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Das Versicherungs(un)wesen - Kapitel 5.9: Deutscher Herold und R+V - stille Reserven still beiseite geschafft |
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(Stand 1993) KAPITEL 5, Teil 9
Gewinn- und Verlustrechnungen von
Der Fall Deutscher Herold
Bei allen Wohltaten haben Versicherungs-Gesellschaften mit den stillen Reserven ein Problem, nämlich in ihren uneingeschränkten Genuß zu kommen. Die Unternehmen können sich daraus - wie wir gesehen haben - Gewinne finanzieren, obwohl die Gesellschaft wegen Mißmanagements eigentlich Verluste gemacht hat. Und stille Reserven erhöhen die Kurswerte der Aktien. Aber bei jeder Veräußerung eines Vermögensgegenstandes, der mit stillen Reserven behaftet ist, droht gierigen Versicherungsmanagern die Pflicht, die Versicherten an den Veräußerungsgewinnen, die in den Jahresüberschuß eingehen, zu beteiligen. Doch auch hier fanden skrupellose Versicherungsvorstände einen Weg, diese Verpflichtung zu umgehen. Die Idee ist einfach: Man mußte nur die Versicherten und das ihnen zustehende Vermögen trennen und auch die entsprechenden Bilanzen. Ein neues Gesellschaftsspiel war entdeckt: Konzerntrennungen - Vermögensaussonderungen unter dem Deckmantel einer Bestandsübertragung. Als erstes Lebensversicherungsunternehmen praktizierte dies der Deutsche Herold. Eine neue Herold-Lebensversicherungs AG wurde gegründet und auf diese der Versicherten-Bestand übertragen, aber nicht das gesamte Vermögen. Das restliche Vermögen (einstmals Versichertengeld) verblieb also beim alten Herold, der - als Holdinggesellschaft - kein Versicherungsunternehmen mehr ist und somit nicht mehr der Staatsaufsicht und den Anlagevorschriften unterliegt. Der Trick ist: Die Herold Lebensversicherung hätte einer neu gegründeten Herold-Holding nach den Kapitalanlage-Vorschriften des Versicherungsaufsichts-Gesetzes kein Vermögen schenken dürfen. Aber es gibt im Gesetz eine „kriminelle“ Vorschrift, die das Beiseiteschaffen von Versichertengeld im Rahmen einer Bestandsübertragung zuläßt. Capital kommentierte diesen Vorgang im September 1988 so: „Versicherte skandalös enteignet. Um rund 350 Millionen Mark wurden die Versicherten des Deutschen Herold bei der Umstrukturierung der Gruppe geprellt. Die Versicherungsaufsicht spielte mit. Beim Umbuchen wurden keineswegs die gesamten Aktiva und Passiva übertragen, sondern nur rund 99 Prozent der Bilanz. Ein kleiner Rest blieb stehen. Als Vermögen der neuen Holding. Darunter auch einige Beteiligungen des alten Lebensversicherers - ein prachtvolles Bündel, das nicht nur unter Freunden 350 Millionen Mark wert ist. Wären sie verkauft worden, hätten die Gewinne unter die Versicherten verteilt werden müssen. Jetzt sind sie raus aus diesem Topf, zur freien Verfügung der Herold-Aktionäre, ohne daß die Versicherten für den Substanzverlust auch nur mit einem Pfennig entschädigt wurden. Professor Dr. August Angerer stört es auch nicht, daß der Entzug wichtiger Beteiligungen nicht der erste Griff in die Tasche der Herold-Versicherten ist. 1982, 1983 und 1984 mußten diese gebeutelten Sparer bereits über 110 Millionen Mark für eine Schieflage des Herold-Rückversicherers opfern. Das Geld wurde mit freundlicher Genehmigung der deutschen Versicherungsaufsicht zu Lasten ihrer Gewinnbeteiligung gebucht. Vom Tragen der Verluste aus Beteiligungen durch die Aktionäre war seinerzeit noch nicht die Rede. Die Herold-Aktionäre kassierten weiter Dividende, die Kunden trugen die Verluste. Das Modell soll jetzt Schule machen. Versicherungsaufseher Angerer ebnet mit seiner merkwürdigen Auffassung den nächsten Aktionen à la Herold den Weg. Bleibt der selbstherrliche Aufsichtschef bei seiner Meinung, werden für die Lebensversicherten Milliardenverluste unausweichlich.“ Der Referatsleiter im Bundesaufsichtsamt, Dr. Olaf Mudrack, schreibt im Jahre 1989 im „Finanz-Berater“, daß Bestandsübertragungen nicht erfolgen, um Bestände zu übertragen, sondern um Vermögen auszusondern: „Wer die Verfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand besitzt, hat eine Fülle von Möglichkeiten zu manipulieren, so daß kein Überschuß erzielt wird.“ – Wodurch die Beteiligung der Versicherten an dem Überschuß entfällt. Der mutige Aufsichtsbeamte zog für sein Vorpreschen natürlich gleich das Mißfallen der Branche auf sich. So meinte die Victoria im April 1990, es sei eine „Besonderheit, daß ein in den behördlichen Aufbau einbezogener Beamter die Entscheidung seiner eigenen Behörde öffentlich literarisch angreift und in einer Fußnote noch auf die ‘ihn unterstützenden Kollegen’ verweist“. Dabei handelte es sich nicht um eine „Entscheidung der Behörde“, sondern um eine - wie Capital meinte - „selbstherrliche“ Entscheidung des damaligen Amtspräsidenten Angerer. Tatsächlich hätte die Herold Holding sich nach der Konzerntrennung mit beiseitegeschafftem Versichertengeld eine Südsee-Insel kaufen können. Aber es gab ja inzwischen neben der staatlichen Versicherungsaufsicht eine „private Versicherungsaufsicht“ - den Bund der Versicherten. Als dessen Geschäftsführer legte ich für zwei Herold-Versicherte bei der Beschlußkammer des Bundesaufsichtsamtes Einspruch gegen die Verfügung des Amtspräsidenten ein, mit der dieser das Beiseiteschaffen von schätzungsweise 350 Milionen Mark genehmigt hatte. Die Beschlußkammer besteht aus drei leitenden Beamten dieser Behörde und zwei Mitgliedern des Versicherungsbeirats beim Aufsichtsamt. Dieser Beirat ist wohl einmal als Instrument gedacht gewesen für eine Mitwirkung der Versicherten an der Staatsaufsicht. Es ist aber allenfalls ein Alibi. Tatsächlich hat der Beirat keine wirkungsvolle Funktion, kommt ein- bis zweimal im Jahr wegen belangloser Dinge zusammen und wird im übrigen total von der Branche beherrscht, die zu neun Zehntel der etwa 60 Mitglieder alle möglichen Beziehungen unterhält. Und die Handvoll unabhängiger Verbrauchervertreter im Beirat war bisher nicht qualifiziert genug, um den Branchenvertretern paroli zu bieten. Die Beschlußkammer des Aufsichtsamtes entschied: Die Herold-Versicherten haben noch Ansprüche auf das beim alten Herold, der jetzigen Herold Holding, verbliebene Vermögen. Und das wollte der gescholtene Amtspräsident Angerer nun einfach nicht wahrhaben. Auch nach dem Spruch seiner Kammer schrieb er in einem Leserbrief an den „stern“, daß die Versicherten keine Nachteile erleiden würden. Und dabei wurde er landwirtschaftlich: „Eine Kuh für die ich nichts bezahlt habe, kann ich auch nicht melken.“ Die Frage ist nur: „Eene, meene, muh - wem gehört die Kuh?“ – Die Beschlußkammer verpaßte ihrem Präsidenten eine Abfuhr und verlangte vom Herold eine Nachbesserung zugunsten der Versicherten. Die Herold-Holding, die eigentlich nichts mehr mit den abgeschobenen Lebensversicherten zu tun hatte, mußte sich verpflichten, diese auch noch an Veräußerungsgewinnen zu beteiligen, die nach der Konzerntrennung bei der Holding anfallen. - Eine kleine Sensation, die Wirtschaftswoche-Herausgeber Professor Dr. Wolfram Engels im März 1989 wie folgt kommentierte: „Das eigentlich Aufregendste an dem Fall liegt darin, daß dem Bund der Versicherten und seinem streitbaren Geschäftsführer Hans Dieter Meyer damit erstmals ein Einbruch in das feste Bollwerk des Versicherungswesens gelungen ist. Die Branche, das Aufsichtsamt und die Versicherungswissenschaftler bilden eine geschlossene Gesellschaft, die Außenstehenden nur schwer einen Einblick ermöglicht. Dieser Kartellfrieden hat wohl die längste Zeit gedauert. Versichertenschützer Hans Dieter Meyer hat in seinem Kampf um Reformen auf dem Versicherungssektor Verbündete gewonnen.“ Die Beschlußkammer des Aufsichtsamtes hat das hier kritisierte Dilemma der Überschußbeteiligung von Lebensversicherten voll bestätigt: Die Höhe der Beteiligung von Lebensversicherten am Jahresüberschuß der Gesellschaft ist „nicht festgelegt“. Der Anspruch auf Beteiligung am Überschuß ist lediglich „ein der Höhe nach unbestimmtes Leistungsversprechen“. An stillen Reserven partizipiert ein Lebensversicherter nur, wenn die entsprechenden Werte veräußert und stille Reserven realisiert werden. Ob dies geschieht, steht allein im „pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes des Unternehmens“. Dieser kann durch Nichtveräußerung der mit stillen Reserven behafteten Vermögenswerte „jede Überschußbeteiligung der Lebensversicherten an den stillen Reserven verhindern“. Die Verpflichtungserklärung der Deutschen Herold Gesellschaften, die Lebensversicherten an künftigen Veräußerungsgewinnen zu beteiligen, „wird gegenstandslos“, wenn ihre Versicherungsverträge, die bei der Bestandsübertragung bestanden, „auslaufen“. „Die Anteile der ausgeschiedenen Versicherungsnehmer fließen der Deutscher Herold Aktiengesellschaft zu.“ Damit war der Sieg des Bundes der Versicherten gegen den Deutschen Herold nur ein Etappen- und kein Endsieg. Schon in der Beschlußkammersitzung und später in Presseverlautbarungen verkündete nämlich der Herold-Vorstand, man werde die ausgesonderten Vermögenswerte nicht verkaufen. So brauchen die Holding-Aktionäre nur das Auslaufen des letzten Vertrages der Versicherten abzuwarten, und alle Vermögenswerte stehen ihnen dann zur freien Verfügung. Deshalb läuft auch gegen die nachgebesserte Genehmigung der Herold-Konzerntrennung eine vom Bund der Versicherten betriebene Klage beim Bundesverwaltungsgericht. Für den Abteilungspräsident im Aufsichtsamt, Gottfried Claus, war der Fall Deutscher Herold wenigstens schon ein „auslösendes Moment für Überlegungen“, die „Mängel der nicht konkreten, unausgewogenen und deshalb unbefriedigenden Regelung“ der Überschußbeteiligung im Bereich der Lebensversicherung zu beseitigen. Und er fordert neue Regelungen für die Überschußbeteiligung in der Lebensversicherung. Doch der gerügte Amtspräsident August Angerer gab immer noch nicht auf. Er hatte auch auf den Capital-Artikel und den Vorwurf der skandalösen Enteignung der Herold-Versicherten mit einem Leserbrief reagiert: „Die Versicherten der Deutschen Herold-Leben wurden weder ,enteignet’ noch ,geprellt’. Sie haben auch keine Verluste erlitten. Versicherungsunternehmen dürfen Beteiligungen nicht mit den Sparbeiträgen der Versicherten finanzieren. Sie müssen dafür Eigenkapital zur Verfügung stellen. Das Schicksal der Beteiligungen geht daher allein die Aktionäre an. Sie haben die Wertminderungen zu tragen und ihnen kommen auch Wertsteigerungen zugute. Wenn daher Beteiligungen bei der Deutschen Herold-AG verbleiben und nicht auf die neue Deutsche Herold-Leben übertragen werden, so erleiden die Versicherten dadurch keinerlei Nachteile. Versicherungsunternehmen müssen Eigenkapital besitzen. Dieses kann von den Aktionären eingezahlt oder durch nicht ausgeschüttete Gewinne aufgestockt werden. Ein Anrecht auf Gewinn haben alle Aktionäre, auch solche von Versicherungsunternehmen. Die aus den vorsichtig kalkulierten Beiträgen entstehenden Überschüsse kommen den Versicherten zu. Dies wird durch den Geschäftsplan und eine gesetzliche Regelung sichergestellt. Was darüber hinaus erwirtschaftet wird, könnten die Aktionäre für sich als Gewinn in Anspruch nehmen. Dieser Gewinn steht zur freien Verfügung des Vorstandes und der Aktionäre. Er kann auch zur Stärkung des Eigenkapitals verwendet werden. Die Rechte der Versicherten werden hiervon nicht berührt.“ Daraufhin schrieb ich Ende 1988 in der Mitgliederzeitung des Bundes der Versicherten folgende persönliche Stellungnahme: „Dumme Sprüche und Lügen aus dem Aufsichtsamt - Vorweg, Herr Angerer: Eine Tatsache können Sie nicht bestreiten: Hätte der Deutsche Herold vor seiner Umgestaltung die fraglichen Vermögenswerte verkauft, wären die Veräußerungsgewinne über den Jahresabschluß auch der Überschußbeteiligung der Versicherten zugute gekommen. Dieses zu umgehen, war der ganz offensichtliche Zweck der vom Deutschen Herold und Ihnen gemeinsam durchgeführten Aktion. Wenn Sie öffentlich verkünden, ,die aus den vorsichtig kalkulierten Beiträgen entstehenden Überschüsse kommen den Versicherten zu’ und dies sei ,durch den Geschäftsplan und eine gesetzliche Regelung sichergestellt’, dann lügen Sie, weil Sie am besten wissen, daß weder Geschäftspläne noch gesetzliche Regelungen dieses sicherstellen, und daß die Gesellschaften ihre unternehmerischen Verluste - wie es selbst in einem Bundestagspapier heißt - ,voll zu Lasten der Versicherten’ mit den Überschüssen aus Versichertengeld ausgleichen, sich dann sogar noch Gewinne daraus genehmigen und danach erst den Rest der Überschüsse den Versicherten zugutekommen lassen. Sie haben Recht, wenn Sie schreiben, daß alle Aktionäre ein Anrecht auf Gewinn haben, auch solche von Versicherungsunternehmen. Sie scheinen nur nicht zu wissen, was ,Gewinn’ ist. Gewinne müssen über Preise bzw. den Umsatz erwirtschaftet werden. Versicherungsprämien sind aber keine Preise und die Prämieneinnahmen sind kein Umsatz der Versicherungsunternehmen (sonst müßten auch Einzahlungen auf Giro- und Sparkonten Preise für die Bank-Dienstleistungen sein). Versicherungs-Gesellschaften verwalten zum größten Teil Gelder, die ihnen die Versicherten zur Verteilung an die Geschädigten oder zum Sparen anvertraut haben. Wenn Sie nun meinen, es sei ein gewöhnlicher Gewinnerzielungsvorgang, wenn Unternehmensvorstände am Jahresende durch Beschluß Teile der ihnen anvertrauten Gelder und deren Erträge zum ,Gewinn’ erklären, dann haben Sie nicht begriffen, daß genau hier die ,Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls liegt, die von einem Mißbrauch des Versicherungswesens droht’ (so die Begründung für das Versicherungsaufsichts-Gesetz). Gerade wegen der Vermengung von Versicherten- und Unternehmensgeldern und der dadurch gegebenen Möglichkeiten des heimlichen Mißbrauchs von Treuhandgeld wurden strenge Kapitalanlagevorschriften und eine staatliche Versicherungsaufsicht geschaffen, deren Aufgabe es sein sollte, einen Mißbrauch der nach außen nicht mehr erkennbaren Versichertengelder zu verhindern. Sie haben Recht, wenn Sie schreiben, daß das Schicksal der aus Eigenkapital finanzierten Beteiligungen allein die Aktionäre angehe. Wenn Sie aber meinen, daß Aktionäre von Versicherungsunternehmen ,Eigenkapital für die Finanzierung von Beteiligungen zur Verfügung’ stellen, dann scheinen Sie sich noch nicht klargemacht zu haben, wie ,Eigenkapital’ von Versicherungsunternehmen entsteht: Ihr Amt verhindert nicht die teilweise völlig überhöhten Prämien. Sie setzen auch keine Rückerstattungen der zwangsläufig riesigen Überschüsse durch. Dadurch können Unternehmensvorstände aus überschüssigem Versichertengeld übermäßige Rückstellungen aufbauen und daraus gewaltige Erträge erzielen, dann Teile davon in Rücklage und schließlich in Eigen- oder Grundkapital umwandeln. Sie lassen das zu, weil Sie offenbar nicht wissen, daß Eigenkapital nur aus eigenem Geld gebildet werden kann. Sie müßten eigentlich wissen, das das Grundgesetz das Eigentum schützt - und zwar Eigentum im weiteren Sinne, zu dem auch vermögensrechtliche Ansprüche gehören. Da dieser Schutz im Bereich des Versicherungswesens wegen unzureichender gesetzlicher Regelungen nicht gewährleistet ist, wurde der Schutz der Versichertenvermögen Ihnen übertragen. In Ihrem Unverstand haben Sie sich aber vom Gärtner zum Bock machen lassen: Sie helfen fleißig mit, daß die Versicherten ständig enteignet werden und tun alles, um rechtswidrigen Vorgängen den Anschein von Legalität zu geben.“ – August Angerer hat diese massiven Vorwürfe ohne Gegenreaktion hingenommen. Er ist Ende 1989 aus seinem Amt ausgeschieden. Natürlich hat der Versuch des Deutschen Herold, Versichertengeld beiseite zu schaffen, Nachahmer gefunden, zum Beispiel in der Volksfürsorge, Victoria und Nürnberger. Aber auch hier hat der Bund der Versicherten gegen die entsprechenden Konzerntrennungs-Genehmigungen Widersprüche bei der Beschlußkammer des Aufsichtsamtes eingelegt, über die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Deutscher Herold verhandelt und entschieden werden soll - voraussichtlich im Jahre 1991.
Der Fall Raiffeisen und Volksbanken Lebensversicherung aG
Ähnlich, aber nicht gleich gelagert ist der Fall einer Konzernumbildung bei der Raiffeisen und Volksbanken Lebensversicherung aG. Dabei hat das kleine „a“ in der Firmenbezeichnung große Bedeutung. Hier handelt es sich nämlich nicht um eine AG, sondern um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (aG), der in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt wurde. Aktionäre der neuen AG sind die Deutsche Genossenschaftsbank und die genossenschaftlichen Zentralbanken. Da ein Versicherungsverein den Versicherten als Mitgliedern gehört, müssen die Aktionäre natürlich eine Abfindung an die Eigentümer zahlen. Die R+V-Lebensversicherten haben also einen Anspruch auf das gesamte Vermögen des R+V-Versicherungsvereins - einmal als Lebensversicherte über die Überschußbeteiligung und einmal als Eigentümer über ihre Mitgliedschaftsrechte. Branchenkenner schätzen das Vermögen auf Werte zwischen zwei und vier Milliarden Mark. Alles deutet darauf hin, daß sich der Vorstand des Versicherungsvereins, natürlich auch Vorstand der neuen Aktiengesellschaft, und die Vorstände der Genossenschaftsbanken als neue Aktionäre einen miesen Trick ausgedacht haben, um die R+V-Versicherten mit einem Butterbrot als Abfindung abzuspeisen. Sie ließen sich - wie im oben dargestellten Deutschen Ring-Skandal - von der Deutschen Treuhand ein Wertgutachten nach dem sogenannten Ertragswertverfahren erstellen, das auf einen Wert des Versicherungsvereins von etwa 218 Millionen Mark kam. Substanzwerte, die mit erheblichen stillen Reserven behaftet sind, wurden nicht berücksichtigt mit der Begründung: Wenn diese Vermögenswerte veräußert würden, bringen sie dem Unternehmen keinen Ertrag, weil die Veräußerungsgewinne ja den Versicherten über die Überschußbeteiligung zufließen würden, die für vierzehn Jahre mit etwa 98 Prozent an allen Erträgen garantiert wurde. Natürlich muß man hier gleich fragen: Und was, wenn die Vermögenswerte in den nächsten vierzehn Jahren nicht veräußert würden ? - Dann wäre nämlich der objektive Tatbestand des Betruges und der Untreue durch die beteiligten Vorstände und der Beihilfe durch das Wirtschaftsprüfungsunternehmens und den ehemaligen Aufsichtsamtspräsidenten erfüllt, der unter diesen Umständen die Genehmigung für Betrug und Untreue erteilt hätte. Keiner kann so naiv sein zu glauben, daß die neue R+V-Aktiengesellschaft alle übernommenen Vermögenswerte (einschließlich Verwaltungsgebäuden) verkauft hätte, um den ehemaligen Vereinsmitgliedern die bei der Abfindung vorenthaltenen Werte über eine Überschußbeteiligung in der Lebensversicherung zukommen zu lassen. Vermutlich wären kaum Werte veräußert worden, und die neuen Aktionäre hätten sich nach Ablauf der vierzehn Jahre über einen kostenlosen Zuwachs eines Milliardenvermögens freuen können. Aber die Beschlußkammer des Aufsichtsamtes hat - im Gegensatz zu seinem ehemaligen Präsidenten - das Wertgutachten nicht anerkannt und der R+V aufgegeben, bis zum Februar 1991 ein neues Gutachten von einem anderen Wirtschaftsprüfer vorzulegen, welches die Substanzwerte des R+V-Versicherungsvereins berücksichtigen muß. Unserem Ministerialbeamten Kaulbach in Bonn fällt zur Problematik der stillen Reserven nicht anderes ein als nachstehende Verlautbarung vom Dezember 1989: „Es ist richtig, daß nach deutschem Bilanzrecht stille Reserven nur ausgeschüttet werden dürfen, wenn sie realisiert worden sind. Die Versicherungsnehmer stehen sich hierbei nicht anders als sonstige Personen, denen eine Beteiligung an dem Gewinn des Unternehmens zugesagt worden ist, also zum Beispiel Aktionäre. Es läßt sich schon jetzt sagen, daß der geltende Grundsatz, daß stille Reserven nur nach ihrer Realisierung als Gewinn ausgeschüttet werden dürfen, wohl kaum geändert werden wird, weil es sich um einen allgemeinen Grundsatz des deutschen Bilanzrechts handelt.“ – Wieder eine durch und durch törichte Aussage des Herrn Kaulbach: Versicherte stehen sich sehr wohl anders als Aktionäre, die an den stillen Reserven eines Unternehmens teilhaben. Denn die stillen Reserven schlagen sich in den Kurswerten ihrer Aktien nieder. Und im Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften wird sehr wohl vom „Grundsatz des deutschen Bilanzrechts“ abgewichen durch die Regelung, daß Kundengelder als Sondervermögen zu verbuchen sind und bei Abrechnungen gegenüber den Kunden die Tageskurswerte der Wertpapiere und die jährlich geschätzten Verkehrswerte von Grundstücken angesetzt werden müssen.
Fortsetzung im Dokument "Unwesen Kapitel 5.10" |