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Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 5.10: Mannigfache Veruntreuung - der Rest für Versicherte |
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(Stand 1993) KAPITEL 5, Teil 10
Gewinn- und Verlustrechnungen von
Versichertengeld am Ende seines Leidensweges
Der Leidensweg des Versichertengeldes nähert sich seinem Ende. Er begann mit einem Irrtum. Geld, das die Versicherten für Versicherungsleistungen bereitstellen oder ansparen wollen, wird als Preis vereinnahmt und als Umsatz verbucht. Eine folgenschwere Verwechslung - ungefähr so, als wenn ein Notar die Geldsumme, die ihm ein Mandant zur Erfüllung eines Kaufvertrages zahlt, zunächst einmal als Honorar vereinnahmt. Als Treuhandgeld müßte er es auf das Notar-Anderkonto überweisen, aber als Honorar kann er damit machen, was er will - wie die Versicherungsunternehmen es mit dem Versichertengeld treiben. Derartiges ist natürlich nur möglich, wenn - nach außen - nicht klar definiert ist, wofür das gezahlte Geld bestimmt ist - wie bei Versicherungsprämien. Dabei kalkulieren die Gesellschaften intern durchaus mit klar definierten Werten. Aber sind die Prämien dann erst einmal im Sack, dann werden alle Kalkulationen über den Haufen geschmissen und Kostenüberschreitungen und unternehmerische Verluste voll zu Lasten der Versicherten mit den Überschüssen saldiert („quer verrechnet“). In allen anderen Wirtschaftszweigen mindert so etwas den Unternehmensgewinn. Nicht so bei Lebensversicherungsgesellschaften. Dort müssen die Überschüsse aus anvertrauten Versichertengeldern herhalten - ein paar Prozente für Kostenverschwendungen, ein paar Prozente für agressive Drückertruppen, ein paar Prozente für die übertriebene Rückversicherung, ein paar Prozente für viel zu hohe Schadenreserven, ein paar Prozente zur Subvention der verlustbringenden Industrieversicherungen, ein paar Prozente für unternehmerische Dummheit, ein paar Prozente verschwinden im Konzern oder über die Rückversicherung, in stillen Reserven oder im Eigenkapital, und ein paar Prozente läßt man in irgendwelchen Rückstellungen schmoren. Und nach all diesen Glanzleistungen der skrupel- und verantwortungslosen Manager gibt es noch ein paar Prozente für höhere Vorstandsbezüge und als Dividende für die Aktionäre. Ach ja - ein paar Prozente noch für Versicherungsleistungen. Der Eifer der Versicherungsmanager, das Versichertengeld zu verbraten und zu verteilen, wird weder durch Wettbewerb noch Preisangaben in Schranken gehalten, sondern allenfalls durch den zaghaften Hinweis des Aufsichtsamtes gebremst: „Ihr solltet aber noch etwas für die Versicherten übrig lassen - für die Überschußbeteiligung.“ - Im Grunde können wir alle froh sein: Das Aufsichtsamt kümmert sich zwar nicht um die völlig überhöhten Prämien, aber es achtet peinlich genau darauf, daß am Ende wenigstens etwas Versichertengeld übrigbleibt - der Jahresüberschuß.
Trotz mannigfacher Veruntreuung – im Jahresüberschuss erscheint ein Rest vom Versichertengeld
Das Endergebnis einer jeden Gewinn- und Verlustrechnung ist der Jahresüberschuß, über dessen Verwendung bei einer Aktiengesellschaft der Vorstand entscheidet und die Aktionärsversammlung entsprechend beschließt. Vorher werden aber noch einige Proberechnungen durchgeführt. Hierzu noch einmal unser Bilanzexperte Upphoff: „Das sind 100 bis 150 Seiten randvoll mit Zahlen und Formeln; da hat bei uns ein Team von vier Leuten zwei Monate dran geackert. Wir drehen und wenden das so lange, bis es dem Vorstand genehm ist. Letztes Jahr haben wir die Gewinn- und Verlustrechnung gemacht, kriegten wir ‘nen Überschuß raus. Hat der Finanzvorstand ‘nen Tobsuchtsanfall gekriegt. Wollte er eben nicht haben. Hätten ja 90 Prozent in die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen gehen müssen. Haben wir also die Ochsentour noch mal gemacht. Und siehe da, mit denselben Schlüsseln sind wir auf einen Verlust gekommen. Mathematisch war beides richtig, aber erwünscht war eben nur das eine Ergebnis. Wir nutzen nur die Spielräume.“ - Und dann das Bekenntnis des Bilanz-Friseurs: „Da wird vorwärts und rückwärts gerechnet, vor allem natürlich rückwärts, vom Ergebnis nach vorn !“ – Also sind die Geschäftsergebnisse von Versicherungsgesellschaften - weitaus mehr als bei anderen Unternehmen - nicht nur ein einfaches Rechenergebnis, sondern schlichte Manipulation. Schon bei den Proberechnungen während des Geschäftsjahres wird laufend geprüft, ob und wo man noch Kosten machen oder wohin man sie verschieben soll, ob und wie man Versichertengeld wo verschwinden lassen kann, oder ob und wie man Versichertengeld aus stillen Reserven wieder hervorzaubern kann, um Verluste auszugleichen oder Gewinne zu finanzieren. Und vor allem: ob und wohin man Überschüsse aus bestimmten Sparten verschieben soll. Am Jahresende wird dann noch einmal geprüft, ob und inwieweit die Position Aufwendungen für Versicherungsfälle durch Schadenreserven frisiert werden muß. Und dann geht das große Verteilen los. So viel wie möglich an die Aktionäre. Da wird überschüssiges Versichertengeld in Rücklagen eingestellt, die später - per Vorstandsbeschluß - zur Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. Man nennt das „Selbstfinanzierung des Eigenkapitals aus Gesellschaftsmitteln“. So schrieb das Handelsblatt im Jahre 1982: „Die Hauptversammlung der Nürnberger Leben beschloß eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um zwei auf acht Millionen Mark. Damit wurde seit 1961 das Kapital ohne Zuzahlung der Aktionäre verachtfacht.“ – Ein tolles Geschäft für die Aktionäre, die Gratisaktien erhielten. Das Handelsblatt meldete aber im Jahre 1983 auch Bedenken an: „Die Eigenkapitalbildung erfolgt bei den Lebensversicherungsunternehmen in der Regel aus dem Überschuß des Geschäftsjahres. Dieser ist jedoch untrennbar mit den Erträgen aus der Anlage der Spargelder verbunden und soll deshalb nach den Vorstellungen der Versicherungsaufsicht zu möglichst großen Teilen an die Versicherten ausgeschüttet werden.“ – Tatsächlich widerspricht die Umwandlung von Versichertengeld in Rücklagen, Gesellschaftsmittel und Eigenkapital der Auffassung all derer, die meinen, daß die Überschüsse aus den Versicherungsprämien möglichst ungeschmälert den Versicherten zugute kommen müßten.
Die Beteiligung der Versicherten am Jahresüberschuss
Und die Versicherten ? - Bis vor kurzem vertrat die Branche die Meinung, die ein Branchenfunktionär im Jahre 1985 im Handelsblatt äußerte: „Im übrigen steht es in dem Belieben der einzelnen Versicherer, über die Verwendung der Überschüsse zu entscheiden. Das Bundesaufsichtsamt kann hier keine Befehle erteilen.“ – In dieser Meinung werden die Versicherungsmanager sogar heute noch bestärkt durch falsche Gesetze und falsche Rechnungslegungs-Verordnungen, durch das Versagen der staatlichen Aufsicht und höchstrichterliche Fehlurteile. Am 3. März 1983 hatte das Landgericht Hamburg den von mir gegen die Kapital-Lebensversicherung erhobenen Vorwurf des „legalen Betruges“ als Meinungsäußerung zugelassen. Fünf Tage später bestätigte der Bundesgerichtshof, daß der Vertrag über eine Kapital-Lebensversicherung tatsächlich so gestaltet ist, daß der Versicherungsnehmer im ungünstigsten Fall nur die fest vereinbarte Versicherungssumme - also in etwa seine eingezahlten Beiträge - zurückerhält, aber keinen konkreten Anspruch auf Beteiligung am Jahresüberschuß der Gesellschaft besitzt. Was mit den Zinsen aus der Anlage des Versichertengeldes und den Beitragsüberschüssen geschehe, ob diese für Kosten verbraucht, innerhalb eines Konzerns verschoben, als Unternehmensgewinne vereinnahmt, den Aktionären als Dividende ausgezahlt oder aber den Versicherten als Überschußbeteiligung gutgebracht würden, sei eine „unternehmerische Entscheidung“ des Unternehmensvorstandes. Auf diese Entscheidung berufen sich nunmehr - Hand in Hand - die Branche („Das Aufsichtsamt kann hier keine Befehle erteilen“), hilflose Aufsichtsbeamte und mutlose Richter. So bestätigt die Beschlußkammer des Aufsichtsamtes in Sachen Deutscher Herold: Die Höhe der Beteiligung von Lebensversicherten am Jahresüberschuß der Gesellschaft sei „nicht festgelegt“. Der Anspruch auf Überschußbeteiligung sei lediglich „ein der Höhe nach unbestimmtes Leistungsversprechen“. Und das Oberlandesgericht Hamburg entschied im Jahre 1990: „Richtig ist, daß die Überschüsse nicht dem Versicherungsunternehmen, sondern den Versicherten zustehen. Es gibt jedoch keine direkte Verknüpfung zwischen den einzelnen Verträgen und ihren Anteilen am Überschuß.“ Das Aufsichtsamt ist darüber hinaus der - irrigen - Meinung, daß sich die Berechtigung von Versicherungsgesellschaften, den Jahresüberschuß als Gewinn zu verwenden, aus § 58 des Aktien-Gesetzes ergebe. Und der Beamte Kaulbach aus dem Bundesfinanzministerium schreibt im Dezember 1989, daß es „nach deutschem Bilanzrecht“ völlig in Ordnung sei, wenn Lebensversicherte an den Erträgen aus ihrem Geld nicht in vollem Umfang beteiligt werden. Es zeichnet sich allerdings eine Wende ab. Das Oberlandesgericht Hamburg hat durchaus die Möglichkeit erkannt, daß Lebensversicherte finanzielle Verluste erleiden, was ein „Anlaß für den Gesetzgeber“ sein könnte, das System zu ändern. Leitende Aufsichtsbeamte üben Kritik an der mangelhaften Regelung der Überschußbeteiligung und denken laut über Reformen nach. Und das Amt selbst hat kürzlich eine Gesellschaft gezwungen, ihre Lebensversicherten „zeitnah und verursachungsgerecht“ an den Überschüssen zu beteiligen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Eingriff der Aufsichtsbehörde, obwohl man sich tatsächlich fragen muß: Warum eigentlich, wenn die Lebensversicherten gar keinen Anspruch haben sollen. So sieht sich auch unser Ministerialbeamte Kaulbach „nicht veranlaßt, über theoretische Schwächen zu grübeln“. Die Branche wird’s freuen; denn sie gewinnt Zeit für weiteren „legalen Betrug“. Die Unternehmensvorstände haben gleich in mehrfacher Hinsicht weitgehendes Ermessen, die Überschußbeteiligung der Versicherten zu manipulieren. Sie können einmal die Bezugsgrößen für den Überschuß - zum Beipiel den Jahresüberschuß - heruntermanipulieren. Die Möglichkeiten wurden oben ausführlich dargestellt. So die Aussage des Aufsichtsbeamten Dr. Mudrack: „Wer die Verfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand besitzt, hat eine Fülle von Möglichkeiten, zu manipulieren, so daß kein Überschuß erzielt wird.“
Lügen um die Überschußbeteiligung
Daher sagen auch Werbesprüche und Vertragsbedingungen, daß Lebensversicherte zu mindestens 90 oder gar 98 Prozent am Jahresüberschuß einer Gesellschaft beteiligt werden, überhaupt nichts aus - eben weil es auf die Bezugsgröße ankommt. Eine solche Regelung ist für sich allein bedeutungslos, solange nicht sichergestellt ist, daß a l l e Überschüsse aus dem Versichertengeld die Bezugsgröße für diesen Prozentsatz bilden und nicht die durch vielfältige Manipulationen dezimierten Überschüsse, die gerade noch den Jahresüberschuß erreichen. Der Fachjournalist Arno Surminski schrieb hierzu im Jahre 1981: „Jahrelang hat die Lebensversicherung damit geworben, sie schütte 97 bis 98 Prozent der erzielten Überschüsse als Gewinnbeteiligung an die Versicherten aus. Eine korrekte Aussage und doch etwas irreführend. Die Presse hat die Formel weitestgehend nachgebetet. Auch die Aufsichtsbehörde spielte dabei mit. In den Geschäftsberichten des Bundesaufsichtsamtes aus früheren Jahren findet man im Kapitel Lebensversicherung noch die kritiklose Übernahme der 98-Prozent-Formel. Ich persönlich nehme mich von dieser naiven 98-Prozent-Gläubigkeit nicht aus. Es hat lange gedauert, bis ich mir die Frage stellte: 98 Prozent von was ?“ Die letzte Frage beantwortete der Beamte des Bundesaufsichtsamtes, Rudolf Gerlach, in einer „plus-minus“-Sendung des Bayerischen Fernsehens wie folgt: „Es handelt sich hier nicht um die tatsächlichen Zins- und Sterblichkeitsüberschüsse, sondern um die Differenz zwischen den Aufwendungen und den Erträgen des Versicherers. Hat ein Lebensversicherer zum Beispiel überdurchschnittliche Verwaltungskosten, so mindert dies den Überschuß und damit die Bezugsgröße für die 90 oder 98 Prozent, die den Versicherten zugutekommen sollen. Beträgt der Überschuß zum Beispiel nur 1 Mark, so werden auch nur 98 Prozent den Versicherten gutgebracht, aber eben nur 98 Pfennig.“ Es kommt also auf das Geschäftsergebnis der Gesellschaft an. Hierzu meinte der Aufsichtsbeamte Gottfried Claus im Jahre 1980: „Das BAV hat in den letzten Jahren verstärkt darauf hingewirkt, daß die bei manchen Unternehmen unbefriedigenden Geschäftsergebnisse verbessert werden. Die Bemühungen des BAV waren leider nur teilweise von Erfolg gekrönt. Ich möchte folgende These aufstellen: Die dem Bundesaufsichtsamt zur Verfügung stehenden Mittel reichen nicht aus, um die Belange der Versicherten auch insoweit zu wahren, daß die den Versicherungsnehmern zustehenden Überschüsse aus dem Risikoverlauf und den Kapitalanlagen diesen auch tatsächlich ungeschmälert zugute kommen. Ein oberflächlicher Beobachter könnte vielleicht meinen, daß hier alles zum Besten bestellt ist, weil die Lebensversicherungsunternehmen nicht nur den vorgeschriebenen Anteil von 90 Prozent der Überschüsse der Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zuweisen, sondern wesentlich mehr, nämlich etwa 98 Prozent. Dieser Eindruck trügt jedoch. Es ist weniger wichtig, ob dieser Zuweisungssatz 90 Prozent oder 95 Prozent oder 98 Prozent beträgt, vielmehr kommt es darauf an, auf welchen Überschuß sich dieser Prozentsatz bezieht. Maßgebend ist doch immer der Überschuß, der unter dem Strich übrig bleibt. In welchem Maße der Gesamtüberschuß durch Verlustquellen beeinflußt wird, d. h. in welchem Umfang die Risiko- und Zinsgewinne durch Verluste aus anderen Überschußquellen geschmälert werden, bleibt bei der obigen Betrachtungsweise nämlich völlig außer acht. Das Bundesaufsichtsamt hat seit mehreren Jahren die Verhältnisse in der Branche näher untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind nicht unbedingt erfreulich. Als Gesamtergebnis ist zunächst festzuhalten, daß von den gesamten Überschüssen aus dem Risikoverlauf und den Kapitalanlagen in den Jahren 1974 bis 1978 jeweils zwischen 78 Prozent und 86 Prozent der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeflossen sind. Welche Gründe dafür im einzelnen auch maßgebend gewesen sein mögen, man kann sie wohl alle unter dem Oberbegriff ,mangelhafte oder schlechte Geschäftsführung’ zusammenfassen.“ Wen wundert da noch die Feststellung in dem Regierungsgutachten von Prof. Diederich aus dem Jahre 1982: „Angesichts der über Jahre hinweg auch vom Aufsichtsamt selbst als unzureichend angesehenen Beitragsrückerstattung mancher Lebensversicherungs-Unternehmen ist es unverständlich und aus verbraucherpolitischer Sicht zu beanstanden, daß die dem Bundesaufsichtsamt zur Verfügung stehenden Eingriffsmittel nicht dazu eingesetzt wurden, diese Mißstände zu beheben.“ Nach der Selbstkritik von Claus und der Kritik im Regierungsgutachten wurde eine „Rückgewährquoten-Regelung“ in das Versicherungsaufsichts-Gesetz übernommen, die aber das Grundproblem, nämlich die Ungeregeltheit der Überschußbeteiligung, nicht löste. So resignierte Claus im Jahre 1985, als er zu den ungeregelten Verhältnissen im Bereich der Lebensversicherung sagte: „Mit dem Dilemma müssen wir leben. Es gibt nach meiner Auffassung keine Möglichkeit, diesen gordischen Knoten zu durchschlagen.“ – Und noch im Jahre 1989 schrieb Claus in den Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes, daß die derzeitige Regelung der Überschußbeteiligung deshalb unbefriedigend sei, „weil sie sich nicht daran orientiert, was die Versicherten zum Gesamtüberschuß beigetragen haben“. Und er spricht von erheblichen „Mängeln der nicht konkreten, unausgewogenen und deshalb unbefriedigenden Regelung“ der Überschußbeteiligung. Und mit seiner Forderung, die Versicherten zu 100 Prozent an den Überschüssen aus ihrem Geld zu beteiligen, den Gesellschaften einen „Unternehmerlohn“ zuzuerkennen und ihnen die Erträge aus dem Unternehmensgeld zu überlassen, nähert sich Claus schon mächtig der in diesem Buch vertretenen Forderung nach einer Prämientrennung an.
Die ungeteilte Prämie verhindert gerechte Überschußbeteiligung
Noch ist nirgendwo vorgesehen (was die Werbung glauben machen will), daß die Versicherten an den tatsächlich entstandenen Überschüssen aus ihren Geldern beteiligt werden. Und das ist der gravierende Fehler im System: Wäre die Versicherungsprämie aufgeteilt und wären die tatsächlichen Überschüsse aus Versichertengeld als solche in den Bilanzen ausgewiesen, könnte sie kein Unternehmen antasten oder für einen Ausgleich eigener Verluste heranziehen. Ganz anders aber bei einer „vermengten“ Bilanzierung und einem „vermengten“ Jahresüberschuß. Dieser wird nämlich automatisch durch Kostenüberschreitungen vermindert, wodurch gleichzeitig die Überschüsse aus Versichertengeld reduziert werden, die im wesentlichen den Jahresüberschuß ausmachen. Damit ist das möglich, was durch die staatliche Aufsicht und Regelungen der Überschußbeteiligungen eigentlich verhindert werden sollte: Die Gesellschaften können unternehmerische Verluste mit den nicht identifizierbaren Überschüssen aus Versichertengeld ausgleichen („quer verrechnen“). Sie machen selbst nach Mißmanagement noch Gewinne, solange sie die Überschüsse aus Versichertengeld nicht auf null heruntergewirtschaftet haben. Nachdem die Unternehmensvorstände die Bezugsgrößen für eine Überschußbeteiligung heruntermanipuliert oder heruntergewirtschaftet haben, können sie auch noch die Verteilung des manipulierten Überschusses weitgehend beliebig bestimmen. Wenn sich also am Ende eines Geschäftsjahres ein Vorstand endlich entschieden hat, was er an die Versicherten verteilen will, dann hat er immer noch weitgehend freie Hand zu beschließen, wie er es verteilen will, so Capital: „Beliebt ist der Trick, so wissen Versicherungsmathematiker zu berichten, alte Tarife, die inzwischen nicht mehr angeboten werden, bei den Gewinnanteilen zu vernachlässigen. Um die neuen Tarife und deren Beispielrechnungen werbewirksam aufzupäppeln. Dies muß der Kunde hinnehmen, ebenso die Tatsache, daß er Änderungen im System der Gewinnverteilung nicht überblicken kann. Das sind Verkantungen und Verwerfungen in den Gewinnsystemen der Versicherer, die kein Mensch sachlich begründen kann. In diesem Punkt geht das Ermessen der Versicherungsvorstände in Willkür über.“
Gewinne können aus Treuhandgeld beschlossen werden
Die Gewinn- und Verlustrechnungen von Versicherungsunternehmen zeigen, daß die ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnisse im Versicherungswesen im Endergebnis einen Vorgang ermöglichen, der im Wirtschaftsleben einmalig ist: Die Unternehmen brauchen Gewinne nicht zu erwirtschaften, sondern können diese - selbst nach unternehmerischen Verlusten - aus dem nicht identifizierbaren Treuhandgeld beschließen. – Das heißt: Die Höhe der Kosten spielt keine Rolle, denn Gewinn oder Verlust sind bei Versicherungsunternehmen keine zwangsläufigen Leistungserfolge, Unternehmens- oder Buchungsergebnisse, sondern nach Feststellung der Einnahmen und Aufwendungen bleibt trotz hoher Kostenverschwendungen und selbst nach Managementfehlern immer noch ein „Überschuß“ an Versichertengeld übrig. Verständlich, daß unter solch „paradiesischen Zuständen“ (Süddeutsche Zeitung) kein Vorstand bis heute für ein Lebensversicherungsunternehmen einen Verlust verbucht hat, solange Millionen und Milliarden Versichertengeld zum Verlustausgleich und für „Gewinne“ frei verfügbar waren.
Fortsetzung im Dokument "Unwesen Kapitel 6" |