VVG - Informationspflichten-Verordnung (VVG-InfoV) - Entwurf und Begründung

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HAUSANSCHRIFT Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
POSTANSCHRIFT 11015 Berlin
BEARBEITET VON Dr. Winfried-Thomas Schneider
REFERAT III A 6
TEL. (030) 18 580 - 9329
FAX (030) 18 580 - 9525
E-MAIL poststelle@bmj.bund.de
AKTENZEICHEN III A 6 - 7300/6-1-36 344/2007
DATUM Berlin, 21. Juni 2007

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin
An die
am Versicherungsvertragsrecht
interessierten Verbände, Organisationen
und Einrichtungen

 BETREFF: Entwurf einer Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage übersende ich Ihnen den Entwurf einer – nicht zustimmungsbedürftigen – Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen. Der Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt.

Der Verordnungsentwurf beruht auf § 7 Abs. 2 und 3 VVG in der Fassung des Entwurfes eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVG-E; BT-Drs. 16/3945). Dieses Gesetz wird zur Zeit im Deutschen Bundestag beraten und soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Durch § 7 Abs. 2 und 3 VVG-E wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln, welche Informationen der Versicherer dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss sowie während der Laufzeit des Vertrages erteilen muss.

Der Verordnungsentwurf übernimmt zunächst geltendes Recht: Die bislang in den Anlagen zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und zu § 48 b des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) getrennt geregelten Informationspflichten, die in Umsetzung verschiedener EGRichtlinien ergangen sind, werden inhaltlich unverändert in dem neuen Verordnungstext zusammengeführt. Hierdurch soll eine einheitliche Behandlung aller Versicherungsverträge, unabhängig vom Vertriebsweg, erreicht und die Handhabung der Verbraucherinformation durch die Unternehmen erleichtert werden.

Die neuen Regelungen zur Information über die Abschluss-, Vertriebs- und sonstigen Kosten bei Lebens- und Krankenversicherungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2) sollen die mit dem Vertrag verbundenen Kosten für den Verbraucher transparent machen. Hiernach sind künftig alle für den konkret angebotenen Vertrag entstehenden Kosten anzugeben. Die Angaben haben in Euro-Beträgen zu erfolgen, damit der Verbraucher ohne weitere Berechnungen erkennen kann, was ihn der konkrete Vertrag kostet. Zudem kann der Versicherungsnehmer in seine Überlegungen einbeziehen, ob ein bestimmter Vertrag aufgrund einer bedarfsgerechten Beratung, oder möglicherweise nur wegen der damit verbundenen besonders hohen Vermittlerprovision angeboten wird.

Die erstmals vorgesehene Erteilung eines Produktinformationsblattes (§ 4) entspricht vielfachen Anregungen aus Wissenschaft und Praxis (zuletzt etwa Römer, VersR 2007, S. 618). Anliegen der Neuregelung ist es, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages ein Merkblatt zur Verfügung zu stellen, das in knapper und verständlicher Form die wichtigsten Informationen zu dem angebotenen Vertrag enthält. Die aus Sicht des Verbrauchers bei Vertragsabschluss besonders wichtigen Punkte sind in § 4 Abs. 2 abschließend genannt.

Falls Sie zu dem Verordnungsentwurf Stellung nehmen möchten, wäre ich dankbar, wenn Sie mir Ihre Stellungnahme bis spätestens

31. Juli 2007

zuleiten würden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Volker Schöfisch

siehe:


2007-07

Stellungnahme vom 31.07.2007 zur VVG-Informationspflichten-Verordnung
(der erste Entwurf ist EU-rechts- und verfassunsgwirdig) Es geht um 1 Billion Euro
 

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Zur Begründung

Verordnungsentwurf (Stand: 18. Juni 2007)

Verordnung
über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV)
*)

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom… verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

 (1)    Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes folgende Informationen in der angegebenen Reihenfolge zur Verfügung zu stellen:

        1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist und die zugehörige Registernummer; zur Identität gehören insbesondere der Name, die Anschrift, die Rechtsform und der Sitz;

 ____________________

*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1).
 

       2. die Identität eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Versicherungsnehmer mit dieser geschäftlich zu tun hat und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Versicherungsnehmer tätig wird;

        3. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Versicherungsnehmer maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten;

        4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers sowie Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;

        5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;

         6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere

            a)        die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts;

b)         Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers;

        7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die dem Versicherungsnehmer eine Überprüfung des Preises ermöglichen;

        8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; anzugeben sind auch alle Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

        9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;

      10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 

      11. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen;

       12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;

       13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen hat;

      14. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur Mindestlaufzeit des Vertrages;

      15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;

      16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;

      17. eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;

      18. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden sowie die Sprachen, in welchen sich der Versicherer verpflichtet, mit Zustimmung des Versicherungsnehmers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;

      19. einen möglichen Zugang des Versicherungsnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;

      20. die Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter Nr. 4 genannten Aufsichtsbehörde.

(2) Soweit sich die nach Absatz 1 mitzuteilenden Informationen auf Geldleistungen oder Kosten beziehen, sind die jeweiligen Beträge für den angebotenen Vertrag in Euro auszuweisen.

 § 2
Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

(1)  Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen in der angegebenen Reihenfolge zur Verfügung zu stellen:

1.   Angaben zur Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages, soweit diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden;

      2.   Angaben zu den sonstigen in die Prämie eingerechneten Kosten;

      3.   Angaben über die für die Überschußermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;

      4.   Angabe der Rückkaufswerte;

      5.   Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung;

      6.   das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 3 und 4 garantiert sind;

      7.   bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde iegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;

      8.   allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung.

(2)  § 1 Abs. 2 gilt entsprechend, bei Absatz 1 Nr. 6 mit der Maßgabe, dass ein Betrag von „0 (Null) Euro“ auszuweisen ist, wenn eine Garantie nicht übernommen wird.

(3)  Die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung im Sinne von § 154 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist mit folgenden Zinssätzen darzustellen:

1.   dem Höchstrechnungszinssatz, multipliziert mit 1,67,

2.   dem Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Prozentpunktes und

3.   dem Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Prozentpunktes.

(4)  Auf die Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.

(5)  Auf die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 3
Informationspflichten bei der Krankenversicherung

(1) Bei der substitutiven Krankenversicherung (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen folgende Informationen in der angegebenen Reihenfolge zur Verfügung zu stellen:

1.   Angaben zur Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages, soweit diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden;

2.   Angaben zu den sonstigen in die Prämie eingerechneten Kosten;

3.   Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung;

4.   Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten eines Wechsels in den Standardtarif (ab 1. Januar 2009 den Basistarif) oder in andere Tarife gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes und der Vereinbarung von Leistungsausschlüssen;

5.   einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist;

6.   einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebenenfalls auf einen Wechsel in den Standardtarif (ab 1. Januar 2009 den Basistarif) beschränkt ist;

7.   eine Übersicht über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre; anzugeben ist, welchen monatlichen Beitrag der Antragsteller im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre jeweils entrichtet hätte, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt bei ansonsten identischen Eintrittsbedingungen, insbesondere gleichem Eintrittsalter, Geschlecht und Risikozuschlägen, geschlossen worden wäre; besteht der angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf  den  Zeitpunkt  der  Einführung  des  Tarifs  abzustellen  und  ist  darauf  hinzuweisen, dass  die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der Einführung des Tarifs vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs, der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen.

(2)  § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4
Produktinformationsblatt

(1)  Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, das diejenigen Informationen enthält, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind.

(2) Informationen im Sinne des Absatzes 1 sind:

      1. die Art des angebotenen Versicherungsvertrages;

2. die Beschreibung des durch den Vertrag versicherten Risikos;

3. die Höhe der zu entrichtenden Prämie in Euro, ihre Fälligkeit sowie der Zeitraum, für den die Prämie zu entrichten ist;

4. Hinweise auf im Vertrag enthaltene Leistungs- und Risikoausschlüsse;

5. Hinweise auf bei Vertragsschluss zu beachtende Obliegenheiten;

6. Hinweise auf während der Laufzeit des Vertrages zu beachtende Obliegenheiten;

7. Hinweise auf bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheiten;

8. Hinweise auf die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung von Obliegenheiten;

9. Hinweise zur Vertragslaufzeit sowie zu den Möglichkeiten einer Beendigung des Vertrages.

(3)  Bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung ist Absatz 2 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzlich auf die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung gemäß § 154 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hinzuweisen ist.

(4)  Bei der Lebensversicherung und der Krankenversicherung ist Absatz 2 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abschluss- und Vertriebskosten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1) sowie die in die Prämie eingerechneten Verwaltungskosten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2) jeweils in Euro gesondert auszuweisen sind.

(5)  Das Produktinformationsblatt ist als solches zu bezeichnen und den anderen zu erteilenden Informationen voranzustellen. Die nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilenden Informationen müssen in übersichtlicher und verständlicher Form knapp dargestellt werden; der Versicherungsnehmer ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen nicht abschließend sind. Soweit die Informationen den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung betreffen, ist auf die jeweils maßgebliche Bestimmung des Vertrages oder der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinzuweisen.

 § 5
Informationspflichten bei Telefongesprächen

(1)  Nimmt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer telefonischen Kontakt auf, muss er seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen legen.

(2)  Bei Telefongesprächen hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer aus diesem Anlass nur die Informationen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und 12 bis 14 mitzuteilen. Satz 1 gilt nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen mitgeteilt werden können und welcher Art diese Informationen sind und der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die Mitteilung der weiteren Informationen zu diesem Zeitpunkt verzichtet.

(3)  Die in §§ 1 bis 4 vorgesehenen Informationspflichten bleiben unberührt.

 § 6
Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrags

(1)  Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Versicherungsvertrages folgende Informationen mitzuteilen:

1.   jede Änderung der Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3;

      2.   Änderungen bei den nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, 14 und 15 sowie nach § 2 Abs. 1 Nr.2 bis 6;

      3.   soweit nach dem Vertrag eine Überschussbeteiligung vorgesehen ist, alljährlich eine Information über den Stand der Überschussbeteiligung sowie Informationen darüber, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist; dies gilt nicht für die Krankenversicherung.

(2)  Bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Versicherer bei jeder Prämienerhöhung unter Beifügung des Textes der gesetzlichen Regelung auf das Bestehen des Umstufungsrechts gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes hinzuweisen. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife, die einen gleichartigen Versicherungsschutz wie die bisher vereinbarten Tarife bieten und bei denen eine Umstufung zu einer Prämienreduzierung führen würde, hinzuweisen. Der Hinweis muss solche Tarife enthalten, die bei verständiger Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers für eine Umstufung besonders in Betracht kommen. Zu den in Satz 2 genannten Tarifen zählen jedenfalls diejenigen Tarife mit Ausnahme des Basistarifs, die jeweils im abgelaufenen Geschäftsjahr den höchsten Neuzugang, gemessen an der Zahl der versicherten Personen, zu verzeichnen hatten. Insgesamt dürfen nicht mehr als zehn Tarife genannt werden. Dabei ist jeweils anzugeben, welche Prämien für die versicherten Personen im Falle eines Wechsels in den jeweiligen Tarif zu zahlen wären. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit eines Wechsels in den Standardtarif (ab 1. Januar 2009 in den Basistarif) hinzuweisen. Dabei sind die Voraussetzungen des Wechsels in den Standardtarif bzw. den Basistarif, die in diesem Falle zu entrichtende Prämie sowie die Möglichkeit einer Prämienminderung im Basistarif gemäß § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes mitzuteilen. Auf Anfrage ist dem Versicherungsnehmer der Übertragungswert gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzugeben; ab dem 1. Januar 2013 ist der Übertragungswert jährlich mitzuteilen.

§ 7
Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

siehe:


2007-07

Stellungnahme vom 31.07.2007 zur VVG-Informationspflichten-Verordnung
(der erste Entwurf ist EU-rechts- und verfassunsgwirdig) Es geht um 1 Billion Euro
 

 

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Begründung
 

zur Verordnung
über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV)

 

Durch § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (BT-Drs. 16/3945) wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die vom Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrages mitzuteilenden Informationen im einzelnen zu regeln.

Im Einzelnen wird durch die Verordnung bestimmt

-          welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind      (§ 1);

-          welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind (§ 2);

-          welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen sind (§ 3);

-          in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind (§ 4); hierbei wird insbesondere die Erteilung eines Produktinformationsblattes vorgesehen;

-          was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat (§ 5);

-          was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrages in Textform mitteilen muss (§ 6).

Die Verordnung gilt für alle in Deutschland vermarkteten Versicherungsverträge.

Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz wird weitgehend durch die Vorgaben der in Bezug genommenen EG-Richtlinien konkretisiert. So sind bei der Festlegung der Mitteilungen die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1) und der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) zu beachten, die schon bislang in Anlage D, Abschnitt I zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) umgesetzt waren. Berücksichtigt werden auch die Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16), die bislang in der Anlage zu § 48b VVG a. F. umgesetzt waren. Diese werden nunmehr im Sinne einer einheitlichen Behandlung auf alle Versicherungsverträge – unabhängig vom Vertriebsweg – erstreckt. Weitere, von der Verordnung vorgeschriebene Informationen ergeben sich aus dem Umfang der gesetzlichen Ermächtigung und den Vorgaben des VVG, die zum Teil über die der – insoweit nicht abschließenden – Richtlinien hinausgehen. Dies betrifft insbesondere die Informationen zur Berechnung von Rückkaufswerten bei der Lebensversicherung, zur Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der vorgesehenen Modellrechung.

Der Verordnungstext übernimmt in erster Linie und weitgehend unverändert die bestehenden, bislang in den Anlagen zum VAG sowie zum VVG enthaltenen Regelungen, die sich in der Praxis bewährt haben. Diese werden nunmehr in den §§ 1 bis 3 zusammengeführt, wobei sich die Systematik jetzt im wesentlichen an der bisherigen Vorschrift zum Fernabsatz (Anlage zu § 48b VVG a.F.) orientiert. Die neuen Informationspflichten gelten einheitlich für alle Versicherungsverträge; die Unterscheidung zwischen Fernabsatzgeschäften und Versicherungsverträgen, die auf konventionellem Vertriebsweg geschlossen werden, entfällt. Da der Umfang der zu erteilenden Informationen weitgehend durch europäisches Recht vorgegeben ist und die bisherigen Regelungen diesem Erfordernis beanstandungslos entsprechen, waren grundlegende inhaltliche Änderungen nicht angezeigt. Lediglich einige vereinzelte Bestimmungen der neuen Verordnung sind über das geltende Recht hinaus durch erläuternde Zusätze präzisiert und, soweit dies unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes angezeigt schien, im Einzelfall um weiterreichende Vorgaben ergänzt worden; insoweit wird auf die Erläuterungen der jeweiligen Einzelvorschrift verwiesen. Darüber hinaus waren kleinere Korrekturen im Wortlaut einzelner Bestimmungen durch die infolge des Zusammenführens der bislang getrennten Vorschriften bedingten Überschneidungen im Regelungsgehalt veranlasst; inhaltliche Änderungen des geltenden Rechts sind hiermit ebenfalls nicht verbunden. 

Eine durch die Verordnung erstmals begründete wesentliche Neuerung ist – neben den Ausführungsvorschriften zu den Informationspflichten im Bereich der Lebensversicherung (§ 2 Abs. 2 und 3) – die Einführung einer Verpflichtung der Versicherer, den zu erteilenden Informationen ein „Produktinformationsblatt“ voranzustellen (§ 4). Damit wird einer vielfach geäußerten Forderung Rechnung getragen, wonach dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss ein Merkblatt ausgehändigt werden soll, in welchem die für seine Entscheidung maßgeblichen Einzelheiten des Vertrages in kurzer, prägnanter und verständlicher Weise erläutert werden. Die zu erteilenden Informationen werden in § 4 Abs. 2 abschließend aufgezählt; Inhalt und Darstellung des Produktinformationsblattes haben den in § 4 Abs. 3 genannten Anforderungen zu genügen. Die in § 4 aufgestellten Vorgaben sind generell gehalten, da die Vorschriften der Verordnung auf alle Versicherungsverträge Anwendung finden. Es obliegt dem einzelnen Versicherer, in Erfüllung dieser Vorgaben die in Abhängigkeit des von ihm angebotenen Produktes zu erteilenden Informationen in einer den Anforderungen der Verordnung entsprechenden Darstellung dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen.

Im einzelnen:

Zu § 1:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

Die Vorschrift bestimmt, welche Informationspflichten der Versicherer in sämtlichen Versicherungszweigen zu erfüllen hat. Rechtsgrundlage ist § 7 Absatz 2 Nr. 1 VVG. Berücksichtigt werden die Vorgaben aus Artikel 3 der Richtlinie 2002/65/EG, aus Artikel 31 der Richtlinie 92/49/EWG sowie aus Artikel 36 und Anhang III der Richtlinie 2002/83/EG

Absatz 1 nennt die im einzelnen zu erteilenden Informationen. Diese untergliedern sich in Informationen zum Versicherer (Nummern 1 bis 5), Informationen zur angebotenen Leistung (Nummern 6 bis 11), Informationen zum Vertrag (Nummern 12 bis 18) sowie Informationen zum Rechtweg (Nummern 19 und 20).

Informationen zum Versicherer:

Die Nummern 1 bis 3 übernehmen die Vorgaben von Anhang III zu Artikel 36 der Richtlinie 2002/83/EG, die bislang in Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 a) VAG umgesetzt waren; die Nummern 4 und 5 übernehmen Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 h und i VAG. Zugleich wird damit den Vorgaben für Fernabsatzverträge von Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2002/65/EG (bislang Nummer 1 a bis c der Anlage zu § 48b VVG a.F.) entsprochen.

Nummer 4 entspricht Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 h VAG, wobei der dort bislang ebenfalls geregelte Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nunmehr nach Nummer 20 ausgegliedert und dort klarer gefasst wurde; zudem wird Nummer 2 a der Anlage zu § 48b VVG a.F. berücksichtigt.

Nummer 5 übernimmt Nummer 2 h der Anlage zu § 48b VVG a.F. und erfasst damit zugleich die bislang in Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 i enthaltene Informationspflicht; klargestellt wird jetzt auch, dass nicht lediglich über die Zugehörigkeit zu einem Garantiefonds Auskunft zu erteilen ist, sondern dass zudem Name und Anschrift des Garantiefonds anzugeben sind.

Informationen zur angebotenen Leistung:

Nummer 6 übernimmt die bislang für Fernabsatzverträge in Nummer 1 d der Anlage zu § 48b VVG a.F. enthaltene Verpflichtung, den Versicherungsnehmer über die wesentlichen Merkmale der Versicherung aufzuklären. Diese Verpflichtung wird in Buchst. a) und b) dahingehend konkretisiert, dass insbesondere über die dort ausdrücklich genannten Umstände (Versicherungsbedingungen; ggf. Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung) aufzuklären ist. Die Aufzählung übernimmt die bislang in Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 b und c VAG enthaltene Regelung; sie gibt zwingende Angaben vor, ist jedoch nicht abschließend, denn der Begriff „wesentliche Merkmale der Versicherung“ ist – im Einklang mit der Rechtslage bei Fernabsatzgeschäften – unter Berücksichtigung des konkret angebotenen Vertrages im Einzelfall auszufüllen (vgl. MünchKomm/Wende­horst, BGB, 4. Aufl., § 1 BGBInfoV, Rn. 22; in diesem Sinne auch LG Magdeburg, NJW-RR 2003, 409, zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 FernabsG). Durch das Abstellen auf den Oberbegriff der „wesentlichen Merkmale“ wird auch insoweit eine einheitliche Behandlung aller Versicherungsverträge unabhängig vom Vertriebsweg erreicht. Aus denselben Erwägungen und im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes ist die bislang in Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 c VAG vorgesehene Verzichtbarkeit von Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers bei Verwendung allgemeiner Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen entfallen. Die Pflicht, im Rahmen der Nummer 6 insbesondere auch Informationen zur Erfüllung zu erteilen, trägt Artikel 3 Nr. 2 f der Richtlinie 2002/65/EG Rechnung und war bislang für Fernabsatzgeschäfte in Nummer 1 h der Anlage zu § 48 b VVG a.F. geregelt; sie erscheint aus systematischen Gründen an dieser Stelle besser aufgehoben.

Die Nummern 7 bis 9 enthalten Vorgaben zu den erforderlichen Angaben hinsichtlich des Preises und der Kosten. Die Bestimmungen übernehmen die Regelungen von Anlage D, Abschnitt I, Nr. e VAG sowie der Anlage zu § 48 b VVG a.F. Nr. 1 f bis h, wobei sich die in Nummer 1 h enthaltene Verpflichtung zur Mitteilung von Einzelheiten hinsichtlich der Erfüllung aus systematischen Erwägungen jetzt bereits in Nummer 6 b wiederfindet. Unter dem in Nummer 7 genannten Gesamtpreis der Versicherung ist die vom Versicherungsnehmer für einen bestimmten, ausdrücklich zu nennenden Zeitraum zu entrichtende Bruttoprämie (einschließlich aller Steuern und sonstigen Prämienbestandteile) zu verstehen, die sich ergibt, wenn der konkret beantragte Versicherungsvertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt geschlossen wird. Anzugeben sind schließlich auch die in Nummer 1 j genannten Kosten der Benutzung von Fernkommunikationsmitteln, wobei im Hinblick auf den Wortlaut der Richtlinie auf eine Beschränkung auf diejenigen Kosten, die über die üblichen Grundtarife hinausgehen, verzichtet wurde.

Nummer 10 entspricht Nummer 1 k der Anlage zu § 48 b VVG a.F.; Nummer 11 übernimmt Nummer. 2 b der Anlage zu § 48 b VVG a.F.

Informationen zum Vertrag:

Nummer 12 übernimmt für alle Versicherungsverträge die bislang schon für Fernabsatzverträge in Nummer 1 d der Anlage zu § 48b VVG a.F. enthaltene Verpflichtung, anzugeben, wie der Vertrag zustande kommt. Eine allgemeine Regelung erscheint bereits deshalb angebracht, da hinsichtlich des Zustandekommens von Versicherungsverträgen Besonderheiten bestehen, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zwangsläufig bekannt sein müssen. Insbesondere soll darauf hingewiesen werden, wann der Vertrag beginnt und ab welchem Zeitpunkt Versicherungsschutz besteht. Soweit der Versicherungsnehmer den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages gestellt hat, der vom Versicherer angenommen werden muss, besteht die aus Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 f VAG übernommene Verpflichtung, ihn über die Dauer der Frist zu belehren, während der er an seinen Antrag gebunden sein soll, fort.

Nummer 13 schreibt eine umfassende Aufklärung über das neue Widerrufsrecht (§§ 8, 9 VVG) vor. Die Vorschrift ersetzt die bislang für Fernabsatzverträge geltende Nummer 1 i der Anlage zu § 48b VVG a.F. sowie die in Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 g VAG enthaltene Bestimmung.

Nummer 14 fordert Angaben zur Laufzeit des Vertrages. Die Regelung übernimmt die Bestimmung aus Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 d VAG und steht zugleich im Einklang mit der bisherigen Nummer 1 e der Anlage zu § 48b VVG a.F.  

Nummer 15 verlangt Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zum Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer soll darüber aufgeklärt werden, wie lange der Versicherungsschutz andauert und unter welchen Bedingungen er den Vertrag einseitig beenden kann. Die Regelung erfasst in verallgemeinerter Form die bisherige Nummer 2 c der Anlage zu § 48b VVG a.F. Die Nummern 16 bis 18 entsprechen Nummer 2 d bis f der Anlage zu § 48b VVG a.F.

Informationen zum Rechtsweg:  

Nummer 19 übernimmt Nummer 2 g der Anlage zu § 48b VVG a.F. Die Bestimmung wurde um die Verpflichtung ergänzt, bei der Information zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme des Rechtsweges durch den Versicherungsnehmer hiervon unberührt bleibt. Dadurch soll etwaigen Fehlvorstellungen vorgebeugt und die Bereitschaft zur vorrangigen Inanspruchnahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe gefördert werden.

Nummer 20 verpflichtet den Versicherer, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde hinzuweisen; die Bestimmung übernimmt damit in klarer gefasster Form die bislang in Anlage D, Abschnitt 1 Nr. 1 h VAG vorgesehene Informationspflicht.

Absatz 2 sieht vor, dass soweit sich die mitzuteilenden Informationen auf Geldleistungen oder Kosten beziehen, die jeweiligen Beträge für den angebotenen Vertrag in Euro auszuweisen sind. Hierdurch soll die Transparenz für den Verbraucher erhöht werden: diesem sollen konkrete Geldbeträge genannt werden und nicht bloße Berechnungsgrößen oder prozentuale Werte. Von der Vorschrift erfasst werden alle Geldleistungen, die von einer Partei aufgrund des Vertrages zu erbringen sind, auf Seiten des Versicherungsnehmers also beispielsweise Prämien, Gebühren und sonstige Kosten und auf Seiten des Versicherers alle in Geld zu erbringenden Versicherungsleistungen. 

Zu § 2:
Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

Die Vorschrift bestimmt, welche weiteren Informationen der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung und den ihr verwandten Erscheinungsformen der Personenversicherung zur Verfügung zu stellen hat. Rechtsgrundlage ist § 7 Absatz 2 Nr. 2 VVG. Die hiernach vorgeschriebenen Informationen tragen den Besonderheiten dieser Versicherungsart Rechnung und sind zusätzlich zu den in § 1 genannten Informationen in der vorgegebenen Reihenfolge zu erteilen.

Absatz 1 nennt die im einzelnen zu erteilenden weiteren Informationen.

Die Vorschrift übernimmt zunächst die bislang in Anlage D, Abschnitt I Nr. 2 VAG enthaltenen, in Umsetzung der Richtlinie 2002/83/EG ergangenen Bestimmungen; diese finden sich jetzt in den Nummern 3 bis 7 wieder.

Die Nummern 1 und 2 enthalten eine neue Regelung zur Mitteilung der Abschluss-, Vertriebs- und sonstigen Kosten des Vertrages. Gemäß Nummer 1 ist der Versicherer künftig gehalten, dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages mitzuteilen. Gemäß Nummer 2 sind Angaben zu den sonstigen, in die Prämie eingerechneten Kosten zu machen. Durch Absatz 2 (dazu i. e. unten) wird zudem klargestellt, dass die Kosten jeweils in Euro-Beträgen – und nicht lediglich als prozentualer Anteil der Prämie – auszuweisen sind. Nach der Neuregelung sind künftig alle für den konkret angebotenen Vertrag entstehenden Kosten im einzelnen anzugeben. Die Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages (Abs. 1 Nr. 1) sind als einheitlicher Betrag auszuweisen. Hierzu zählen insbesondere alle der Akquisition unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, namentlich Provisionen und Courtagen. Dem Verbraucher muss mitgeteilt werden, welchen Euro-Betrag er insgesamt zu zahlen hat, wenn er den angebotenen Vertrag abschließt. Unzureichend sind lediglich prozentuale Angaben oder Berechnungsgrundlagen, denn der Verbraucher muss anhand der Mitteilung die Höhe der Kosten ohne weiteres, insbesondere ohne weitere Berechnung erkennen können. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages entfällt nur, soweit diese Kosten dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden und sie ihm daher schon aus diesem Grunde ohne weiteres erkennbar sind. Darüber hinaus sind die in die Prämie eingerechneten sonstigen Kosten mitzuteilen (Abs. 1 Nr. 2). Auch diese Kosten sind in Euro anzugeben. Da eine Bezifferung dieser Kosten bei Angebotserteilung über die gesamte Vertragslaufzeit regelmäßig nicht möglich ist, genügt hier die Angabe des Betrages, der – unter Zugrundelegung des konkreten Vertrages zum vorgesehenen Vertragsbeginn – als entsprechender Kostenanteil in der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie enthalten ist.

Die Verpflichtung zur Offenlegung der Abschluss-, Vertriebs- und sonstigen Verwaltungskosten findet ihre gesetzliche Grundlage in § 7 Abs. 1 Nr. 2 VVG (eine entsprechende Regelung findet sich für die Krankenversicherung in § 7 Abs. 1 Nr. 3 VVG). Sie dient dem Anliegen, die Transparenz im Bereich der Lebensversicherung zu verbessern. Zugleich wird damit auch den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 1317/96 – u. a. ausdrücklich klargestellt, dass die in Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge Vorkehrungen dafür erfordern, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen. Diese Vorkehrungen erfordern, dass die Verbraucher – wie nunmehr vorgesehen – über die Höhe der Kosten unterrichtet werden. Denn: „bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigenbestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen“ (BVerfG, a.a.O.). Erst die Kenntnis dieser bislang „versteckten“ Kosten ermöglicht es dem Kunden, zu beurteilen, ob das ihm unterbreitete Angebot für ihn attraktiv ist oder nicht; insbesondere auch, ob es ihm aufgrund kundengerechter oder aufgrund lediglich „provisionsgesteuerter“ Beratung angetragen worden ist; diesen Aspekt hat zuletzt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, besonders hervorgehoben. Das zum Wertpapiergeschäft der Banken ergangene Urteil verdeutlicht, dass das Anliegen nach verbesserter Transparenz zwischenzeitlich nicht mehr auf den Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung beschränkt ist, sondern weit über den Bereich des Versicherungsvertragsrechts hinausreicht.  

Absatz 2 erklärt § 1 Abs. 2 für entsprechend anwendbar. Danach sind auch bezüglich der gemäß § 2 Abs. 1 mitzuteilenden Informationen, soweit diese sich auf Geldleistungen oder Kosten beziehen, die jeweiligen Beträge für den angebotenen Vertrag in Euro auszuweisen. Die Verpflichtung zur Bezifferung gilt insbesondere für die Angabe der Abschluss- und Vertriebs- sowie sonstigen Kosten (Absatz 1 Nr. 1 und 2). Diese sind für den jeweiligen Vertrag konkret zu beziffern und nicht lediglich etwa als Vomhundertsatz eines Bezugswertes anzugeben; die konkrete Angabe ist deutlich besser verständlich und aus Gründen der Transparenz geboten. Zu beziffern sind auch die vom Versicherer zu erbringenden, in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Leistungen sowie der Umfang, in dem diese Leistungen garantiert werden. Absatz 2 letzter Halbsatz stellt hierbei klar, dass soweit eine Garantie nicht übernommen wird, ebenfalls eine Bezifferung (dann in Höhe von „0 (Null) Euro“) vorzunehmen ist.

 

Absatz 3 regelt Einzelheiten der gemäß § 154 Absatz 1 VVG zu übermittelnden Modellrechnung. Bei dieser ist die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen darzustellen. Die maßgeblichen Zinssätze sind durch diese Verordnung zu regeln (vgl. Begründung des Regierungsentwurfes zu § 154 VVG, BT-Drs 16/3945, S. 97). Die in den Nummern 1 bis 3 gewählten Zinssätze entsprechen dem von der VVG-Kommission vorgeschlagenen und eingehend begründeten (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, VersR-Schriftenreihe, Bd. 25, Karlsruhe, 2004, S. 121 ff.) Modell, das eine sachgerechte und für den Verbraucher nachvollziehbare Darstellung ermöglicht.

Nach den Absätzen 4 und 5 sind die Absätze 1 und 2 auf die Berufsunfähigkeitsversicherung, Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und Absatz 2 auf die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr entsprechend anzuwenden. Die Regelung beinhaltet eine zulässige Ausweitung der in der Richtlinie 2002/83/EG vorgesehenen Informationspflichten und wird von der Verordnungsermächtigung erfasst (vgl. Begründung des Regierungsentwurfes zu § 7 Absatz 2 VVG, BRDrs 707/06, S. 152). Bei den von ihr betroffenen Versicherungen ist der Versicherungsnehmer ebenso auf diese Informationen angewiesen, wie bei der Lebensversicherung. Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 3 bis 8 enthaltenen Informationspflichten entspricht dies auch der bisherigen Rechtslage (vgl. Anlage D, Abschnitt 1 Nr. 2 VAG); dies soll für die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr unverändert beibehalten werden. Die Berufsunfähigkeitsversicherung war unter Geltung des bisherigen VVG gesetzlich nicht geregelt; sie wurde seit jeher als Unterfall der Lebensversicherung angesehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 5. Oktober 1988, VersR 1988, 1233; Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., Vorb. BUZ, Rn. 3). Da das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts die Berufsunfähigkeitsversicherung in den §§ 172 ff. VVG-E als eigenständigen Vertragstypus kodifiziert, muss sie jetzt auch an dieser Stelle ausdrücklich erwähnt und in ihrer Behandlung der Lebensversicherung gleichgestellt werden. Bei der Berufsunfähigkeit (Absatz 4) ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit im sozialrechtlichen Sinne (§ 43 Abs. 2 SGB VI a. F., jetzt „teilweise oder volle Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI) oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung (vgl. z.B. § 15 Buchst. b MB/KT 94) übereinstimmt. Damit soll der Versicherungsnehmer auf den vom Sozialversicherungsrecht abweichenden Umfang der Versicherung sowie vor eventuellen Deckungslücken im Verhältnis zur Krankentagegeldversicherung hingewiesen werden.

Zu § 3:
Informationspflichten bei der Krankenversicherung

§ 3 bestimmt, welche weiteren Informationen der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei der Krankenversicherung zu erteilen hat. Rechtsgrundlage der Bestimmung ist § 7 Absatz 2 Nr. 3 VVG. Die hiernach vorgeschriebenen Informationen tragen den Besonderheiten dieser Versicherungsart Rechnung und sind zusätzlich zu den in § 1 genannten Informationen zu erteilen. Die in § 3 geregelten Verpflichtungen betreffen nur die substitutive Krankenversicherung (§ 12 Abs. 1 VAG), da diese für den Versicherungsnehmer von hoher wirtschaftlicher Bedeutung und die Rechtslage insoweit der bei der Lebensversicherung vergleichbar ist. Andere Krankenversicherungen, insbesondere Zusatzversicherungen, sollen angesichts ihrer auch im Hinblick auf Leistung und Prämie in der Regel geringeren Bedeutung nicht erfasst werden.

Absatz 1 benennt die vom Versicherer zu erteilenden Informationen.

Die Nummern 1 und 2 normieren auch hier zunächst eine neue Verpflichtung zur Mitteilung der Abschluss-, Vertriebs- und sonstigen Verwaltungskosten. Die Bestimmungen, die ihre Grundlage in § 7 Abs. 2 Nr. 3 VVG finden, entsprechen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2; auf die dortige Begründung kann insoweit verwiesen werden. Auch bei der Krankenversicherung hat der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages ein hohes Interesse, die mit dem Vertrag verbundenen, bisweilen erheblichen Kosten zu erfahren, um sich in Kenntnis dieser Umstände selbstbestimmt zwischen den ihm angebotenen Produkten entscheiden zu können. Zudem wird es dem Kunden erleichtert, eine gegebenenfalls „provisionsgesteuerte“ Beratung zu erkennen (zu diesen Erwägungen vgl. wiederum BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05). Die Angabe der Kosten hat auch hier in Euro-Beträgen zu erfolgen; dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 (dazu unten), der § 1 Abs. 2 auch insoweit für entsprechend anwendbar erklärt.

Der weitere Inhalt der gemäß Absatz 1 zu erteilenden Informationen orientiert sich vornehmlich am Katalog der bisherigen Anlage D, Abschnitt I, Nr. 3 VAG; dieser wurde übernommen und, soweit angezeigt, um konkretisierende Beispiele ergänzt. So haben sich etwa die gemäß Absatz 1 Nr. 4 zu erteilenden Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeit eines Wechsels in den Basistarif, zu erstrecken. Hinzugekommen ist die unter Nummer 6 normierte Verpflichtung, darauf hinzuweisen, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und ggf. auf den Standardtarif bzw. den Basistarif beschränkt sein kann. Damit soll Versicherungsnehmern schon vor Abschluss des Vertrages die Tragweite ihrer Entscheidung für eine bestimmte Versicherungsgesellschaft verdeutlicht werden. Nummer 7 schließlich schreibt vor, dass die Informationen eine Übersicht über die Entwicklung der Beiträge im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre enthalten müssen, damit sich der Antragsteller anhand reeller Zahlen eine Vorstellung über die Beitragsentwicklung in dem angebotenen Tarif machen kann. Um eine möglichst realistische Darstellung zu erhalten, hat der Versicherer eine Übersicht vorzulegen, auf der diejenigen Beiträge ausgewiesen sind, die der Versicherungsnehmer entrichtet hätte, wenn er – unter identischen Bedingungen, d. h. insbesondere bei gleichem Alter, Geschlecht und Risiko – zehn Jahre zuvor in denselben Tarif desselben Versicherers eingetreten wäre. Bestand der angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt der Einführung des Tarifs abzustellen. Um falsche Vorstellungen zu vermeiden, ist in diesem Fall allerdings darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der Einführung des Tarifs vergangen ist, begrenzt ist. Darüber hinaus ist in diesem Fall ergänzend die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs, der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen.

Absatz 2 erklärt § 1 Abs. 2 für entsprechend anwendbar. Danach sind auch bezüglich der gemäß § 3 Abs. 1 mitzuteilenden Informationen, soweit diese sich auf Geldleistungen oder Kosten beziehen, die jeweiligen Beträge für den angebotenen Vertrag in Euro auszuweisen.

Zu § 4:
Produktinformationsblatt

Mit § 4 wird Vorschlägen entsprochen, wonach dem Versicherungsnehmer die wichtigsten Informationen zu dem von ihm in Aussicht genommenen Vertrag in gesondert hervorgehobener Form mitgeteilt werden müssen. Das sogenannte „Produktinformationsblatt“ soll es dem Antragsteller ermöglichen, sich anhand einer knappen, verständlichen und daher auch keinesfalls abschließend gewollten Darstellung einen Überblick über die wesentlichen Merkmale des Vertrages zu verschaffen. Deshalb soll es auch nur solche Informationen enthalten, die aus Sicht des Verbrauchers für die Auswahl des geeigneten Produktes im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung von Bedeutung sind. Das Produktinformationsblatt soll dem Versicherungsnehmer eine erste Orientierungshilfe bieten, sich rasch mit den wesentlichen Rechten und Pflichten des Vertrages vertraut zu machen; durch die in Absatz 5 Satz 3 vorgesehene Bezugnahme auf die jeweilige Vertragbestimmung kann es für den an Einzelheiten interessierten Leser zugleich den Ausgangspunkt einer vertieften Befassung mit den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungswerken bilden.  

Absatz 1 sieht vor, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen hat, das diejenigen Informationen enthält, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind. Die Vorschrift normiert eine Verpflichtung des Versicherers zur Erteilung des Produktinformationsblattes; zugleich enthält sie eine gesetzliche Definition dieses Instruments. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Informationen, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind“, wird durch Absatz 2 der Vorschrift ausgefüllt.

Absatz 2 enthält eine enumerative Aufzählung der Informationen, die im Sinne des Absatzes  1 von besonderer Bedeutung sind. Im Einzelnen sind aufzuführen: 

  1. die Art des angebotenen Versicherungsvertrages; darzulegen ist also, um welchen Vertragstyp (Lebens-, Unfall-, Haftpflichtversicherung pp.) es sich handelt.
  2. die Beschreibung des durch den Vertrag versicherten Risikos. Hier ist in erster Linie positiv zu beschreiben, welche Risiken vom Versicherungsschutz umfasst werden bzw. welche Leistungen der Versicherer aufgrund des Vertrages erbringt. Das in Absatz 5 normierte Gebot der Verständlichkeit gebietet insbesondere an dieser Stelle eine anschauliche Darstellung. So sollte sich die Beschreibung beispielsweise eines Privathaftpflichtversicherungsvertrages nicht in der Wiedergabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen („versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson...“) erschöpfen, sondern es sollten auch einzelne, besonders typische Beispiele genannt werden, in denen Art und Umfang des Versicherungsschutzes in positiver und negativer Hinsicht verdeutlicht werden.
  3. die Höhe der zu entrichtenden Prämie in Euro, ihre Fälligkeit sowie der Zeitraum, für den die Prämie zu entrichten ist. Die vorgegebene Darstellung soll gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer auf einen Blick erkennt, zu welchem Zeitpunkt er welchen Betrag zu entrichten hat und für welchen Zeitraum er im Gegenzug Versicherungsschutz erlangt.
  4. die im Vertrag enthaltenen Leistungs- und Risikoausschlüsse. Vielen Versicherungsnehmern ist bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht bewusst, dass der von ihnen unterhaltene Vertrag unter Umständen keinen umfassenden Versicherungsschutz bietet. Auf diesen Umstand sollen sie daher im Produktinformationsblatt hingewiesen werden. Das Produktinformationsblatt sollte auch hier – neben generellen Ausführungen – beispielhaft einzelne, praktisch bedeutsame Leistungs- oder Risikoausschlüsse darstellen. Auch diese Darstellung kann und muss nicht abschließend sein, worauf der Versicherer allerdings schon aus eigenem Interesse hinweisen muss (Absatz 5 Satz 2). Von besonderer Bedeutung ist hier die in Absatz 5 Satz 3 normierte Verpflichtung, auf die weiterführenden Bestimmungen des Vertrages bzw. der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinzuweisen.
  5. die bei Vertragsschluss zu beachtenden Obliegenheiten. Hierzu zählen insbesondere die in § 19 VVG normierten Anzeigepflichten. Das Produktinformationsblatt soll auf deren Existenz hinweisen und die wesentlichen, bei Vertragsschluss zu beachtenden Obliegenheiten beispielhaft aufzählen. Soweit die Darstellung nicht erschöpfend sein muss und kann, gelten die Ausführungen zu Nummer 4 entsprechend.
  6. die während der Laufzeit des Vertrages zu beachtenden Obliegenheiten, etwa zur Verminderung der Gefahr oder bei Gefahrerhöhung. Es gelten insoweit die Ausführungen zu Nummer 5 entsprechend.
  7. die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtenden Obliegenheiten, so namentlich Anzeige- oder Mitwirkungspflichten. Auch insoweit gelten die Ausführungen zu Nummer 5 entsprechend.
  8. Die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung von Obliegenheiten. Der Versicherer hat hier in prägnanten Worten auf die möglichen Konsequenzen der Nichtbeachtung von Obliegenheiten aufmerksam zu machen. Dem Versicherungsnehmer soll verdeutlicht werden, dass die fehlende Beachtung mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann und welcher Art diese Nachteile sein können.
  9. die Vertragslaufzeit sowie die Möglichkeiten der Beendigung des Vertrages. Dem Versicherungsnehmer soll bewusst sein, für welchen Zeitraum er sich vertraglich bindet und unter welchen Voraussetzungen er den Vertrag (ggf. auch vorzeitig) beenden kann.

Absatz 3 modifiziert für den Bereich der Lebensversicherung die gemäß Absatz 2 Nr. 3 zu erteilenden Angaben dahingehend, dass neben der Beschreibung des versicherten Risikos (bzw. der aufgrund des Vertrages vom Versicherer zu erbringenden Leistungen) auf die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung gemäß § 154 Abs. 1 VVG hinzuweisen ist. Die Vorschriften über die Modellrechnung stellen sicher, dass der Versicherungsnehmer bei Überlassung einer Beispielsrechnung standardisierte Informationen mit vergleichbaren Informationen erhält. Durch die Aufnahme eines besonderen Hinweises in das Produktinformationsblatt soll der Versicherungsnehmer auf die Existenz der Modellrechnung aufmerksam gemacht werden.

Absatz 4 modifiziert für den Bereich der Lebens- und der Krankenversicherung die gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu tätigenden Angaben dahingehend, dass neben der hiernach anzugebenden Prämie auch die Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gesondert auszuweisen sind. Auch anhand des Produktinformationsblattes soll der Versicherungsnehmer erkennen, welche Kosten mit dem Abschluss des Vertrages verbunden sind. Die Kosten sind wie die Prämie selbst in Euro auszuweisen.

Absatz 5 normiert Vorgaben für die Gestaltung des Produktinformationsblattes. Dieses soll sich von den anderen Informationen in für den Versicherungsnehmer erkennbarer Weise abheben und ihm auf diese Weise die besondere Bedeutung der dort enthaltenen Informationen verdeutlichen. Deshalb soll das Produktinformationsblatt als solches bezeichnet und den anderen zu erteilenden Informationen vorangestellt werden. Darüber hinaus müssen die mitzuteilenden Informationen in übersichtlicher und verständlicher Form knapp dargestellt werden. Bei der Beschreibung der Anforderungen an die Darstellung lässt der Verordnungscharakter insoweit nur die Normierung abstrakter Vorgaben zu. Die verwendeten Begriffe sind jedoch üblich und einer unter Umständen auch gerichtlichen Auslegung ohne weiteres zugänglich. In Anbetracht des nicht abschließenden Charakters des Produktinformationsblattes hat der Versicherer – auch schon im eigenen Interesse – auch darauf hinzuwesen, dass die mitzuteilenden Informationen nicht abschließend sind; dies wird durch Abs. 5 Satz 2 vorgegeben. Schließlich haben die mitzuteilenden Informationen, soweit diese den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung betreffen, auf die jeweils maßgebliche Bestimmung des Vertrages oder der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu verweisen. Damit soll der Versicherungsnehmer nochmals auf den nicht abschließenden Charakter der auf dem Produktinformationsblatt enthaltenen Informationen hingewiesen werden; zugleich soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich anhand der erteilten Information weitergehende Kenntnisse vom Inhalt des Vertrages unschwer zu verschaffen. 

Zu § 5:
Informationspflichten bei Telefongesprächen

§ 5 regelt die Informationspflichten bei Telefongesprächen und telefonischer Kontaktaufnahme. Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt der bisherigen §§ 48 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VVG a.F., mit dem Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG umgesetzt worden ist.

Absatz 1 betrifft den Fall, dass der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer telefonischen Kontakt aufnimmt; der bisherige § 48 b Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. spricht von „vom Versicherer veranlassten Telefongesprächen“. Die Vorschrift regelt, welche Informationspflichten in diesem Fall bestehen. Ob diese Anrufe wettbewerbsrechtlich zulässig sind, richtet sich hingegen allein nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch gewerberechtliche Regelungen werden nicht berührt. Nach dem UWG waren und sind Anrufe ohne Zustimmung des Verbrauchers nicht zulässig; dies gilt unverändert auch für die hier geregelten, „vom Anbieter initiierten Anrufe“ (vgl. Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen v. 22. April 2004,BT-Drucksache 15/2946, S. 29). Absatz 1 sieht vor, dass der Versicherer bei telefonischer Kontaktaufnahme seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenlegen muss. Der Versicherungsnehmer soll von Anfang an darüber im Klaren sein, mit wem er geschäftlich verkehrt.

Absatz 2 betrifft alle Fälle fernmündlicher Kommunikation mit dem Versicherer. Hier gelten eingeschränkte Informationspflichten, die ihrem Inhalte nach auf die zu diesem Zeitpunkt unabdingbaren Informationen beschränkt sind. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem Inhalt des bisherigen       § 48b Abs. 3 Satz 1 VVG a.F., musste jedoch aufgrund der neuen Systematik der §§ 1 und 2 dieser Verordnung sprachlich angepasst werden. Die im Zuge der Neufassung der §§ 1 und 2 eingeführten Präzisierungen und Erweiterungen, die sich aufgrund der Zusammenführung der bisher in VVG und VAG getrennt geregelten Informationspflichten ergibt, gelten infolge der Verweisung nunmehr auch bei Telefongesprächen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie ist die Beschränkung nur dann einschlägig, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen mitgeteilt werden können und welcher Art diese Informationen sind und der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die Mitteilung der weiteren Informationen zu diesem Zeitpunkt verzichtet.  

Absatz 3 stellt klar, dass der Anbieter zu gegebenem Zeitpunkt, spätestens vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, sämtliche in §§ 1 bis 4 genannten Informationspflichten auf jeden Fall zu erfüllen hat. 

 Zu § 6:
Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrags

Während der Laufzeit eines Vertrages bestehende Informationspflichten ergeben sich aus Anhang III, Abschnitt B der Richtlinie 2002/83/EG und waren bislang in Anlage D Abschnitt II zu § 10 a VAG geregelt. Die vorliegende Bestimmung übernimmt dessen Vorgaben.

Absatz 1 nimmt auf die in §§ 1 und 2 genannten Informationspflichten Bezug und bestimmt, welche Änderungen dem Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages mitgeteilt werden müssen.

Nummer 1 übernimmt die in Anlage D, Abschnitt II Nr. 1 VAG normierte Verpflichtung. Diese wird insoweit erweitert, als sich die nunmehr gemäß § 1 Nr. 1 bis 3 zu erteilenden Informationen jetzt auch an den Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie orientieren. Dies erscheint aus Gründen der einheitlichen Behandlung angemessen, zumal hierdurch die Effektivität dieser Informationen sichergestellt wird.

Nummer 2 übernimmt die in Anlage D, Abschnitt II Nr. 2 VAG normierte Verpflichtung, wobei auch hier eine Verweisung auf die nach Zusammenführung mit den bisherigen Bestimmungen für Fernabsatzgeschäfte geringfügig erweiterten §§ 1 und 2 der Verordnung erfolgt.

Nummer 3 entspricht ihrem Inhalte nach der Bestimmung aus Anlage D, Abschnitt II Nr. 3 VAG; darüber hinaus ist nunmehr anzugeben, inwieweit eine Überschussbeteiligung garantiert ist. Da Nummer 3 allgemein auf Verträge mit Überschussbeteiligung abstellt, wird klargestellt, dass diese Verpflichtung nicht für die Krankenversicherung gilt, da die Überschüsse hier in der Regel nicht ausgekehrt, sondern zur Senkung der Prämien verwendet werden.

Absatz 2 bezieht sich ausschließlich auf die substitutive Krankenversicherung (§ 12 Abs. 1 VAG) und übernimmt zunächst die bislang in Anlage D, Abschnitt II Nr. 4 VAG enthaltene Regelung. Geringfügig angepasst wurde die Verpflichtung, Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, unter Hinweis auf vergleichbare Tarife auf das Umstufungsrecht gemäß § 204 VVG hinzuweisen. Die vorgenommene Änderung soll sicherstellen, dass dem Versicherungsnehmer mehrere vergleichbare Tarife zur Auswahl angeboten werden, die für ihn besonders in Betracht kommen. Das Kriterium der Gleichartigkeit ist hier großzügig zu verstehen. Besteht der Versicherungsschutz beispielsweise aus mehreren Tarifen, die getrennt Versicherungsschutz für ambulante Heilbehandlung, stationäre Heilbehandlung sowie für Zahnbehandlung und Zahnersatz vorsehen, so erfüllt auch ein einziger Tarif, der alle vorgenannten Leistungsbereiche enthält, das Kriterium der Gleichartigkeit im Sinne von Satz 2. Ferner wird nunmehr unterstellt, dass zu den in Satz 2 genannten Tarifen jedenfalls diejenigen Tarife mit Ausnahme des Basistarifs zählen, die jeweils im abgelaufenen Geschäftsjahr den höchsten Neuzugang, gemessen an der Zahl der versicherten Personen, zu verzeichnen hatten. Die besondere Eignung im Sinne von Satz 3 der in Satz 4 genannten Tarife wird allein durch die dort genannten Kriterien begründet; weitere Erwägungen – etwa der Vergleich von Leistungsmerkmalen wie Wahlleistungen in Stationärtarifen, das Bestehen eines Hausarztprinzips sowie unterschiedliche Begrenzungen der maximal erstattungsfähigen Gebührenhöhe – sind hier nicht zulässig. Darüber hinaus wurde im Vorgriff auf die zum 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Bestimmungen der Gesundheitsreform die Verpflichtung zum Hinweis auf die Wechselmöglichkeit in den Standardtarif um den neu einzuführenden Basistarif sowie auf die damit verbundenen Möglichkeiten einer Prämenminderung erweitert und Modalitäten zur Mitteilung des Übertragungswertes gemäß § 12 Abs. 1c VAG vorgesehen.

§ 7:
Inkrafttreten

§ 7 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Als Ausführungsverordnung zum VVG soll diese am 1. Januar 2008, zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, in Kraft treten.

siehe:

2007-07

Stellungnahme vom 31.07.2007 zur VVG-Informationspflichten-Verordnung
(der erste Entwurf ist EU-rechts- und verfassunsgwirdig) Es geht um 1 Billion Euro