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80-Zeilen-Stellungnahme der Geschäftsführerin des BdV III, Lilo Blunck, zum Gesetzentwurf der Bundesregierung |
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Stellungnahme des Bundes der
Versicherten e. V.
Entwurf eines Gesetzes zur
Reform (Seite 2)
Der Bund der Versicherten e. V. bedankt sich für die Möglichkeit zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragesrechts BT-Drs. 16/3945 Stellung nehmen zu können. Henstedt-Ulzburg, 26.03.2007 1. Beratung des Versicherungsnehmers (§ 6 VVG-E) Eine Versicherung ist stets immateriell. Dadurch ist sie erklärungsbedürftiger als ein greifbares, produziertes Gut. Der Versicherungsnehmer schließt einen Vertrag ab und weiß im Zweifel erst im Versicherungsfall, ob er die richtige Entscheidung getroffen hat. Deshalb ist eine ausreichende Beratung vor Vertragsschluss, aber auch während der Laufzeit sehr wichtig. Wir befürworten deshalb die gesetzliche Regelung der Beratungspflicht. Die Position des Versicherungsnehmers wird gestärkt und dem Verbraucherschutz wird Rechnung getragen. Die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, auf eine Beratung zu verzichten, sollte ausgeschlossen werden. In der Praxis könnten sich sonst eloquente Vermittler eine Verzichtserklärung unterschreiben lassen, um ihren Aufwand so gering wie möglich zu halten. Die Stornoquote von über 50 % bei den kapitalbildenden Versicherungen dürfte auch auf die mangelnde Beratung zurückzuführen sein. Der Hinweis im Gesetz auf die nachteilige Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ist nicht ausreichend. Die Beratungspflicht darf nicht von der Höhe der Prämie abhängig gemacht werden: Eine Privathaftpflichtversicherung zählt zu den existenziell wichtigsten Versicherungen. Der Beitrag hierfür fällt relativ niedrig aus. Die Beratung darf keinesfalls geringer ausfallen, als beispielsweise die Beratung für eine prämienhöhere Hausratversicherung. Ausnahmeregelungen von der Beratungspflicht darf es auch bei Abschlüssen von Versicherungen über das Internet oder anderen modernen Kommunikationsmitteln nicht geben. 2. Information des Versicherungsnehmers (§ 7 VVG-E) Dem Versicherungsnehmer müssen vor Vertragsabschluss sämtliche Unterlagen (wie die Vertragsbestimmungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung bestimmten Informationen) übersichtlich und gegliedert – wie es bereits die europäische Richtlinie vorschreibt – vorliegen. Ausnahmeregelungen von der Informationspflicht darf es auch bei Abschlüssen von Versicherungen über das Internet oder anderen modernen Kommunikationsmitteln nicht geben. Das so genannte Policenmodell darf es nicht mehr geben. Verstöße gegen die Informationspflicht müssen sanktioniert werden. 3. Überschussbeteiligung (§ 153 VVG-E) Der Versicherungsnehmer ist an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven zu beteiligen. Damit trägt der Gesetzgeber dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.7.2005 Rechnung. Der Versicherungsnehmer soll an allen Vermögenswerten, die er durch seine Prämienzahlungen schafft, angemessen beteiligt werden. Dazu zählen auch festverzinsliche Anlagen, Grundstücke und Bauten.
4. Leistungsfreiheit wegen
Gefahrerhöhung (§ 26 VVG-E), Verletzt ein Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, darf der Versicherer die Leistungen kürzen. Die Einschränkung hängt vom Verschulden des Versicherungsnehmers ab. Somit muss der Versicherer zumindest partiell Versicherungsschutz gewähren. Dem Versicherer sollte die Beweislast für das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit auferlegt werden. Die Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips ist angemessen und hat sich in der Schweiz bereits bewährt. 5. Rückkaufswert (§ 169 VVG-E) Viele Versicherungsnehmer sind gezwungen, ihre Lebensversicherungen vorzeitig zu kündigen.´Der Versicherer "bestraft" eine frühe Vertragsbeendigung mit geringen Rückkaufswerten, die in den ersten Jahren sogar gleich Null sein können. Eine Verteilung der Abschluss und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre, wie wir es bei der "Riester-Rente" kennen, mildert das Problem. Wünschenswert wäre aber eine Verteilung dieser Kosten auf die gesamte Laufzeit. Solche Provisionssysteme sind im Lebensversicherungsbereich bisher unüblich, aber nicht unmöglich. Zahlungen von laufenden Provisionen bei Sachversicherungen oder Haftpflichtversicherungen zeigen das. Der Gesetzgeber täte gut daran, im Versicherungs wesen ein anderes verbrauchergerechteres Provisionssystem vorzuschreiben. 6. Modellrechnung (§ 154 VVG-E) Der Versicherungsnehmer muss über die genaue Aufteilung seiner Prämie in Risiko-, Kosten und Sparanteil informiert werden! Zukünftig muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Versicherungen lediglich eine Modellrechnung mit drei verschiedenen Zinssätzen übermitteln. Die meisten Angebote sind schon heute mit Beispielrechnungen versehen und werden – statt zur Information genutzt – zu Werbezwecken missbraucht. Der Gesetzentwurf ermöglicht die Angebote der Lebensversicherer miteinander zu vergleichen. Wichtiger wäre den Verbraucher in die Lage zu versetzen, die kapitalbildenden Versicherungen mit anderen Geldanlageformen vergleichen zu können. Die Vorschriften über die Modellrechnung sind auch auf die fondsgebundenen Versicherungen zu übertragen. Zu überlegen wäre die Einführung einer Bezugsgröße für alle Altersvorsorgeprodukte wie beispielsweise der effektive Jahreszins bei Krediten. Dann könnte der Verbraucher nicht nur kapitalbildende Lebensversicherungen untereinander, sondern auch mit anderen Geldanlageformen wie Fonds, Aktien, Banksparpläne usw. vergleichen. 7. Bedingungsanpassung (§ 164 VVG-E) Die Versicherungsunternehmen verfügen über hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Lage sein sollten, Versicherungsbedingungen so zu formulieren, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten. Es kann nicht sein, dass Neuregelungen einseitig getroffen werden oder gar zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Besser wäre eine gemeinsame Schiedsstelle von der Versicherungswirtschaft und den Verbraucherorganisationen. Das würde die Verfahren beschleunigen und eine Entlastung der Gerichte bedeuten. Ersatzlos zu streichen ist die Regelung in § 164 Abs. 2 VVG-E (nach der eine Neuregelung zwei Wochen nach der Mitteilung an den Versicherungsnehmer Vertragsbestandteil wird.
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