Stellungnahme vom 31. Juli 2007 zum ersten Entwurf der VVG-Informationspflichten-Verordnung vom 18. Juni 2007

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Hans Dieter Meyer
ehem. Geschäftsführer des Bundes der Versicherten e. V.
c/o BISS, Graf-Stolberg-Str. 77 – 24576 Bad Bramstedt - E-Mail: hansdmeyer@versanet.de
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 Hans Dieter Meyer, c/o BISS, Graf-Stolberg-Str. 77, 24576 Bad Bramstedt 

An das
Bundesministerium der Justiz
Referat III A 6
z. Hd. Herrn Schöfisch

 

per E-MAIL poststelle@bmj.bund.de                                                        Datum 31. Juli 2007

AKTENZEICHEN III A 6 - 7300/6-1-36 344/2007 - Entwurf der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV)
 

Sehr geehrter Herr Schöfisch,
sehr geehrter Herr Dr. Schneider,

ich danke Ihnen für Ihre Mail vom 19. Juli, mit der Sie mir den VVG-InfoV-Entwurf vom 18. Juni (ohne Begründung des Entwurfs) übermittelt und mir Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis zum 31. Juli gegeben haben. Die Begründung des Entwurfs habe ich erst am 26. Juli im Internet auf der homepage der IHK Augsburg gefunden.

Da ich meine Stellungnahme auch anderen Stellen (Wissenschaftlern, Parteien, Medien usw.) zugänglich machen möchte, habe ich durch die auszugsweise Wiedergabe des Entwurfstextes und durch Links auf einschlägige Dokumente versucht, die Stellungnahme auch für Außenstehende verständlich zu machen.

Die Links sind nur zu nutzen, wenn diese Stellungnahme am PC bearbeitet wird. Sie kann dafür aufgerufen werden unter www.versicherungsreform.de/Dokumente/Stellungnahme-31.07.07.htm

Zum Entwurf der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV) nehme ich wie folgt Stellung.
 

I.   Zusammenfassende Beurteilung

1.   Der Entwurf der VVG-InfoV ist zu wesentlichen Informationspflichten (zu Merkmalen der Angebote, zu Preis- und Kostenangaben) EU-rechts- , wettbewerbs- und verfassungswidrig.

a)   Der Entwurf der VVG-InfoV ist nicht EU-richtlinienkonform

Der Entwurf ist nicht EU-richtlinienkonform, weil er die Vorgaben der EU-Richtlinie 2002/65/EG nicht beachtet, die das Ziel einer rechtzeitigen Verbraucherinformation im Erwägungsgrund 21 wie folgt beschreibt:

„Vor Abschluss eines Vertrags sollen dem Verbraucher die erforderlichen Vorabinformationen zugehen, damit er die ihm angebotene Finanzdienstleistung entsprechend beurteilen und folglich seine Entscheidung in Kenntnis aller Umstände treffen kann.“

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2002-09

Fernabsatz-Richtlinie 2002/65/EG trennt „Dienstleistung im Zusammenhang mit Versicherung“ und „Versicherung“, (PDF)

Zur Erreichung dieses Ziels fordert die Richtlinie in Artikel 3 (1) 2 a und b (in Verbindung mit Art. 2 b) Informationen zu den „wesentlichen Merkmalen der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung und Geldanlagen“ sowie die Angabe eines „Gesamtpreises, den der Verbraucher dem Anbieter für die Finanzdienstleistungen schuldet.“ – Die Richtlinie trennt also ganz eindeutig den Vorgang „Versicherung“ von den „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung“:

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2002-09 

Auszug EU-RiLi 2002/65/EG (Infos und Preisangabe zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung)

Die gleiche Trennung nehmen die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aller Länder vor. Als „Preis für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung“ wird nur der in den Prämien versteckte Dienstleistungsanteil angesehen, der von den Prämienversicherern nicht angegeben wird und deshalb geschätzt werden muss:

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1970-00 

Versicherung in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung - Statistisches Bundesamt

Nach den Schätzungen des Statistischen Bundesamtes hat das Versicherungsgewerbe im Jahre 2002 bei Prämien- und Beitragseinnahmen von fast 150 Mrd. Euro eine Bruttowertschöpfung von nur 13,2 Mrd. Euro erbracht:

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2004-08 

Statist. Bundesamt 8/04: Volkswirtschaftl. Gesamtrechnungen, wichtige Zusammenhänge (PDF), siehe dort Seite 19 Ziffer 67 „Versicherungsgewerbe“ 2002: 13,2 Mrd

Der deutsche Gesetzgeber hat im Jahre 2004 die EU-Richtlinie 2002/65/EG im BGB richtlinienkonform umgesetzt, für die deutschen Prämienversicherer aber eine nicht richtlinienkonforme Sonderregelung im VVG geschaffen:

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2004-12 

Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/65/EG in BGB und VVG (2.12.2004) (PDF)

 

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2006-06
 

Stellungnahme 13.06.2006 zu Reformforderungen des BVerfG und zum VVG-Referentenentwurf         
Siehe dort im Inhaltsverzeichnis unter IV 1 a, Seite 14

Die Sonderregelung wurde damit begründet, dass die Prämienversicherer – im Gegensatz zu allen Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen – damals wie heute wegen ihrer „Besonderheiten“ Probleme bei der von der Richtlinie geforderten Angabe eines „Preises für Dienstleistungen“ haben. - Als Besonderheit entpuppt sich die Tatsache, dass Prämienversicherer keine Dienstleistungen erbringen, also auch keine wesentlichen Merkmale von Dienstleistungen beschreiben und keine Dienstleistungspreise angeben können:

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1993-00

Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 3.2: Veränderung im Versicherungswesen durch Prämienversicherer

Die Prämienversicherer behaupten, Versicherung herstellen und verkaufen zu können und brauchten eine Formulierung, die zuließ, dass sie nicht einen „Preis für Dienstleistungen“, sondern einen „Preis für ihr (angebliches)  Produkt Versicherung“ angeben müssen. Und sie bekamen vom Gesetzgeber die gewünschte Formulierung. In der Anlage zu § 48b VVG heißt es:

1.   Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 48b VVG
folgende Informationen zur Verfügung stellen: ….
d) wesentliche Merkmale der Versicherung ….
f) den Gesamtpreis der Versicherung ….

b)   Der Entwurf der VVG-InfoV ist verfassungs- und wettbewerbswidrig

Der vorliegende VVG-InfoV-Entwurf übernimmt die Formulierung aus der Anlage zu § 48b, was nicht nur EU-rechtswidrig, sondern gleichzeitig nach den BVerfG-Urteilen aus dem Jahre 2005 ein Verstoß ist
(1) gegen Art. 2 des Grundgesetzes (GG; Privatautonomie) und
(2) gegen Art. 14 GG (Schutz des Eigentums und vermögensrechtlicher Ansprüche).

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2005-07

Pressemitteilung und Auszüge aus dem BVerfG-Urteil vom 26.7.05 zur Überschussbeteiligung

 

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2005-07

Pressemitteilung und Auszüge aus 2 BVerfG-Urteilen v. 26.7.05 zu Bestandsübertragungen


Zu (1)
Der Verbraucher erhält nicht die von der Richtlinie (Erwägungsgrund 21, siehe oben) geforderten Vor­abinformationen (Informationen zu wesentlichen Merkmalen und Preisen des Angebots der Prämienversicherer, zur angebotenen Dienstleistung und zur angebotenen Versicherung), er kann das Angebot der Prämienversicherer nicht beurteilen und folglich seine Entscheidung nicht in Kenntnis aller Umstände treffen (Verstoß gegen Art. 2 GG).

Das BVerfG verlangt gesetzgeberische Maßnahmen, dass die Versicherten auch bei Vertragsende erkennen können, ob die Auszahlungen zu Kapital bildenden Versicherungen vertragsgerecht abgewickelt worden sind. Das ist logischerweise gleichzeitig die Forderung, dass die Vertrags- und Vermögensverhältnisse bei Prämienversicherungen – anders als derzeit – schon zu Vertragsbeginn transparent geregelt sind. Transparenz am Vertragsende kann es nicht geben, wenn Transparenz zum Vertragsbeginn nicht bestanden hat. Der Verbraucher muss also schon vor Abschluss eines Vertrages die entsprechenden Informationen erhalten. Diesem Zweck dient die geplante VVG-InfoV.

Zu (2)

Nach Meinung des BVerfG und des BGH wird die Prämie den Unternehmen nur „anvertraut“. BVerfG und BGH sehen also das bei Prämienversicherern „aus Prämienzahlungen entstehende Vermögen“ nur als (eingeschränkt verfügbares) Treuhandvermögen an.

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2005-07
 

Pressemitteilung und Auszüge aus dem BVerfG-Urteil vom 26.7.05 zur Überschussbeteiligung
Absatz 138:
„ …. durch Prämienzahlungen Vermögen anvertraut.“

 

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2005-10
 

BGH Urteil vom 12.10.2005 IV ZR 162/03 zu Auszahlungen bei Kündigung (Rückkaufswert) 
Absatz 71: „… durch Prämienzahlungen Vermögen anvertraut.“

Kosten-Querverrechnungen und die Hortung stiller Reserven (zu Lasten der Versicherten), die nur bei der Prämienversicherung ein Problem sind, sieht das BVerfG als verfassungswidrig an (Verstoß gegen Art. 14 GG, siehe oben zitierten BVerfG-Urteile vom Juli 2005). Viele andere Möglichkeiten, wie Prämienversicherer ihnen anvertrautes Versicherten Geld objektiv veruntreuen, hat das BVerfG dabei noch gar nicht erkannt, siehe dazu:

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1993-00

Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 5.1: Gewinn- und Verlustrechnungen - Tatort für Veruntreuung von Versichertengeld

 

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1993-00 

Ein Versicherungsmathematiker packt aus über die Veruntreuung von Versichertengeld in der Gewinn- und Verlustrechnung


c)  Die Versicherungsprämien sind keine Preise, sie bleiben "Vermögen" der Versicherten

Die Prämie ist kein Preis, der uneingeschränkt in das Vermögen der Prämienversicherer übergeht – so auch die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Gerichtsurteile und alle (neutralen) ökonomischen Theorien:

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1970-00

Versicherung in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung - Statistisches Bundesamt, siehe oben: "Der Dienstleistungsanteil ist das eigentliche Entgelt für die Dienstleistungsunternehmen."

 

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1995-00

OLG Nürnberg bestätigt die Versicherungs-/Dienstleistungstheorie
"Nur die Verwaltungskosten stellen ein echtes Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen dar."

 

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2001-00

Nach 100 Jahren Aufsicht-Versagen: Besonderheiten der Prämienversicherung (fehlende Preisangabe) nicht erkannt

 

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2001-00 

Schutz der Privatautonomie der Verbraucher durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht (PDF) - (100 Jahre Aufsicht-Versagen)

 

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1990-00

Wem gehören 800 Mrd. DM? Streit um die Grundlagen unseres Versicherungswesens (Zeitschrift für Rechtspolitik, ZRP) (PDF, 6,7 MB) - Diese Abhandlung löste die Reformdiskussion aus.

 

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2000-06
 

VersWissStud Bd. 30: BdV-EU-Projekt „Tarifierungsmodelle für die Kfz-Versicherung“ (PDF, 315 KB) mit Ausführungen zur Prämienversicherung und deren Übereinstimmung mit der Versicherungstechnik und  allgemeinen Produktions- und Wettbewerbstheorien

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2000-06


Beschreibung des EU-BdV-Projekts zur Kfz-Versicherung (PDF)

 

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1997-00

Die rechts- und wettbewerbswidrige Struktur des Versicherungsvertrages

 

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1997-00

Versicherung aus ökonomischer und ermittlungsrechtlicher Sicht

 

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1997-00 

Rechtsfortbildung anhand ökonomischer Theorien

 

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1997-00 

Rechnungslegung: Ökonomische Gründe zur Aufteilung der Versicherungsprämie

Das VVG enthielt bis zur Einfügung der Anlage zu § 48b VVG (siehe oben) keine Bestimmung und enthält auch im am 5. Juli beschlossenen VVG-Entwurf keine Bestimmung, die die Versicherungsprämie als „Preis“ oder „Entgelt“ bezeichnet. In § 1 VVG-E steht nur etwas von zwei Zahlungen – einer „Leistung des Versicherers“ und einer „Zahlung des Versicherungsnehmers (VN)“ –, ohne deutlich zu machen, was diese Zahlungen darstellen sollen (leistungswirtschaftlich erbrachte Leistungen / Produkte i.w.S. oder nur geschuldete Zahlungen).

Im Referentenentwurf zum VVG vom 13. März 2006 wurde allerdings nach dem geglückten Versuch aus dem Jahre 2004 (bei Einfügung der EU-rechtswidrigen Anlage zu § 48b VVG) noch einmal versucht, eine „Prämie = Preis - Formulierung“ im § 1 VVG-E unterzubringen. Im Referentenentwurf hieß es:

 § 1  VVG-E (Referentenentwurf)  Vertragstypische Pflichten

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein  bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer  das vereinbarte Entgelt (Prämie) zu zahlen.

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2006-03 

Referenten-Gesetzentwurf zur VVG-Reform vom 13.03.2006 – Teil 1 (PDF) mit § 1 VVG-E

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Referenten-Gesetzentwurf zur VVG-Reform vom 13.03.2006 – Teil 2 (PDF 11,4 MB) mit Begründung „Allgemeiner Teil“ und „Besonderer Teil“ (u.a. zu § 1 VVG-E)

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Referenten-Gesetzentwurf zur VVG-Reform vom 13.03.2006 – Teil 3 (PDF 10,2 MB)

Durch eine Stellungnahme des Unterzeichners wurde die Formulierung „Entgelt (Prämie)“ wieder kassiert.

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2006-06 

Stellungnahme 13.06.2006 zu Reformforderungen des BVerfG und zum VVG-Referentenentwurf - Inhaltsverzeichnis VI  Zu  2 a, Seite 25

Der § 1 des Regierungsentwurfs zum VVG lautet nach Streichung des Begriffs „Entgelt“:

§ 1  VVG  (Regierungsentwurf)  Vertragstypische Pflichten

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

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2006-12

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 20.12.2006 zur VVG-Reform + Stellungn. Bundesrat (PDF, 1,7 MB)    Seite 8

Nunmehr wird über § 7 Abs. 2 VVG-E ein weiterer Versuch gestartet, über die im Entwurf vorliegende (nicht zustimmungsbedürftige) VVG-InfoV eine Qualifizierung der Prämie als „Gesamtpreis der Versicherung“ zu erreichen.  

Mit der Frage „Ist die Prämie ein Preis?“ entscheidet sich auch die Frage „Wem gehören die (einschließlich der stillen Reserven) geschätzten 1 Billion Euro, die die deutschen Prämienversicherer verwalten?“. Wäre die Versicherungsprämie ein Preis, würde das gesamte Vermögen den Prämienversicherern gehören ! – Wäre die Prämie kein Preis, sondern besteht sie – wie in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung verbucht (siehe oben) – aus einem Versicherungsbeitrag, einem Sparanteil und einem Dienstleistungspreis, würden den Prämienversicherern nur die Dienstleistungspreise und ihr selbst eingezahltes (!) Eigenkapital gehören (nicht das rechtswidrig aus überschüssigem Versichertengeld umgewandelte „Eigenkapital“). 

Es geht also bei der VVG-Reform und bei dem Erlass der VVG-InfoV nicht nur um die Bestimmung eines einzigen Begriffs „Preis“, sondern um ein Vermögen von etwa einer Billion Euro ! -     

2.   Der Verordnungsgeber muss richtlinienkonforme Formulierungen verwenden

Nun kann der Verordnungsgeber zu ökonomischen und rechtlichen Grundsatzfragen keine Entscheidung treffen und keine gesetzliche Regelung schaffen, die sich nicht einmal aus dem VVG ergibt. Der Verordnungsgeber muss aber eine richtlinienkonforme Formulierung finden. Das ist jedenfalls nicht die vorgeschlagene Formulierung „Gesamtpreis der Versicherung“ in § 1 (1) Ziffer 7 VVG-InfoV-E. Einen „Gesamtpreis der Versicherung“ gibt es nicht, auch nicht bei Prämienversicherern. Versicherungsvereine kennen nur einen „Versicherungsbeitrag“. Versicherungsdienstleistungs-Unternehmen würden – der Richtlinie 2002/65/EG entsprechend - nur einen „Preis für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung“, aber keinen „Preis der Versicherung“ angeben. Die vorgeschlagene Regelung ist also auf jeden Fall nicht brauchbar: Es gibt keinen Preis und auch keinen Gesamtpreis der Versicherung ! -

a)  Die Probleme der "Prämienversicherer" bei konformer Umsetzung der RiLi 2002/65/EG

Wenn der Verordnungsgeber die Formulierung dem Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG entsprechend abwandelt, können Prämienversicherer die Informationspflicht „Angabe eines Preises für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung“ nicht erfüllen. Sie müssten außerdem als Beschreibung der wesentlichen Merkmale ihres Angebotes z. B. über die vielen Nachteile ihrer intransparenten Arbeitsweise und damit auch über das informieren, was die Nürnberger Versicherungs AG in einem Verfahren vor dem BGH ebenso knapp wie deutlich formulierte: 

„Die Art und Weise der Verwendung der Prämie ist allein Sache des Prämienversicherers.“ 

So einfach ist Information zur Prämienversicherung ! - Noch einfacher wäre allerdings die Formulierung in den AGB: „Wir können mit dem Geld der Versicherten machen, was wir wollen.“

Wenn Prämienversicherer überleben wollen, müssten sie ihre Arbeitsweise und Rechnungslegung total verändern und sich in Versicherungsdienstleistungsunternehmen umwandeln.

Der Unterzeichner hat auf einer Pressekonferenz des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im Februar 2000 auf den Vorwurf der Branche, Verbraucherschützer wollten die Kapitallebensversicherung abschaffen, gesagt: „Wir wollen die Kapitallebensversicherung nicht abschaffen. Wir wollen, dass sie transparent wird, dann schafft sie sich von ganz alleine ab.“ – Siehe:

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2002-00

Chronik „20 Jahre BdV – 1982 bis 2002“ 48 Seiten Karikaturen, Fotos, Presseartikel … (PDF, 1,5 MB), siehe dort Seite 35 unten

Das bedeutet: Die Arbeitsweise der Prämienversicherer erfüllte bisher den objektiven Tatbestand des Betruges und der Untreue durch die Vortäuschung einer Treuhänderschaft und anschließendem (vom BVerfG mit seinen Urteilen vom Juli 2005 bestätigten) Missbrauch der anvertrauten Versichertengelder (Kosten-Querverrechnungen, stille Reserven und andere Manipulationen).

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2002-00 

BdV-CHRONIK S. 23: Na, wem gehört denn nun das Geld ? (Zitate-Sammlung)

 

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1993-00

Ein Versicherungsmathematiker packt aus über die Veruntreuung von Versichertengeld in der Gewinn- und Verlustrechnung

Wenn der Prämienversicherer wahrheitsgemäß informieren würde, dann würde die Prämienversicherung vom Markt verschwinden.

So geschehen in den 70er Jahren in den USA, wo der Lebensversicherer-Verband Anfang der 70er Jahre in einer Geheimstudie feststellte, dass Prämienversicherer mit ihrer Lebensversicherung auf einem „self-destructive-course“ (auf einem selbstzerstörerischen Weg) seien und ihr Ende nur noch vom Wissen der Verbraucher über ihre Arbeitsweise abhinge. Ende der 70er Jahre war die Kapitallebensversicherung mit der ungeteilten Prämie in den USA vom Markt verschwunden, weil die – in den USA anders (investigativ) arbeitenden – Journalisten und Medien ständig und umfassend über die Nachteile der Kapital bildenden Prämienversicherungen berichtet haben. In diesem Zusammenhang ist vielleicht die Aussage des Pressesprechers des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft interessant:

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1996-00
 

VersWissStud Bd. 4 - Öffentlichkeitsarbeit der VU – Helmut Geiger: "Den Journalisten sagen, was sie schreiben und was sie nicht schreiben sollen. Und das muss ja nicht in Wanne-Eickel sein."

b)   Beschreibung der "Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung" im VVG

Um die Prämienversicherung transparent zu machen, müsste der am 5. Juli beschlossene § 1 VVG-E gestrichen und – um der Richtlinie 2002/65/EG zu entsprechen – ein neuer § 1 VVG geschaffen werden, etwa dem Vorschlag des Unterzeichners aus dem Jahre 2004 entsprechend - siehe dort insbesondere den Absatz (6) zur Prämienversicherung: 

§ 1 VVG-E (HDM)

(1) Mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet sich ein Finanzdienstleistungsunternehmen oder ein Verein, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung und mit Versicherung verbundenen Geldanlagen zu erbringen, insbesondere

1. Versicherungsbedingungen gemäß Absatz 2 zu entwickeln und zu verwenden,

2. Versicherungsbeiträge gemäß Absatz 3 zu kalkulieren und zu erheben und diese zusammen mit den Überschüssen als Versichertengeld in einem Sondervermögen zu verwalten,

3. für die Beitragsfestsetzung Tarife gemäß Abs. 4 zu entwickeln und anzuwenden,

4. Geldanlagen entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG und WpHG) vorzunehmen,

5. vertraglich geschuldete Auszahlungen an Versicherungsnehmer vorzunehmen,

(2) Wenn für eine Versicherungsart Grundbedingungen gesetzlich vorgeschrieben sind, muss jeder Anbieter diese verwenden und ein Angebot dazu machen. Der Anbieter kann den Versicherungsschutz der Grundbedingungen durch Klauseln („Bausteine“) erweitern oder einschränken, muss Interessenten aber ausdrücklich auf diese Abweichungen, ihre Vor- und Nachteile hinweisen und jede einzelne Klausel mit einem Beitragszuschlag oder Beitragsnachlass anbieten. Werden zu einem Versicherungsvertrag keine Bedingungen vereinbart, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Grundbedingungen oder alle vorteilhaften Erweiterungen des Versicherungsschutzes mit denen der Anbieter öffentlich geworben hat. (Ermächtigung zur Schaffung einer VersBedVO, Entwicklung von Grundbedingungen sollten durch das DIN (Deutsches Institut für Normung e.V. hier : Normenausschuss Gebrauchstauglichkeit und Dienstleistungen (NAGD), Berlin, und den GdV mitentwickelt  werden.).

(3) Versicherungsbeiträge müssen unter Einrechnung von Sicherheitszuschlägen und einer angemessenen Rückversicherung so kalkuliert werden, dass sie in jedem Fall ausreichen, alle abschätzbaren Ansprüche der Versicherungsnehmer zu befriedigen. Dies gilt für jede Versicherungsart, getrennt nach Verbraucher- und Industrieversicherungen. Die zwangsläufig entstehenden Überschüsse sind an die VN zurück zu erstatten, sofern sie nicht zur Solvabilität im Sondervermögen verbleiben müssen.

(4) Bei der Gestaltung von Tarifen für die Beitragsfestsetzung dürfen nur solche Gefahren- und Risikomerkmale verwendet werden, die auf Dauer für den Eintritt des Versicherungsfalls (Vermögensverlust) ursächlich und bei jedem einzelnen Versicherten feststellbar sind und geprüft werden können. (Ermächtigung zur Schaffung einer TarifVO, insbesondere für Pflichtversicherungen, Krankenversicherungen, Elementarschadenversicherung und ev. erforderliche entsprechende Poollösungen z.B. für die Mitnahme von Altersrückstellungen in der PKV).

(5) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Finanzdienstleistungsunternehmen oder Verein den vereinbarten Versicherungsbeitrag zu zahlen und, wenn vereinbart, ein Entgelt für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung. Für eine mit Versicherung verbundene Geldanlage gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere Regelungen für Kapitalanlagegesellschaften und den Wertpapierhandel.

(6) Mit dem Versicherungsvertrag kann sich ein Versicherungsunternehmen auch verpflichten, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers abzusichern durch das Versprechen einer Leistung, die das VU bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles erbringen würde. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherungsunternehmen die vereinbarte Prämie zu zahlen (Prämienversicherung). Der Prämienversicherer ist nicht verpflichtet, die in Abs. 1 Ziffern 2 bis 4 geregelten Dienstleistungen zu erbringen, sondern kann über die Verwendung der Prämien und ihrer Überschüsse wie auch über die Verwendung von anzulegenden Geldern, ihrer Erträge und Wertsteigerungen und über die Gestaltung von Tarifen einseitig bestimmen. Ein Prämienversicherungsvertrag wird nur wirksam, wenn eine besondere Kontrolle durch eine staatliche Aufsichtsbehörde vertraglich vereinbart wird. Pflichtversicherungen, substitutive Krankenversicherungen und staatlich geförderte Kapitalbildungsverträge dürfen nicht in Form der Prämienversicherung angeboten und abgeschlossen werden.

Zur Begründung siehe:

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2004-04

Auszüge aus HDM-Stellungnahme 4/04 zu Vorschlägen der Reformkommission (PDF)

 

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2004-04 

HDM-Stellungnahme zum Abschlussbericht der Reformkommission 4/04 (PDF)

Fraglich ist allerdings, ob die Prämienversicherung wegen der ihr innewohnenden (Prof. Römer: „unvermeidbaren“) Intransparenz und Informationsuntauglichkeit nach der gegebenen Gesetzes- und Richtlinienlage überhaupt noch weiterhin zugelassen bleiben darf.

c)   Neuregelungen zu Dienstleistungen in § 1 VVG haben einen Domino-Effekt, verändern die Rechnungslegung und die Vermögensverhältnisse und machen Regelungen zur Überschussbeteiligung, zum Rückkaufswert und zu stillen Reserven überflüssig

Eine Neufassung des § 1 VVG-E würde in einem „Domino-Effekt“ die bisherigen Rechnungslegungsvorschriften und alle alten und neuen VVG-Regelungen mit sich reißen, die ausschließlich auf die Prämienversicherung ausgelegt waren. Das sind vor allem die vielen Vorschriften, die Regelungen zu den angeblichen „Leistungen und Leistungspflichten der Versicherer“ enthalten (die nur „Auszahlungen“ betreffen), darunter auch solche zur Überschussbeteiligung oder zum Rückkaufswert oder zu stillen Reserven (alles Vorgänge, die es bei Dienstleistungsunternehmen nicht mehr geben würde, weil sie sich durch klare Vermögensverhältnisse und eine entsprechend neue Rechnungslegung – mit Dienstleistungspreisen als Umsatz und Beitragseinnahmen und Spargeld-Einlagen, deren Überschüssen, Erträgen und stillen Reserven wie nach § 6 KAGG als Sondervermögen – in Luft auflösen würden. Es würde sich bei diesen angeblich von Prämienversicherern „produzierten Leistungen“, für die die „Prämie ein Preis“ sein soll, um einfache "Dienstleistungen im Zusammenhang mit Auszahlungen" handeln, siehe hierzu:

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2006-06
 

Stellungnahme 13.06.2006 zu Reformforderungen des BVerfG und zum VVG-Referentenentwurf, dort unter IV, ab Seite 10: Das neue „Versicherungs-/Dienstleistungs-/Geschäftsbesorgungs­modell“

 

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2006-06

Gesetzliche Regelungen zur Geschäftsbesorgung für eine Versichertengemeinschaft (Realakte gemäß §§ 741, 677 BGB)

Nun ist es nicht Aufgabe eines Verordnungsgebers, diese grundsätzlichen ökonomischen und rechtlichen Fragen des Versicherungswesens zu entscheiden oder das vom Parlament beschlossene VVG zu ändern (das – wenn es nicht noch grundsätzlich verändert wird - wegen seiner EU-Rechts- und Verfassungswidrigkeit vom Bundespräsidenten möglicherweise nicht unterschrieben wird). Aufgabe des Verordnungsgebers ist nur, unter Beachtung der Verfassung, der Urteile des BVerfG und insbesondere der „höchstrangigen“ EU-Richtlinie 2002/65/EG zu bestimmen, wann und worüber in welcher Form zu informieren ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht vorzuschreiben, welchen materiellen Inhalt die einzelne Information genau aufweisen muss. Die einzelne Information inhaltlich auszuformulieren, bleibt letztlich jedem einzelnen Unternehmen bei der Abfassung ihrer AGB für die Dienstleistungen und der AVB für die Versicherung überlassen. Ob die AGB und AVB sowie die Informationen dann der VVG-InfoV und vor allem der EU-Richtlinie 2002/65/EG entsprechen, müssen später die Gerichte (der BGH, das BVerfG und letztlich der Europäische Gerichtshof, EuGH) entscheiden.  

d)  Bei Beibehaltung des § 1 VVG-E müssen Prämienversicherer die Verbraucher vor Vertragsabschluss über die Nachteile ihrer Arbeitsweise informieren

Allerdings hat der Verordnungsgeber darauf zu achten, dass – wenn der beschlossene § 1 VVG nicht geändert wird – eine Informationspflicht zu den Zahlungen der Versicherungsnehmer an die Versicherungsunternehmen und eine Informationspflicht zur Verwendung der Versichertengelder und ihrer Überschüsse und Erträge durch die Unternehmen so geregelt sein muss, dass Prämienversicherer gezwungen sind, über ihre ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnisse und ihre intransparente Arbeitsweise und ebenso intransparente Rechnungslegung und vor Allem über die dadurch gegebenen Nachteile für die Versicherten zu informieren.  
 

II. Zu den einzelnen Vorschriften des VVG-InfoV-Entwurfs

Zu § 1  Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
 
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes folgende Informationen …. zur Verfügung zu stellen: …….

          1.   die Identität des Versicherers .....

6.   die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere

a)   die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts;

b)   Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers;

7.   den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern …..

10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; …..

Vorschlag für neue Regelungen der vorstehenden Informationspflichten:

§ 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

1)   Das Versicherungs(dienstleistungs)unternehmen hat dem Verbraucher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes folgende Informationen …. zur Verfügung zu stellen:

      1.   Die Identität des Versicherungsdienstleistungsunternehmens .....

      6.   die wesentlichen Merkmale der angebotenen Versicherung und der damit im Zusammenhang stehenden, vom Unternehmen wirtschaftlich zu erbringenden Leistung, insbesondere

a)    die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts;

            b)   Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erbringung der durch das Unternehmen im Zusammenhang mit der Versicherung geschuldeten Zahlungen oder sonstigen geschuldeten Leistungen des Unternehmens;

            c)   die für das Vertragsverhältnis über die im Zusammenhang mit Versicherungen zu erbringenden Dienstleistungen geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

      7.   den Beitrag für die Versicherung und den Preis oder Preise für die Dienstleistungen des Unternehmens oder Dritter (z.B. Vermittler) einschließlich aller Steuern ….. . (evtl. als neue Ziffer 8 oder hier unter Ziffer 7: Informationen über die Verwendung der Versicherungsbeiträge und ihrer Überschüsse;)

    10.   die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich der Beiträge und Dienstleistungspreise; …..
 

Anmerkung / Begründung:

Unternehmen, die nur „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung (und Geldanlagen)“ erbringen, sind keine „Versicherer“ und die Prämie ist kein Preis (siehe oben „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung“).

Die Informationen sind nicht dem Versicherungsnehmer, sondern dem Verbraucher (Versicherungsinteressenten) vor einer möglichen Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen, also im Stadium der Information, des Vergleichens und Entscheidens.

Durch die Formulierung „wirtschaftlich zu erbringende Leistung“ unter Ziffer 6 wird deutlich, dass die in § 1 VVG-E als „Leistungen“ bezeichneten Zahlungen im Versicherungsfall, die nur eine als Dienstleistung geschuldete Umverteilung von Versichertengeld darstellen, keine (leistungs)wirtschaftlich erbrachten Leistungen des Unternehmens sind.

Besonders wichtig ist der Vorschlag zu Ziffer 7, dass über die Verwendung der Versicherungsbeiträge und ihrer Überschüsse informiert werden muss.

Durch die Umformulierungen ergeben sich zwingend Änderungen für die Rechnungslegung und die Rechnungslegungsvorschriften: Durch die Vereinbarung eines Preises für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung und die Zahlung eines Versicherungsbeitrages wird eine getrennte Verbuchung des Preises als Umsatz und des Versicherungsbeitrags und seiner Überschüsse als Sondervermögen erforderlich (siehe oben den Entwurf zu einem neuen § 1 VVG). Bei Kapital bildenden Versicherungen kommt noch die Verbuchung der gezahlten Geldbeträge und ihrer aus der Geldanlage entstehenden Erträge als zweites Sondervermögen hinzu. 
 

Zu § 2  Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 
(1)  Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen in der angegebenen Reihenfolge zur Verfügung zu stellen:

1.   Angaben zur Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages, soweit diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden;

2.   Angaben zu den sonstigen in die Prämie eingerechneten Kosten;

3.   Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;

4.   Angabe der Rückkaufswerte;

5.   Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung;

6.   das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 3 und 4 garantiert sind;

7.   bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
 

Vorschlag für neue Regelungen der vorstehenden Informationspflichten:

§ 2  Informationspflichten bei Kapital bildenden Versicherungen 
(1) Bei Kapital bildenden Versicherungen hat das Versicherungs(dienstleistungs)unternehmen dem Verbraucher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen in der angegebenen Reihenfolge zur Verfügung zu stellen:

1.   Angaben zur Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages, soweit diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden;

2.   Angaben zu den sonstigen in die Prämie eingerechneten Kosten;

3.   Angaben über die für die Überschußermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;

4.   Angabe der Rückkaufswerte;

5.   Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung;

6.   das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 3 und 4 garantiert sind;

7.   bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte; (möglich wäre auch: "bei fondsgebundenen Versicherungen gelten die Vorschriften des Wertpapierhandels-Gesetzes entsprechend." - s.o. Vorschlag zu § 1 VVG (5)
 

Anmerkung / Begründung:

Die durchgestrichenen Texte (Ziffern 1 bis 6) können entfallen. Dadurch ist auch eine Zusammenfassung der "Kapital bildenden Versicherungen" sinnvoll.

Zu Ziffer 3 bis 6 sind Informationen hinfällig, weil es bei geregelten Vertrags- und Vermögensverhältnissen und einer entsprechenden Rechnungslegung keine Überschussbeteiligung und keine Rückkaufswerte mehr gibt, weil es – wie im KAGG geregelt - eindeutige und leicht nachrechenbare vermögensrechtliche Ansprüche auf die Auszahlungen bei Vertragsabläufen bzw. bei Kündigungen oder bei Beitragsfreistellungen gibt. Auch ein Problem stille Reserven besteht nicht mehr (wie bei allen Kapitalanlagegesellschaften, die nach dem KAGG - zur Bewertung des Sondervermögens der Kunden - tägliche Bewertungen von Wertpapieren und jährliche Schätzungen der Zeitwerte von Gebäuden vornehmen müssen, §§ 21 und 27c KAGG). 

Wenn der Gesetzgeber unter Beibehaltung des im Juli 2007 beschlossenen § 1 VVG die Arbeitsweise der "Prämienversicherer" weiterhin zulassen will (was EU-rechts- und verfassungswidrig wäre), würde im VVG-InfoV-E die wichtigste Information zur bisher üblichen "Überschussbeteiligung" fehlen, nämlich die Information zur Überschussentstehung, die insbesondere bestimmt wird durch einseitige Leistungsbestimmungen über "Kosten-Querverrechnungen" durch den Umgang mit den stillen Reserven und viele andere Manipulationen, die sich auf den Jahres-Rohüberschuss als Bezugsgröße für die Überschussbeteiligung auswirken, deren Ungeregeltheit das BVerfG aber im Juli 2005 für verfassungswidrig erklärt hat.

Wie nichtssagend die bisher beliebte - irreführende, weil Ordnungsmäßigkeit vortäuschende - Formulierung zur "Überschussermittlung nach handelsrechtlichen Vorschriften" war, braucht sicher nicht weiter ausgeführt zu werden, auch weil es die Überschussbeteiligung demnächst nicht mehr geben wird - allenfalls dann, wenn Versicherungsdienstleistungs-Unternehmen Vertragsmodelle entwickeln, bei denen sich das Unternehmen an den Überschüssen aus Versichertengeld beteiligt.

Zu Ziffer 1 und 2: Die Informationspflicht zur Angabe von „Kosten“ ist ökonomisch unsinnig. Die Angabe von Preisen für Dienstleistungen Dritter (z.B. Vermittler) ist im Vorschlag zu § 1 (1) 7 VVG-InfoV-E erfasst durch die Verpflichtung

  • zur Angabe eines Preises für die Dienstleistungen der Unternehmen, wenn diese die Vermittler (i.w.S.) entlohnen, oder

  • zur Angabe von zwei Preisen
        (1) für die Dienstleistungen der Unternehmen und
        (2) über einen gesonderten Vertrag für die Dienstleistungen der Vermittler.

Anders wäre auch die Verbuchung und Kontrolle der Zahlungen des Versicherungsnehmers über die Rechnungslegung nicht möglich und es wäre auch kein Dienstleistungs-Wettbewerb möglich

               (1) der Unternehmen mit eigenen Vermittlern,
               (2) der Unternehmen mit selbständigen Vermittlern,
               (3) der Vermittler untereinander und
               (4) der Unternehmen mit Angeboten anderer Geldanlageinstitute, weil Wettbewerb
                    Preisangaben und die Erwirtschaftung von Gewinnen aus angegebenen Preisen
                    voraussetzt.

Im Übrigen gibt es unzählige Manipulationsmöglichkeiten für die Unternehmen, irreführende Kostenangaben zu machen, die nicht eingehalten werden.

Und es gäbe keine Möglichkeiten – außer ständiger Kontrollen der Rechnungslegungen von allen Prämienversicherern (durch die BaFin?) –, um alle (!) Geldbewegungen und geldwerten Zuwendungen (!) an Vermittler dahingehend zu überprüfen, ob die „Abschluss- und Vermittlungskosten-Angaben“ bei Abschluss von Versicherungsverträgen eingehalten worden sind.

Das Gleiche gilt auch für die Verwaltungskosten von Prämienversicherern, die auch viele Manipulationsmöglichkeiten zulassen und dadurch jegliche Kontrollen verhindern, ob „Verwaltungskosten-Angaben“ eingehalten wurden. Hier könnten Verbraucher-Informationen der BaFin über die Versicherungsunternehmen helfen (wie die Insurance Commissioner in den USA „Insurance Consumer Shopping Guides“ mit – für die Verbraucher wichtigen – Zahlen zu allen Unternehmen herausgeben und im Internet veröffentlichen, insbes. über die Verwendung der Versichertengelder durch die Unternehmen).

Die Versicherungsprämie ist kein Preis. - Die Angabe von Kosten ist kein Ersatz für die fehlende Angabe der in den Prämien versteckten preise für die Dienstleistungen der Unternehmen und Vermittler im Zusammenhang mit Versicherung und Geldanlage

Die Angabe von unkontrollierbaren und nicht zu bewertenden Kosten ist kein Ersatz für die fehlende Angabe eines Preises für die Dienstleistungen, die Unternehmen (und Vermittler) „im Zusammenhang mit Versicherung und Geldanlagen“ erbringen (vgl. hierzu die Richtlinie 2002/65/EG in Art 3 Abs. 1 Ziffer 2 und die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aller Länder dieser Welt, die – im Gegensatz zu der falschen Rechnungslegung von Prämienversicherern – nur den „Dienstleistungsanteil“ von Versicherungsprämien als „Entgelt“ [Preis] für die Dienstleistungen der Unternehmen im Zusammenhang mit Versicherung verbuchen). 

Die Wirtschaft und der Wettbewerb funktionieren nicht nach Kostenangaben, sondern nur mit einer Beschreibung angebotener Leistungen und der Angabe von Preisen, intern kalkuliert nach Kosten und Gewinn; wobei noch einmal darauf hingewiesen werden soll: Versicherung ist nicht die Leistung eines Unternehmens, sondern entsteht – als Vorsorgemaßnahme und Dauerzustand – durch die Bereitstellung von Beiträgen und die Bildung einer Vermögensreserve durch eine Versichertengemeinschaft gemäß § 741 BGB, deren Zweck und Nutzen „Versicherung“ ist (die Beseitigung des Risikos „Vermögensverlust“ durch die Schaffung einer Vermögensreserve). Zwischen der Versichertengemeinschaft und dem Dienstleistungsunternehmen besteht ein Rechtsverhältnis, das sich – so lange keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen sind –  als Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB richtet. Siehe hierzu: 

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2006-06

Stellungnahme 13.06.2006 zu Reformforderungen des BVerfG und zum VVG-Referentenentwurf   siehe Inhaltsverzeichnis IV ab Seite 10

 

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2006-06

Gesetzliche Regelungen zur Geschäftsbesorgung für eine Versichertengemeinschaft (Reaöalte gemäß §§ 741, 677 BGB)

 

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1993-00

Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 1: herrenlose Prämienüberschüsse - Ursache allen Übels

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1993-00

Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 2: Alles ungeregelt ... Spendenaffäre, Lobby und Wissenschaft

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1993-00

Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 3.1: Was ist Versicherung? - Risikobeseitigung durch Geld

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1993-00

Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 3.2: Veränderung im Versicherungswesen durch Prämienversicherer

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1993-00

Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 4.1: Geschichte der Versicherung - Vier Kardinalfehler

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1993-00

Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 4.2: Vermengung von Versicherung und Dienstleistung

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1993-00 

Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 4.3: Überschüsse aus Versicherungs-Bereich sind keine Gewinne

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1993-00

Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 5.1: Gewinn- und Verlustrechnungen – Tatort für Veruntreuung von Versichertengeld

 

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2001-00

Nach 100 Jahren Aufsicht-Versagen: Besonderheiten der Prämienversicherung nicht erkannt

 

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2001-00
 

Schutz der Privatautonomie der Verbraucher durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht (PDF) (100 Jahre Aufsicht-Versagen)


 

Zu § 3  Informationspflichten bei der Krankenversicherung
(1)  Bei der substitutiven Krankenversicherung (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen folgende Informationen …. zur Verfügung zu stellen:

1.   Angaben zur Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages, soweit diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden;

2.   Angaben zu den sonstigen in die Prämie eingerechneten Kosten;

Vorschlag für neue Regelungen der vorstehenden Informationspflichten:

§ 3 Informationspflichten bei der Krankenversicherung
(1) Bei der substitutiven Krankenversicherung (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) hat das Versicherungs(dienstleistungs)unternehmen dem Verbraucher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen folgende Informationen …. zur Verfügung zu stellen:

1.   Angaben zur Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages, soweit diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden;

2.   Angaben zu den sonstigen in die Prämie eingerechneten Kosten 
 

Anmerkungen / Begründung:

Hier gilt das Gleiche wie zu § 2 Ziffern 1 und 2 (siehe oben) 
 

Zu § 4  Produktinformationsblatt
(1)  Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, das diejenigen Informationen enthält, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind.

(2)  Informationen im Sinne des Absatzes 1 sind:

      1. die Art des angebotenen Versicherungsvertrages;       

2. die Beschreibung des durch den Vertrag versicherten Risikos;

3. die Höhe der zu entrichtenden Prämie in Euro, ihre Fälligkeit sowie der Zeitraum, für den die Prämie zu entrichten ist;

 (3)  Bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung ist Absatz 2 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzlich auf die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung gemäß § 154 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hinzuweisen ist.

Insbesondere dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

(4)  Bei der Lebensversicherung und der Krankenversicherung ist Absatz 2 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abschluss- und Vertriebskosten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1) sowie die in die Prämie eingerechneten Verwaltungskosten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2) jeweils in Euro gesondert auszuweisen sind.

(5)  Das Produktinformationsblatt ist als solches zu bezeichnen und den anderen zu erteilenden Informationen voranzustellen. Die nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilenden Informationen müssen in übersichtlicher und verständlicher Form knapp dargestellt werden …; der Versicherungsnehmer ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen nicht abschließend sind. Soweit die Informationen den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung betreffen, ist auf die jeweils maßgebliche Bestimmung des Vertrages oder der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinzuweisen.
 

Vorschlag für neue Regelungen der vorstehenden Informationspflichten

§ 4  Informationsprospekt
(1)  Das Versicherungs(dienstleistungs)unternehmen hat dem Verbraucher einen Prospekt zur Verfügung zu stellen, der diejenigen Informationen enthält, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind.

(2) Informationen im Sinne des Absatzes 1 sind:

      1. die Art der angebotenen Versicherungs- und Dienstleistungsverträge;

2. die Beschreibung des Risikos, auf das sich das Versicherungsverhältnis bezieht;

3. die Höhe des zu entrichtenden Versicherungsbeitrags und des Preises oder der Preise für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versicherung oder Geldanlage in Euro, ihre Fälligkeit sowie der Zeitraum, für den sie zu entrichten sind;

 (3)  Bei Kapital bildenden Versicherungen ist bei Übermittlung der Modellrechnung gemäß § 154 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

(4)  Bei der Lebensversicherung und der Krankenversicherung ist Absatz 2 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abschluss- und Vertriebskosten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1) sowie die in die Prämie eingerechneten Verwaltungskosten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2) jeweils in Euro gesondert auszuweisen sind.

(5)  Der Informationsprospekt ist als solcher zu bezeichnen und den anderen zu erteilenden Informationen voranzustellen. Die nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilenden Informationen müssen in übersichtlicher und verständlicher Form knapp dargestellt werden …; der Versicherungsnehmer ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen nicht abschließend sind. Soweit die Informationen den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung betreffen, ist zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilenden Informationen auf die jeweils maßgebliche Bestimmung des Vertrages oder der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinzuweisen.

Anmerkungen / Begründung

Das Informationsblatt kann nicht als "Produktinformationsblatt" bezeichnet werden, weil es kein "Produkt" gibt (wie es hier auch keinen Preis für irgendein Produkt gibt, allenfalls für die Dienstleistungen der Unternehmen und Vermittler, die - im weitesten Sinne - als Produkt bezeichnet werden können). - Die Bezeichnung "Prospekt" weist auch auf Möglichkeiten einer "Prospekthaftung" bei falschen oder fehlenden Angaben im Prospekt hin.

Zu Absatz 2: Es ist sowohl über das Versicherungsverhältnis und den Versicherungsbeitrag zu informieren wie über damit zusammenhängende Dienstleistungen und deren Preise, bei Kapital bildenden Versicherungen auch über die Geldanlage und die im Zusammenhang mit der Geldanlage zu erbringenden Dienstleistungen und deren Preise.

Zu Absatz 3: Bei Modellrechnungen ist die wichtigste Information, dass der Versicherungsnehmer aus Modellrechnungen keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer oder dessen Vermittler ableiten kann (damit er erkennt, wie wertlos eine Modellrechnung ist).

Zu Absatz 5: Durch die Formulierung „zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilenden Informationen“ wird verhindert, dass Versicherungsunternehmen eine intransparente Arbeitsweise und einen verfassungswidrigen Umgang mit Versichertengeld nicht mehr – wie bisher die Prämienversicherer – ohne weitere Erläuterungen durch bloße Hinweise auf intransparente und irreführende AGB und AVB verstecken können.

Mit freundlichem Gruß

Hans Dieter Meyer

siehe auch:

Pressemitteilung vom Juli 2007
Geht der legale Betrug mit "Prämienversicherungen" weiter ? (Juli 2007)

Zu den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, die den Gesetzgeber zur Reform verurteilten:
Stellungnahme zu Reformforderungen des BVerfG und zum VVG-Referentenentwurf (vom Juni 2006)

Kritik an der "Prämienversicherung", die in den 90er Jahren die Reformdiskussion auslöste:
Wem gehören 800 Milliarden Mark ? (aus 1991) Eine Kritik an den rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Versicherungswesens, Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP), (Original-Artikel als PDF-Datei: 7 MB!)

Zur Entstehung der "Prämienversicherung":
100 Jahre Aufsichtsversagen - Festschrift 100 Jahre BAV (aus 2001)

Das Versicherungs(un)wesen - eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb  (aus 1993)
 

2007-06

Verordnungsentwurf (VVG-Informationspflichtenverordnung - VVG-InfoV) und Begründung  -  Stand 18. Juni 2007

Musterbeispiele für korrekte Gesetzesformulierungen im
Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)

§ 1  Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, ….

 

§ 2   Begriffsbestimmungen

(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. ….