren Faktoren (z. B. Kapitalmarktentwicklung, Risikoaufwand) abhängt, ohne dass mit einem Wort die alles entscheidende einseitige Leistungsbestimmung erwähnt wird.

 

In Ziffer 1. Buchstabe j) und Ziffer 2. Buchstabe e) tauchen Hinweise auf „Entscheidungsspielräume" auf, aber leider nur „bei der Zuteilung" der zuvor dezimierten Überschüsse an die RfB und „bei der Ausschüttung" von Überschussanteilen.

 

Um es zu verdeutlichen, was hier geschieht: Der Prämienversicherer gesteht ein, dass er Entscheidungsspielräume bei der Verteilung eines Kuchens hat, verschweigt aber, dass er zuvor die „Größe" des Kuchens bestimmt und – aus Gewinn- und shareholder-Interessen – möglichst klein gehalten hat.

 

Zu Ziffer 1. Buchstabe g)

Hier taucht der einzige Hinweis auf, dass „Prämienversicherer" einseitig die Überschussentstehung, Überschussbeteiligung und Überschussverteilung bestimmen können – durch den Hinweis, dass „der Überschuss nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelt" wird. Das versteht kein Verbraucher. Außerdem ist diese „Information" nur bezogen auf die Wirkung der „handelsrechtlichen Ermittlung" auf „Werterhöhungen" und „Veräußerungen von Vermögenswerten", nicht aber auf Vorgänge, die weit vor der Anlage, vor Wertsteigerungen und Veräußerungen liegen (siehe oben).

 

Zu Ziffer 2. Buchstabe c)

Der Hinweis, dass die „Beträge, die der Versicherer dem VN als Überschussanteile zuweisen wird, entscheidend von der Entwicklung der Kapitalmärkte und von Kapitalerträgen abhängt", ist überflüssig (weil jedem Verbraucher bekannt) und irreführend: „Entscheidend" hängt die Höhe der Überschüsse und der Umfang der Überschussbeteiligung von den einseitigen Leistungsbestimmungen des Prämienversicherers (von der „Prämienkalkulation" bis hin zu den „Gewinnbeschlüssen") ab.

 

Zu Ziffer 2. Buchstabe d)

Ein VN hat nicht nur „vertragliche Ansprüche", sondern bei der Geschäftsbesorgungsversicherung auch „vermögensrechtliche" Ansprüche.

 

Zu Ziffer 2, Buchstabe e)

Siehe oben zu Ziffer 1. Buchstabe j). Irreführend ist die Formulierung, dass der Versicherer (nur) „bei der Ausschüttung einen Entscheidungsspielraum" hat, weil er – nach der Formulierung – „für die Zuführung" und „für die Verteilung" von Überschüssen bzw. Überschussanteilen „bestimmte aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Vorgaben zu beachten" hat. Richtig ist: Ein „Prämienversicherer" hat von der Kalkulation bis hin zu den Gewinnbeschlüssen „Entscheidungsspielräume" über den Umgang mit den vom VN gezahlten „Prämien" und kann so – „von Anfang bis Ende" – die Überschussentstehung und –beteiligung bestimmen.

 

Zu Ziffer 3

Angaben zu Rückkaufswerten und deren „Nachteile bei einer Kündigung" (Buchstabe b) sind nur von „Prämienversicherern" zu machen, weil es bei „Geschäftsbesorgungsversicherern" (Versicherungsdienstleistungsunternehmen) keine Rückkaufswerte gibt. Bei diesen sind die Folgen einer Kündigung im KAGG geregelt (Auszahlung der Anteile am Sondervermögen).

 

Zu § 4 (PKV)

 

Zu Abs. 1 Ziffer 2

Hier müssen Informationen vorgeschrieben werden, welche Probleme Privatversicherte im Alter haben und warum.

 

Zu einer neuen Ziffer 4

Verbraucher und VN müssen darüber informiert werden, ob und wie sie von einem PKV-Unternehmen zu einem anderen PKV-Unternehmen wechseln können (z. B. unter dem Dach eines Pools, den alle PKV-Unternehmen aus den Alterungsrückstellungen gebildet haben).

 

Zu § 5 (Widerrufsbelehrung Muster)

Hier sollten Informationen dazu vorgeschrieben (und ein entsprechendes „Belehrungsmuster" entwickelt) werden über das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages bzw. eines „Vertrages über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung" (von der „vorläufigen Deckung" bis zur Wirksamkeit eines „Hauptvertrages").

 

Änderung anderer Gesetze

Hier auch zwecks Regelungen zur Geschäftsbesorgungsversicherung das VAG, RechVersV, HGB und Regelungen zur Versicherungssteuer aufführen.

Der Gesetzgeber sollte evtl. auch im SGB zur Regelung eines Kontrahierungszwanges im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Krankenkassen nachdenken.

 

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Stellungnahme Hans Dieter Meyer vom April 2004 zur Stellungnahme der Reform-Kommission zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur

Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen

(BT-Drucks. 15/2946)

 

Zu Art. 1 (Änderung des BGB)

 

Zu Ziffer 1

§ 312b Buchstabe b) muss wie folgt gefasst werden:

 

„3. über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung…."

 

Begründung: So lautet die Definition in Art. 2 b der Fernabsatz-Richtlinie II.

In gleicher Weise ist an anderen Stellen der Begriff „Versicherung" zu ersetzen.

  

Zu Ziffer 2

Der Zeitpunkt für die vorgeschriebenen Informationen sollte in allen Gesetzen/VOen durchgehend einheitlich geregelt werden (hier – abweichend von anderen Regelungen: „rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung.")

 

Zu Artikel 3 (Änderung der BGB-Info-VO)

 

Zu Ziffer 1

Es sollte hier (wie in allen anderen Gesetzen/VOen) nicht der Auflistung der Informationen in der Richtlinie gefolgt, sondern eine Gliederung vorgenommen werden, die der Bedeutung der Verbraucherinformation entspricht (Erwägungsgrund 21 der RiLli: Der Verbraucher soll „die ihm angebotene Finanzdienstleistung beurteilen und folglich seine Entscheidung in Kenntnis aller Umstände treffen können"). Die ersten 3 Ziffern in § 1 Abs. 1 des Vorschlages (Identität des Unternehmens, eines Vertreters, Anschrift des VU) sollten ans Ende der Liste gestellt werden. Unter Ziffer 1. sollte mit der Information begonnen werden, die den Verbraucher interessiert:

 

1. die wesentlichen Merkmale des Angebots,

2. das Zustandekommen des Vertrages,

3. der Preis bzw. das, was er zu bezahlen hat.

 

Diese Gliederung müsste dann auch in das VVG und in die VVG-INFO-VO übernommen werden, wobei zusätzliche Vorgaben gemacht werden müssten für die Information über die wesentlichen Merkmale der „Prämienversicherung" (insbes. die vielen Nachteile) und die wesentlichen Merkmale der Geschäftsbesorgungsversicherung als „Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit Versicherung", für die auch ein Preis und – für die Versicherung – ein Beitrag angegeben werden kann, während für die Prämienversicherung die „Prämie" als „Zahlbetrag" angegeben werden müsste mit dem Hinweis, dass es sich nicht um einen Preis handelt, das VU aber trotzdem die zwangsläufigen Überschüsse als ungerechtfertigte „Gewinne" vereinnahmt (siehe unten zur VVG-INFO-VO).

 

Zu Art 8 (Änderung VVG)

 

Zu § 48a

In Absatz 1 und 2 muss es jeweils am Anfang heißen statt „Versicherungen" „Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen", siehe oben.

 

Zu § 48b

Der Titel und Text in Abs. 1-3 sollte genauer formulieren. Bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages ist der Verbraucher ein „Verbraucher" und kein Versicherungsnehmer! – Das gilt für alle Dokumente der Kommission, in denen falsche Begriffe verwendet werden.

 

In Absatz 1 wird der Zeitpunkt der Information mit „vor dessen Bindung" bestimmt. Die vielen unterschiedlichen Versionen sollten vereinheitlicht werden.

 

Zu § 48c

Unklar ist in Abs. 2 der Begriff „vollständig" (im Zusammenhang mit „Informationen"). Der Begriff sollte „erklärt" werden mit „für einen wirksamen Vertragsabschluss vollständig (mitgeteilt)". Die Informationen müssen dann alle wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt enthalten, damit dieser Vertrag wirksam zustande kommt (§ 154 BGB).

 

In Absatz 5 wird der Begriff „Prämie" falsch verwendet. Hier muss zwischen „Prämie" und (1) Preis für die Finanz-Dienstleistung im Zusammenhang mit Versicherung (Versicherungsdienstleistung), (2) „Beitrag für den Versicherungsschutz" und (3) „Kapitalanlagebetrag" differenziert werden (auch das gilt für alle Kommissions-Dokumente).

 

Zur Anlage zu § 48b

 

Statt „Versicherungsnehmer" muss es richtig „Verbraucher" heißen.

 

Auch hier sollten die vorgeschriebenen Informationen sinnvoller sortiert werden (an erster Stelle „wesentliche Merkmale…").

 

Es muss hier (unter d) – der Richtlinie entsprechend – heißen „wesentliche Merkmale der Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen".

 

Die Formulierung „Gesamtpreis der Versicherung" unter Buchstabe f ist ökonomisch ebenso unsinnig wie § 1 VVG-E (siehe AB S. 195 u. S. 7 ff. und S. 286 ff.). Einen „Preis" gibt es nur bei den Finanzdienstleistungen der Geschäftsbesorgungsversicherung, dazu Versicherungsbeiträge und gegebenenfalls Kapitalanlagebeträge. Eine Vermengung der Gelder ohne Ansprüche der Versicherungsnehmer wäre verfassungswidrig (Art. 14, 3, 2 GG) und würde gegen die Preisangaben-VO verstoßen.

 

Auch hier muss „Versicherung" – der Richtlinie entsprechend – ersetzt werden durch „Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen".

 

Auch hier muss „Versicherungsnehmer" durch „Verbraucher" ersetzt werden.

  

Zur Begründung

 

Zu A II 7 (Kündigungsrecht)

 

Die Begründung setzt sich nicht mit Art. 11 der Richtlinie auseinander, wonach die Mitgliedsstaaten als „angemessene Sanktion" bei Informationsfehlern vorsehen können, dass der Verbraucher den Vertrag jederzeit kündigen kann.

 

Einfacher und sinnvoller wäre, wenn der Gesetzgeber für das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages bis zur vollständigen Information des Verbrauchers und bis zur Einigung über den Vertragsinhalt einen (auch jederzeit kündbaren) Vertrag über vorläufige Deckung vorschreiben würde, der alle anderen Lösungsrechte überflüssig machen würde (zur Problematik siehe auch Begründung zu 48c).

 

Zu III.

 

Hier ist es falsch, wenn es im ersten Satz heißt: „mit der ausdrücklichen Einbeziehung der „Versicherung" in den Begriff der Finanzdienstleistungen (Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie)…" Das Gegenteil ist der Fall: Durch die Formulierung „Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung" in Art. 2 Buchstabe b macht der Richtliniengeber deutlich, dass Versicherung selbst nicht eine Dienstleistung ist. Versicherung ist lediglich die Wirkung/der Nutzen einer Vermögensreserve aus Versichertengeld, für die ein Unternehmen lediglich die Dienstleistungen des Geldeinsammelns erbringt. Die Umverteilung des Geldes in Form von Versicherungsleistungen hat mit „Versicherung" im Grunde schon nichts mehr zu tun (wie die Gesundheit nach der Dienstleistung eines Arztes nicht das „Produkt" des Arztes ist).

  

Zur "Begründung" B

 

Zu Art. 1,

 

Zu Nr. 1, Buchstabe a

Hier wird in gleicher Weise falsch dargestellt, wie oben zu A III, dass „Versicherungen" von der Definition „Finanzdienstleistungen" in Art. 2, Buchstabe b der Richtlinie erfasst sind. Erfasst sind die „Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen".

 

Zu Nr. 4

Die Richtlinie sieht keine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts vor. Danach wäre es sinnvoll, um nur noch ein Lösungsrecht zu haben, die tägliche Kündigung vorzuschreiben (wie in den USA durch Rücksendung der Police und anteilige „Prämien"-Erstattung). Eine vorläufige Deckung könnte nach den gesetzlichen Grundbedingungen vereinbart und danach am Zustandekommen des „Hauptvertrages" gearbeitet werden (Risikoprüfung, Info-Pflichten, Vereinbarung von unternehmensindividuellen Bausteinen für den Versicherungsschutz usw., vgl. Stellungnahme zum Abschlussbericht oben – S. 7 – zu 1.2.2.5 und 1.2.2.13). Der Hauptvertrag könnte dann durch Einigung wirksam werden.

 

Zu Art. 6 (Änderung des VVG)

 

Zu § 48c Abs. 5 (Widerrufsrecht)

An den Ausführungen wird deutlich, dass es nach den bisherigen Regelungen (§ 5a VVG) nicht zu einem Vertrag gekommen ist. Es gab keine Einigung über einen Vertragsinhalt, es gab also ein „Nullum", so dass nichts „schweben" konnte – weder ein wirksamer noch ein unwirksamer Vertrag. Deshalb ist es erforderlich, bis zu einer Einigung des Verbrauchers mit dem VU (i. S. von § 154 BGB) über einen endgültigen Vertragsinhalt einen Vor(Versicherungs)-Vertrag mit vorläufiger Deckung (§ 48h E, z. B. zu gesetzlichen Grundbedingungen) gesetzlich vorzuschreiben, der von beiden Seiten jederzeit (für VU mit Frist 2 Wochen, § 48k Abs. 5 E) oder befristet kündbar ist. Die „Sicherung" der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers wird durch einen automatischen Vor-Versicherungs-Vertrag einfacher und besser hergestellt als durch ein Widerrufsrecht, so auch im Abschlussbericht der Kommission

 

unter 1.2.2.13

„Vielfach besteht ein erhebliches Interesse, Versicherungsschutz bereits vor Abschluss eines beabsichtigten Versicherungsvertrages zu erhalten. Damit wird die Zeit überbrückt, die für Verhandlungen über einen endgültigen Vertrag ( z. B. über vom VU angebotene „Bausteine" als Ergänzung der gesetzlichen Grundbedingungen), für die Beibringung der notwendigen Unterlagen durch den VN („Verbraucher"), für die Prüfung des Antrags durch das VU einschließlich der Risikoprüfung und Tarifierung sowie für gesetzlich vorgeschriebene Informationen benötigt werden."

 

unter 1.2.2.13.1

„… bedarf der Einschränkung hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über den Abschluss von Versicherungsverträgen. Das gilt zunächst für die Informationen, die der Versicherer zur Verfügung stellen muss…. Das Interesse des VN („Verbrauchers"), vorläufigen Versicherungsschutz auf einfachste Weise und möglichst ohne jede Verzögerung zu erhalten, ist höher zu bewerten als das durch die jeweilige Vorschrift gestützte Interesse Die kurze Dauer des gesonderten Vertrags und die zusätzlich vorgesehenen Möglichkeiten seiner vorzeitigen Beendigung verhindern eine unangemessene Benachteiligung des VN („Verbrauchers") ausreichend."

 

Gesetzlich vorzuschreiben ist, dass dem vom Verbraucher ausgehenden Angebot (Antrag) mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Grundbedingungen zugrunde zu legen sind, wobei diese Grundbedingungen per VO-Ermächtigung vom BMJ erlassen werden könnte. Entwickelt werden sollten diese Grundbedingungen vom DIN-Institut in Zusammenarbeit mit dem GdV und der PKV.