Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 5.1: Gewinn- und Verlustrechnungen - Tatort für Veruntreuung von Versichertengeld

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Das Versicherungs(un)wesen –
eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb
H. D. Meyer, Heyne Verlag, 1993
Auszug ab Seite 86. Mehr Informationen und Fundstellen finden Sie im Original-Dokument
www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Das-Versicherungs(un)wesen-1993.pdf
 

 (Stand 1993)

 

KAPITEL 5, Teil 1
Gewinn- und Verlustrechnungen von

Versicherungs-Aktiengesellschaften –

Tatort für das größte Wirtschaftsverbrechen aller Zeiten

 



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Betrug: Beiträge sind kein Umsatz – Milliardenverluste
der Bürger durch falsches Umsatzdenken

 
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Die - aus krimineller Sicht - „geniale“ Idee der Versicherung durch Aktiengesellschaften war die Übernahme der Arbeitsweise von Versicherungsvereinen und die Beibehaltung des nicht aufgeteilten Versicherungsbeitrages.
Dadurch waren die für Versicherungsleistungen bereitgestellten Gelder der Versicherten nicht abgetrennt von dem Dienstleistungsanteil der Prämie. Am „genialsten“ - wiederum aus krimineller Sicht - war die in der Zeit des Frühkapitalismus geborene Idee, mit Versicherung auch noch einen Sparvorgang zu verbinden und dabei auch noch das Prinzip der nicht aufgeteilten Prämie beizubehalten. So enthält die Prämie für eine Kapital-Lebensversicherung - nach außen nicht erkennbar - einen Versicherungs-, einen Spar- und einen Dienstleistungsanteil. Durch die totale Vermengung der einzelnen Prämienbestandteile können die Gesellschaften noch heute quasi beliebig über die ihnen eigentlich nur anvertrauten Versicherungs- und Spargelder und deren Überschüsse verfügen. So schrieb die Zeitschrift Capital schon im Jahre 1980:

„Der große Vermögenstopf enthält die Sparanteile der Kunden ebenso wie das Geld der Aktionäre. Beide Vermögensmassen lassen sich nicht auseinanderrechnen.“

Bei einer solchen Vertragsgestaltung sind natürlich der Veruntreuung Tür und Tor geöffnet. Das erkannte schon vor mehr als 100 Jahren der Amerikaner Elizur Wright, der 1877 in seinem Buch „Fallen - geködert mit Waisenkindern“ schrieb:

„Da in der Lebensversicherung Dinge miteinander vermengt sind, die getrennt werden sollten, und weil das Wissen darüber, was bei einem solchen Vertrag eigentlich vor sich geht, nur auf einer Seite vorhanden ist, und weil dadurch die Möglichkeit des Schwindels so groß ist, muß man sich fragen, ob Lebensversicherungen jemals mit einem gewissen Grad von Ehrlichkeit betrieben werden.“

Noch einmal: eine Aussage von vor mehr als einhundert Jahren !

Die großen und teuren Versicherungs-Aktiengesellschaften sind tatsächlich „Schwindel“-Firmen - wie betrügerische Spendenvereine. Sie sammeln von den Bürgern Geld ein für einen guten Zweck. Dabei wissen sie nach dem Gesetz der Großen Zahl und bei den naturgemäß überkalkulierten, oft doppelt bis dreifach überhöhten Prämien ganz genau, daß selbst nach gewaltigen Kostenverschwendungen immer noch Milliardensummen übrig bleiben, die von den Bürgern für den „guten Zweck Versicherung“ bereitgestellt wurden. Und diese Milliarden stecken sie sich dann als Gewinne ein.

Der Tatort für diesen Betrug und für die Veruntreuung von jährlichen Milliardensummen sind die Gewinn- und Verlustrechnungen der Versicherungs-Aktiengesellschaften. Hier geschieht das mehrfach erwähnte „Saldieren“ von Kostenverschwendungen und unternehmerischen Verlusten mit anvertrautem Versichertengeld (so genannte „Querverrechnung“). Und hier wird am Ende für den Versicherungszweck bereitgestelltes Treuhandgeld in Unternehmensgewinne, Eigenkapital und Aktionärsgeld umgewandelt.

Einige Verantwortliche sehen das allerdings anders. Für sie sind die Gewinn- und Verlustrechnungen von Versicherungsunternehmen ein Alibi dafür, daß bei den Versicherungs-Aktiengesellschaften alles legal zugehen soll. So antwortete mir das Bundesaufsichtsamt im Jahre 1979 auf meine Frage, mit welchem Recht sich eigentlich Aktiengesellschaften die Überschüsse von Versicherungsprämien als Gewinne einstecken können:

„Die Versicherungs-AG hat den Jahresüberschuß gemäß § 58 Aktien-Gesetz zu verwenden, was eine Verwendung in der beabsichtigten Weise (Gewinnverwendung) einschließt.“ –

Jeder halbwegs Interessierte kann leicht erkennen, daß der genannte Paragraph keine materielle Rechtsgrundlage für die Aneignung von Prämienüberschüssen sein kann.

Und der Beamte Kaulbach aus dem Bundesfinanzministerium schreibt im Dezember 1989, daß es „nach deutschem Bilanzrecht“ völlig in Ordnung sei, wenn Lebensversicherte an den Erträgen aus ihrem Geld nicht in vollem Umfang beteiligt werden. Es ließe sich schon jetzt sagen, daß entsprechende Grundsätze „wohl kaum geändert werden, weil es sich um allgemeine Grundsätze des deutschen Bilanzrechts handelt“. - Dabei schreibt das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften ganz konkret vor, daß alle bundesdeutschen Investmentgesellschaften ihre Kunden in vollem Umfang an den wahren Werten der Kapitalanlagen beteiligen müssen. Wiederum eine Schizophrenie im Finanzministerium ! -

Nach Meinung des Bundesaufsichtsamtes und des Beamten Kaulbach brauchen Betrüger, Diebe und Veruntreuer über ihre „Geschäftsergebnisse“ (sprich: Beute) nur noch Buch zu führen und sie können sich - nach den Grundsätzen des deutschen Bilanzrechts - ihre Beute als Gewinn einstecken. Woher das Geld kommt, das hier bilanztechnisch als Gewinn verwendet wird, und wem es gehört, danach wird nicht gefragt. Kriminelle Vorgänge verlieren ihre Illegalität, Betrug und Untreue werden legal. Der Gesetzgeber, eine staatliche Aufsicht und das deutsche Bilanzrecht liefern dafür die Alibis.

 

Betrug: Beiträge sind kein Umsatz –

Milliardenverluste der Bürger durch falsches Umsatzdenken

 

Der Betrug bei der Rechnungslegung von Versicherungs-Aktiengesellschaften beginnt schon in Position 1 der Gewinn- und Verlustrechnung, die da heißt „Beiträge“. Versicherungsprämien gehen also zur Zeit wie Preise und Umsatz in die Bilanzen der Unternehmen ein. Das heißt, die einzelnen Prämienbestandteile - der reine Versicherungsbeitrag sowie die Dienstleistungs- und Sparanteile - sind nicht besonders ausgewiesen und dadurch in den Jahresabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen nicht mehr identifizierbar.

Umsatzerlöse dürfen sich - nach den Grundsätzen des deutschen Bilanzrechts - nur auf Leistungen beziehen, die dem eigentlichen Unternehmenszweck entsprechen und die sich aus der betrieblichen Tätigkeit ergeben. Umsatzerlöse sind also nur solche Erträge, die durch die betriebstypische Leistung hervorgebracht werden. Auch für den Leistungsbegriff im Sinne der Rechnungslegung des Aktiengesetzes ist wesentlich, daß die Leistung sich stets nur aus dem eigentlichen Betriebszweck ergeben kann.

Damit stehen wir wieder vor der Frage: Was ist eigentlich die betriebstypische Leistung einer Versicherungs-Aktiengesellschaft - Es kann nur eine Antwort geben: eine Dienstleistung. Denn Spekulation scheidet aus, weil - wie wir gesehen haben - das erforderliche Spekulationsrisiko fehlt. Und daß Versicherungs-Aktiengesellschaften eine unsichtbare Ware „Sicherheit“ oder „Lebensversicherungssparen“ produzieren und diese Produkte gegen einen Preis verkaufen, will wohl keiner mehr ernsthaft behaupten. 

Das Statistische Bundesamt stellt in seiner Veröffentlichung „Wirtschaft und Statistik“ im Jahre 1970 unwiderlegbar fest:

„Der Dienstleistungsanteil der Prämie ist das eigentliche Entgelt für die Dienstleistung der Versicherungsunternehmen.“

Diese Erkenntnis hat sich - wie bereits erwähnt - auch der Bundesminister für Wirtschaft zu eigen gemacht, als er im Jahre 1981 an mich schrieb:

„Der Preis für die Dienstleistungen der Versicherungsunternehmen ist nur der Verwaltungskostenanteil.“ -

Dagegen ist der Beamte Kaulbach aus dem Bundesfinanzministerium noch im Jahre 1990 der Meinung, daß die Versicherungsprämie

„das Entgelt ist, das der Versicherer nach der Preisangabenverordnung als Preis anzugeben hat. Insofern gibt es keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied zwischen Versicherungsprämien und den Preisen in anderen Wirtschaftszweigen.“ –

Schizophrenie also auch innerhalb der Bundesregierung ! - Und Kaulbach versucht zum wiederholten Male zu bluffen: In der Preisangaben-Verordnung steht nichts davon, daß die Versicherungsprämie „das Entgelt ist, das der Versicherer als Preis anzugeben hat“. Das sind nur die irrigen Vorstellungen einer Branche und eines offenbar branchenhörigen Beamten.

 

Anmerkung in 2007: Die Angabe von Preisen für „Finanzdienst­leistungen im Zusammenhang mit Versicherung und Geldanlage“ fordert Art 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2002/65/EG, die im Jahre 2004 vom deutschen Gesetzgeber in 48b VVG und der Anlage zu   § 48b VVG EU-rechtswidrig umgesetzt wurde. Der deutsche Ge­setzgeber hat dabei die „Prämie“ zum „Gesamtpreis für die Versicherung“ gemacht (so dass Versicherungs-Aktiengesellschaften die eingenommenen Prämien weiterhin als „Umsatz“ verbuchen und den Überschuss als „Gewinn“ vereinnahmen können).

 

Die Frage, ob die Versicherungsprämie und sogar die Lebensversicherungsprämie mit ihrem Sparanteil ein Preis ist, hat für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen eine alles entscheidende Bedeutung. Ist die Prämie ein Preis, dann sind Prämieneinnahmen der Umsatz einer Versicherungs-Aktiengesellschaft, und diese darf - wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen - mit den Prämienüberschüssen machen, was sie will.

Sind Versicherungsprämien dagegen kein Preis, dürfen Prämien nicht an Position 1 der Gewinn- und Verlustrechnung einer Versicherungs-Aktiengesellschaft erscheinen. Die Versicherungs- und Sparanteile der Prämien müßten als Sondervermögen verbucht werden. Und die Gesellschaften dürften Überschüsse aus diesen Bereichen nicht zum Ausgleich von Verlusten im „betriebstypischen“ Dienstleistungsbereich und schon gar nicht als Gewinne verwenden.

Versicherungsprämien sind nun aber - wie wir gesehen haben - keine Preise. Das gesteht die Branche sogar selbst ein in der bereits erwähnten Schrift ihres Volkswirtschafts-Ausschusses „Gesamtleistungsrechnung für die Versicherungswirtschaft“. Dort ist nachzulesen, daß der Produktionswert eines Versicherungsunternehmens nur dem Dienstleistungsanteil der Prämieneinnahme entspricht, während er bei anderen Unternehmen dem Umsatz entspreche.

Dann dürfte bei Versicherungsunternehmen aber auch nur dieser Dienstleistungsanteil als Umsatz in die Gewinn- und Verlustrechnung eingehen. Und es ist ein glatter Betrug, wenn die Gesamtprämie zur Zeit an Position 1 der Gewinn- und Verlustrechnungen von Versicherungs-Aktiengesellschaften übernommen wird.

Natürlich ist die Branche nicht glücklich, daß das Statistische Bundesamt ihr die reinen Versicherungsbeiträge als Umsatz und Ausdruck ihrer Leistung streicht und den Versicherungsunternehmen eine Produktionsleistung bescheinigt, die sich nur in ihren Dienstleistungen ausdrückt und weit unter denen anderer Wirtschaftsbereiche liegt. So bemühen sich bereits Professoren (u. a. Prof. Sinn), im Sinne der Branche „Unsinns“-Theorien zu entwickeln, daß nämlich die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung auch so etwas wie den ruhigen Schlaf der Bürger und das Kinderkriegen als „Produktionswert“ der Versicherungsunternehmen berücksichtigen müsse, weil all dieses ohne Versicherung nicht möglich sei.

 

Fortsetzung im Dokument "Unwesen Kapitel 5.2"