Stellungnahme Prof. Römer gegenüber BT-Ausschuss zur Versicherungs-Reform

 Versicherungsreform - Home ] Liste aller Dokumente - chronologisch sortiert ] Links zu externen Websites ]
 


Stellungnahme Prof. Wolfgang Römer (Original-Dokument)

Prof. Wolfgang Römer
Richter am Bundesgerichtshof a.D.
Ombudsmann für Versicherungen

Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts vom 11. Oktober 2006

1. Zum Verzicht des Versicherungsnehmers auf Beratung und Dokumentation,
    § 6 Abs. 3 des Regierungsentwurfs zum VVG (VVGE)

Ausgangslage:

Eines der größten Probleme im Versicherungswesen ist, dass der Verbraucher die Versicherungen nicht hinreichend übersieht. Er weiß in der Regel nicht, gegen welche Risiken genau er versichert ist und vor allem, welche Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. In der Lebensversicherung kennt der Kunde die Spielregeln nicht, nach denen die Versicherung funktioniert. Das gilt insbesondere für Rückkaufswerte und Überschussbeteiligungen. Gerade wegen dieser Intransparenz hat das Bundesverfassungsgericht mit seinen Urteilen vom 26. Juli 2005 dem Gesetzgeber aufgegeben, die Lebensversicherung bis zum 31.Dezember 2007 neu zu regeln.

Zur Beseitigung der Informationsasymmetrie zu Lasten des Versicherungsnehmers sieht der Entwurf zur Reform des Versicherungsvertragsrechts in § 6 Abs. 1 und 2 VVGE vor, dass der künftige Kunde ausführlich zu beraten und der wesentliche Inhalt der Beratung schriftlich festzuhalten sei.

Zu beanstanden ist aber, dass nach § 6 Abs. 3 VVGE der Versicherungsnehmer auf die Beratung und Dokumentation verzichten kann, wenn er unterschreibt, dass er damit seine etwaigen Schadensersatzansprüche gefährdet.

Vorschlag:

Diese Vorschrift sollte ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

Diese Vorschrift wird in der Praxis dazu führen, dass das eigentliche Ziel verfehlt wird, nämlich den Kunden durch ausreichende Information in die Lage zu versetzen, sich für oder gegen ein bestimmtes Produkt zu entscheiden. Einem halbwegs geschickten Verkäufer ist es ohne weiteres möglich, die Unterschrift auf ein vorbereitetes Schriftstück zu erhalten. Diese gesetzliche Voraussetzung für den Informationsverzicht ist in Wahrheit keine Hürde. Man stelle sich vor, der Verbraucher will eine kapitalbildende Lebensversicherung abschließen und erhält – wie heute häufig – eine fondsgebundene Lebensversicherung. Er möchte mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages gegen Zahlung einer Prämie das Risiko eines zu geringen Einkommens im Alter oder Vermögenseinbußen seiner Angehörigen im Falle seines Todes auf den Versicherer verlagern. Dabei erfährt er nicht einmal, dass er für die gesamte Laufzeit das Risiko von Kursschwankungen der Papiere trägt, die der Versicherer in den Fonds legt.

Nun gibt es Fälle, in denen der Kunde ausnahmsweise bereits ausreichend unterrichtet ist. Handelt es sich um weniger bedeutsame Versicherungen, wie z.B. eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung, bedarf es keiner Verzichtserklärung, weil der Kunde ohnehin nur beraten werden braucht, wenn dazu Anlass besteht. Dieser fehlt hier. Handelt es sich um Versicherungen, mit denen der Verbraucher seine Existenz sichern will, so wird es nur in den seltensten Fällen vorkommen, dass der Kunde wirklich schon ausreichend informiert ist. Wägt man diese seltenen Fälle gegen die zahlreichen anderen ab, in denen dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist, so kann die Abwägung nur lauten, dass die sehr seltenen Fälle einer aufgedrängten Information eher hinzunehmen sind, als der mit dem Verzicht gesetzlich ermöglichte Fortbestand der Informationsasymmetrie.

Hierzu ist diesen Bemerkungen ein kurzer Beitrag beigefügt, der demnächst im April-Heft der Zeitschrift „Verbraucher und Recht“ (VuR) erscheinen wird. Der Beitrag weist auch darauf hin, dass der vorgesehene § 6 Abs. 3 VVGE europarechtlichen Vorschriften widersprechen dürfte.

Auf den Kompromissvorschlag am Ende des Beitrags weise ich ausdrücklich hin.  

Abschaffung des Policenmodells, § 7 VVGE

Ausgangslage:
Derzeit stellt der potentielle Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages, ohne den näheren Vertragsinhalt zu kennen. Dieser wird ihm erst durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die übrigen Verbraucherinformationen mitgeteilt, die er mit der Police ausgehändigt bekommt. Die Zusendung der Police nebst dieser Unterlagen ist juristisch die Annahme des Antrags, lässt den Vertrag also zustande kommen. Damit der Kunde trotz bereits geschlossenen Vertrags sich von diesem noch lösen kann, wenn eine der Vertragsbedingungen seinen Vorstellungen nicht entspricht, wird ihm durch § 5a VVG die Möglichkeit eines Widerspruchsrechts innerhalb von 14 Tagen eingeräumt.

Vorschlag:
Das Policenmodell soll beseitigt werden.

Begründung:
Erforderlich ist die Verabschiedung vom Policenmodell allein deshalb, weil es europarechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Bundesrepublik sollte nicht erst abwarten, bis der Europäische Gerichtshof die Fortführung des Policenmodells untersagt.

In der Praxis hat das Policenmodell kaum zu Schwierigkeiten geführt, auch wenn dem Versicherungsnehmer mit dieser Vertragskonstruktion die Last auferlegt ist, von sich aus tätig zu werden, wenn er sich am Vertrag nicht festhalten lassen will. In aller Regel hat sich der Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach deren Erhalt ohnehin nicht angesehen. Sie sind auch unansehnlich. Eng gedruckt, in unverständlichem Juristendeutsch haben sie einen Umfang, der einem Buch gleicht. Nun soll der Versicherungsnehmer diese umfangreichen Unterlagen vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Dies wird nichts ändern. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Kunde die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor oder nach Erhalt der Police nicht liest.

Dem Kunden wäre zur Beseitigung der Informationsasymmetrie vielmehr geholfen, wenn er mit den AVB ein Vorblatt erhielte, mit dem er die zehn für ihn wichtigsten Informationen in verständlichem Deutsch mitgeteilt erhielt. Davon sind die Unternehmen aber noch weit entfernt.  

3. Überschussbeteiligung und stille Reserven in der Lebensversicherung,
     § 153 Abs. 3 VVGE

Ausgangslage:
Bisher wurden die stillen Reserven den Kunden nicht im einzelnen und nicht erkennbar gutgeschrieben. Nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 kann dieser Zustand nicht aufrecht erhalten bleiben. Vielmehr ist gesetzlich zu regeln, dass der Kunde „angemessen“ an den stillen Reserven beteiligt wird. Dem versucht § 153 Abs. 3 VVGE nachzukommen. Die vorgesehene Regelung unterscheidet nicht, auf welcher Kapitalanlage des Versicherers die stillen Reserven beruhen. Dagegen wendet sich die Versicherungswirtschaft. Sie möchte festverzinsliche Wertpapiere herausgenommen sehen.

Vorschlag:
Es sollte bei der vom VVGE vorgesehenen Regelung bleiben.

Begründung:
Für die Herausnahme der festverzinslichen Wertpapiere sprechen zwar einige aktuarielle Gründe. Dennoch dürften die Unternehmen nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weil die bei Beendigung der Verträge zum Ausgleich der stillen Reserven fälligen Beträge aus dem cash flow beglichen werden könnten. Rechtliche Bedenken gegen eine Ausnahme für festverzinsliche Wertpapiere bestehen deshalb, weil die Kapitalanlagen der Lebensversicherer in besonders großen Teilen in festverzinslichen Wertpapieren bestehen – und aufsichtsrechtlich bestehen müssen. Eine Ausnahme von der Beteiligung des Versicherungsnehmers an den stillen Reserven dürfte der Forderung des Bundesverfassungsgerichts kaum genügen. Neue Verfassungsbeschwerden wären vorprogrammiert.

Entscheidend ist aber, dass einem Versicherungsnehmer solche Ausnahmen nicht hinreichend erklärt werden könnten. An einer Intransparenz über die finanziellen Gegebenheiten dieses Produkts leidet die Lebensversicherung derzeit aber am meisten. Es sollte künftig alles vermieden werden, was zu weiterer Intransparenz und damit zu weiteren Unsicherheiten bei diesem für den einzelnen und seiner Altersvorsorge so wichtigen Produkt führen würde. M.E. sollte das Bemühen ganz im Vordergrund stehen, in die Lebensversicherung nun endlich Ruhe hineinzubringen.  

4. Rückkaufswert in der Lebensversicherung, § 169 VVGE

Ausgangslage:
Die Versicherungsunternehmen haben bisher die Kosten für den Abschluss des Vertrages dem Konto des Kunden sofort in voller Höhe belastet (sog. Zillmerung). Das waren zum Teil erhebliche Beträge, weil dazu auch die Provision für den Vertrieb zählte. Um dieses Soll auf dem Konto erst einmal auszugleichen, musste der Versicherungsnehmer zwei bis drei Jahre Prämien zahlen. Nach dieser Zeit stand der Saldo des Kontos bei Null. Dies hatte zur Folge, dass der Kunde, der in dieser Zeit von seinem gesetzlichen Recht zur Kündigung des Vertrages Gebrauch machte, von seinen gezahlten Prämien nichts mehr ausgezahlt bekam. Dies stieß auf großes Unverständnis bei den Kunden und konnte ihnen auch nicht als notwendig verdeutlicht werden. Dem ist auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12. Oktober 2005 entgegen getreten. Er hat - allerdings unter besonderen Voraussetzungen – Änderungen auch für bereits bestehende Verträge festgelegt. Auch die von der Regierung eingesetzte Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts hat Vorschläge unterbreitet, die vermieden, dass der Kunde nach einer Kündigung als Rückkaufswert nichts ausgezahlt bekam. Auch der Regierungsentwurf hat eine Lösung gefunden, die den wirtschaftlichen Verlust in den ersten Jahren vermindert.

Darüber, dass der Rückkaufswert in den ersten Jahren nicht Null betragen darf und in den weiteren Jahren keine allzu gravierenden Verluste hinzunehmen sind, besteht prinzipiell Einigkeit. Unterschiedliche Auffassungen bestehen aber in der Frage, ob eine Neuregelung nur für neu abzuschließende Verträge gelten soll oder auch für Verträge, die bereits bestehen. Die Versicherungsunternehmen möchten erreichen, dass nicht in bestehende Verträge eingegriffen wird.

Vorschlag:
Eine Rückwirkung auf bestehende Verträge sollte auf drei Jahre begrenzt werden.

Begründung:
Wer nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2008 seinen Lebensversicherungsvertrag kündigt, wird bei der Auszahlung eines Rückkaufswertes je weniger benachteiligt, je länger der Vertrag bereits läuft. Deshalb kann den Versicherungsnehmern, die einen schon länger laufenden Vertrag kündigen, ein nach altem Recht berechneter Rückkaufswert zugemutet werden. Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen der Vertrag z.B. erst eine Laufzeit von drei Jahren hat. In diesen Fällen ist der wirtschaftliche Verlust eminent. Er sollte deshalb auch bei ab 1. Januar 2008 bereits bestehenden Verträgen ausgeglichen werden. Dabei orientiert sich der Vorschlag einer auf drei Jahre begrenzten Rückwirkung einmal an der Höhe der wirtschaftlichen Nachteile und zum anderen an der allgemeinen Verjährungsfrist, bei der vom Inhaber des Anspruchs auch verlangt wird, dass er sich aus Rücksicht auf die Rechtssicherheit mit gewissen Verlusten abfindet.

Eine unbegrenzte Rückwirkung, wie sie der derzeitige Regierungsentwurf vorsieht, würde auch zu kalkulatorischen Schwierigkeiten bei den Unternehmen führen, die kaum zu bewältigen wären.
 

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Beratung nötig – Verzicht möglich
Zur Kunst der Gesetzgebung
von Prof. Wolfgang Römer, Karlsruhe und Berlin(1)

Das etwa einhundert Jahre alte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) soll reformiert werden. Das neue Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Das bereits am 22. Dezember 2006 verkündete Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (VersVermG) (2) wird in das neue VVG eingefügt werden. Das so komplettierte neue Grundgesetz für die privaten Versicherungen wird, wenn noch wenige Änderungen vorgenommen werden, ein gutes Gesetz sein. Es stellt nach den heute anerkannten Wertungen einen gelungenen Interessenausgleich zwischen Verbrauchern und den Versicherungsunternehmen her. Zu den wenigen noch vorzunehmenden Änderungen gehört die Regelung, wonach der potentielle Kunde auf die ansonsten vorgesehene Beratungs- und Dokumentationspflicht des Versicherers und Vermittlers verzichten kann.

A Intransparenz von Versicherungen

I. Der Regelungsbedarf

Die meisten Versicherungen - vor allem aber die wichtigsten - versteht der Kunde nicht ausreichend. Eine der wichtigsten ist die Lebensversicherung in all ihren Ausgestaltungen. Gerade zu ihr hat das Bundesverfassungsgericht wegen der nicht mehr hinwegzudiskutierenden Intransparenz angeordnet, dass der Gesetzgeber die Regelungen bis zum 31. Dezember 2007 neu zu ordnen habe.(3) Für alle anderen Versicherungen kommt ein Anstoß zu mehr Klarheit für den Kunden aus Brüssel. Nach der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung (4) müssen  

Versicherungsvermittler, das sind im Wesentlichen Makler und Versicherungsvertreter, künftig über angemessene Kenntnisse verfügen.(5) Sie werden verpflichtet, aufgrund dieser Kenntnisse den Kunden vor Abschluss eines Vertrags entsprechend seiner Wünsche und Bedürfnisse zu beraten.(6) Geschähe dies, wäre den Versicherungsnehmern jedenfalls insoweit geholfen, als sie das für sie Wichtigste durch die Beratung erführen. Eine solche Kenntnis ist Grundvoraussetzung für die richtige Wahl des Versicherungsprodukts. Die Gefahr, schon nach kurzer Zeit den Vertrag wieder aufgeben oder erkennen zu müssen, den falschen Vertrag zu haben, würde bei einer ausreichenden Beratung sehr verringert. In der Lebensversicherung geht man davon aus, dass etwa die Hälfte aller Verträge noch vor dem vereinbarten Ablauf gekündigt werden. Mit einer so hohen Zahl eines Frühstornos ist weder dem Versicherer gedient, der sich auf die Durchführung bis zum Schluss eingestellt hat, noch dem Versicherungsnehmer, der je nach Zeitpunkt seiner Kündigung mehr oder weniger große Verluste in Kauf zu nehmen hat. Bei allen anderen Versicherungen gilt ähnliches. Eine Korrektur, die erforderlich wird, wenn der Kunde erkennt, die falsche Versicherung abgeschlossen zu haben, ist immer mit Verlusten verbunden. Erst recht wirken sich die Nachteile einer falsch abgeschlossenen Versicherung aus, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, der dann erst zur Erkenntnis führt, dass der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist. Bei Abschluss des Vertrags ist es deshalb von grundlegender Bedeutung, dass der Kunde möglichst umfassend über das Produkt unterrichtet ist.

II. Die vorgesehene Regelung

Diesem Regelungsbedürfnis will die Bundesregierung mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (7) (VVGE) nachkommen. Gemäß § 6 Abs. 1 VVGE soll der Versicherer den Versicherungsnehmer, wenn hierzu Anlass besteht, beraten. Er hat diesen Rat zu dokumentieren und (Abs. 2) dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln.(8)  

Der Wortlaut des Gesetzes ist zwar nicht viel transparenter als die Versicherungsbedingungen. Er enthält auch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Dennoch wird man dem Regierungsentwurf nicht das Bemühen absprechen können, eine Regelung zu finden, die einen Interessenausgleich zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer herstellt und dabei auch berücksichtigt, dass Versicherungen in ihrer Bedeutung für den Verbraucher ganz unterschiedlich sein können. Dasselbe gilt für die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie. § 42c Abs. 1 VersVermG ist bis auf den letzten Satz im Wortlaut mit § 6 Abs. 1 VVGE identisch mit dem Unterschied, dass sich diese Vorschrift nicht an den Versicherer, sondern an den Versicherungsvermittler richtet. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass den Versicherer dieselben Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten treffen müssen wie den dasselbe Produkt vermittelnden Vertrieb. Bliebe es bei diesen Regelungen, wäre Wichtiges nicht einzuwenden. Indessen hat es die Gesetzgebung hier zu ihrer Kunst erhoben, dem Verbraucherschutz mit der einen Hand zu geben, was sie ihm mit der anderen Hand wieder nimmt. Denn nach § 6 Abs. 3 VVGE und § 42c Abs. 2 VersVermG kann der Versicherungsnehmer auf eine Beratung und Dokumentation verzichten, wenn der Versicherer oder Vermittler sich von ihm eine Erklärung unterschreiben lässt, in der vermerkt ist, dass sich der Verzicht nachteilig auf etwaige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers auswirken kann. Bei genauer Betrachtung ist das nur noch ein scheinbarer Ausgleich der Interessen. Um es deutlicher zu sagen, bei den wichtigen Versicherungen bleibt der Verbraucherschutz auf der Strecke – und in Wahrheit ist damit niemandem, nicht einmal den Versicherungsunternehmen gedient. Daneben gibt es rechtliche Bedenken, die die Wirksamkeit einer gesetzlichen Regelung zum pauschalen Verzicht auf die nötigen Informationen in Frage stellen. 

B Kritik

I. Europarecht

Das Gesetz sieht auch bisher schon bestimmte Informationspflichten der Versicherer vor. So ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) u. a. bestimmt, dass der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr jährlich über den Stand der Überschussbeteiligung zu unterrichten ist.(9) Bei der Krankenversicherung muss der Versicherungsnehmer z. B. bei jeder Prämienerhöhung auf das Recht zur Umstufung hingewiesen werden.(10) Niemand ist bisher auf den Gedanken gekommen, ein Verzicht auf diese Informationen sei gesetzlich zu regeln. Ein solcher Gedanke wäre auch abwegig. Denn die EU-Richtlinie, die dem deutschen Gesetz zur Information des Versicherungsnehmers zugrunde liegt,(11) sieht einen solchen Verzicht nicht vor. Deshalb liegt die Annahme nahe, die undifferenzierte gesetzliche Regelung, die künftig einen Verzicht über jede Information bei jeder Versicherung zulässt, sei europarechtswidrig.(12) Weitere Zweifel sind angebracht, weil auch die EUVermittlerrichtlinie, die mit dem VersVermG in deutsches Recht transponiert werden sollte, eine solche Verzichtsmöglichkeit nicht enthält.  

II. Praktische Auswirkungen

Von noch größerer Bedeutung sind aber die praktischen Auswirkungen eines gesetzlich ermöglichten Verzichts auf Information, Aufklärung und Beratung sowie deren Dokumentation. Eine solche Regelung stellt geradezu eine Aufforderung der am point of sale Tätigen dar, der Versuchung, sich eine Verzichtserklärung geben zu lassen, nicht zu widerstehen. Dabei ist die Versuchung jedem Verkaufsgespräch immanent, sei es am Bankschalter oder im Wohnzimmer des Kunden. Jede Beratung kostet Zeit und fördert unangenehme Fragen, die möglicherweise den Erfolg des Verkaufsgesprächs in Frage stellen. Man stelle sich vor, dass der künftige Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags über eine fondsgebundene Lebensversicherung nicht einmal darüber unterrichtet wird, dass er das Risiko der im Fond befindlichen Papiere trägt. Oder das Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse vor dem Wechsel in die private nicht gesagt bekommt, es solle nicht kündigen, bevor nicht feststehe, dass es in der privaten trotz seiner Vorerkrankungen aufgenommen werde. Nach bisheriger Rechtslage wäre der Betroffene für den Rest seines Lebens ohne Krankenversicherung, wenn die Risikoprüfung der privaten Krankenversicherung negativ ausfällt. Die Beispiele ließen sich beliebig fortführen. Sie sind keineswegs theoretischer Natur, wie jeder halbwegs Kundige weiß. Nun könnte man sagen, dem potentiellen Versicherungsnehmer dürfe eine Beratung nicht aufgezwungen werden und der mündige Bürger werde in der Regel nicht unterschreiben, dass er auf jede Aufklärung verzichte, wenn er damit etwaige Schadensersatzansprüche gefährde. Eine solche Argumentation entstammt jedoch allein vorgestellten Überlegungen, die mit dem praktischen Leben nichts zu tun haben. Für den geschulten Verkäufer ist es ein Leichtes, im Verkaufsgespräch seinem Gegenüber einen entsprechenden Text über den Tisch zu reichen mit der Bitte um Unterschrift. Der in das Gespräch Gezogene wird in der Regel den vorgefertigten Text nicht einmal lesen, geschweige denn erfassen, bevor er ihn unterschreibt. Ein geschulter Verkäufer, dem dies nicht gelingt, wird auch ansonsten auf dem Markt keine Chance haben. Bereits jetzt liegen schon die ersten vorformulierten Verzichtserklärungen vor.(13) Dass der Verzicht auch als Baustein verwandt werden kann, um die Abschaffung des Policenmodells (14) zu umgehen, kann hier nicht näher ausgeführt werden, sei aber immerhin erwähnt. Bei der Abwägung zwischen dem Einzelfall, in dem ein Kunde vielleicht einmal eine nicht gewünschte Beratung hinnehmen muss und den vielen Fällen, in denen beträchtlicher Schaden angerichtet wird, kann das Ergebnis nur lauten, dass auf eine gesetzliche Regel zum Verzicht auf Beratung und Dokumentation verzichtet werden sollte. Eine gesetzliche Regelung über einen Verzicht würde der Intention des Bundesverfassungsgerichts(15) zu mehr Transparenz diametral entgegenlaufen. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass eine Streichung der vorgesehenen Regelung auf gewichtigen Widerstand der Versicherungsbranche und der Vermittlerverbände(16) stieße. Diese haben erkannt, dass eine durch Beratung geschaffene Transparenz insbesondere bei den für die Bürger wichtigen Versicherungen dem eigenen Ruf nur nützlich sein kann. Bei weniger wichtigen Versicherungen ist ein Verzicht des Kunden schon deshalb nicht erforderlich, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine intensive Beratung kaum gegeben sein dürften. Denn immerhin ist nach der vorgesehenen Regelung eine Beratung nur erforderlich, soweit „hierfür Anlass“ besteht, wobei sogar noch ein angemessenes Verhältnis „zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie“(17) zu berücksichtigen ist.  

C Vorschlag

Die Arbeiten am neuen Versicherungsvertragsgesetz sind noch nicht abgeschlossen. Das eine oder andere, insbesondere bei der Lebensversicherung wird noch zu verbessern sein. Eine Verbesserung wäre es auch, wenn die derzeit vorgesehene Regelung über den Verzicht auf Beratung und Dokumentation ersatzlos gestrichen würde. Die Einfügung des bereits verkündeten Versicherungsvermittler-Gesetzes in das neue VVG gäbe auch Gelegenheit, die misslungene Vorschrift des § 42c Abs. 2 VersVermG aufzuheben. Sollte sich der Gesetzgeber entgegen der abzusehenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten nicht entschließen können, die Regelung ersatzlos wegfallen zu lassen, wäre immerhin zu überlegen, ob von der Verzichtsregelung nicht zumindest solche Versicherungen ausgenommen werden sollten, die für den Bürger existenzsichernd sind. Die Lebens-, Kranken-, Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung vertragen keinen Verzicht auf Beratung und Dokumentation.

_________________________________

  1. Prof. Wolfgang Römer ist Ombudsmann für Versicherungen, er war bis 2001 Richter am Bundesgerichtshof.

  2. BGBl. 2006 I S. 3232, tritt im Wesentlichen in Kraft am 22.5.2007.

  3. Urteile v. 26.7.2005 – 1 BvR 782/94 und 957/96 – VersR 2005, 1109; Urteil v. 26.7.2005 – 1 BvR 80/95 – VuR 2005, 302 m.Anm. Schwintowski = VersR 2005, 1127.

  4. Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.12.2002 über Versicherungsvermittlung, Abl. 2003 L 9/3.

  5. Art. 4 der Versicherungsvermittler-RiLi, (s.o. Fn. 4).

  6. Art. 12 Abs. 3 der Versicherungsvermittler-RiLi (s.o. Fn. 4).

  7. Bundesjustizministerium der Justiz vom 11. Oktober 2006.

  8. § 6 Abs. 1 und 2 VVGE lautet wörtlich: „(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt. (2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen“.

  9. § 10a VAG i.V.m. Anlage Teil D Abschn. II Nr. 3.

  10. § 10a VAG i.V.m. Anlage Teil D Abschn. II Nr. 4.

  11. Z.B. Art. 31 i.V.m. Anhang II A der 3. Richtlinie – Lebensversicherung – v. 10.11.1992 (92/96/EWG), Abl. 1992 L 360/1.

  12. Vgl. Dörner und Staudinger, WM 2006, 1710.

  13. So die Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie der Verbraucherzentrale Bundesverband, Stand 6.10.2006, S, 13.

  14. Zu Begriff und bisheriger Verfahrensweise s. Römer/Langheid, VVG-Kommentar, 2. Aufl., § 5a Rn. 17.

  15. S. Urteile v. 26.7.2005 (s.o. Fn. 3).

  16. So hat sich Dr. Hans-Georg Jenssen, geschäftsführender Vorstand des Verbandes Deutscher Versicherungsmakler e.V. für die Streichung der gesetzlichen Verzichtsmöglichkeit ausgesprochen, in einem Vortrag bei einer Fachtagung „Internationales Versicherungsrecht“ des Deutschen Anwaltvereins am 17.2.2007 in Obernai/Frankreich.

  17. Vgl. Wortlaut § 6 Abs. 1 Satz 1 VVGE (s.o. Fn. 8)

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

http://versicherungsreform.de/Dokumente/Roemer-Vortrag-WITA-11.05.07.htm
Prof. Römer: Misslungene juristische Analyse der ökonom. Vorgänge bei Kapitalvers.

Prof. Wolfgang Römer
(Richter am BGH a.D., Ombudsmann)
Auszüge aus einem Vortrag auf der Wissenschaftstagung
des Bund der Versicherten (BdV) am 11.5.2007

III. Besonderer Teil zur Lebensversicherung

  1. Verhältnis zwischen Freiheit zur Produktgestaltung des Versicherers und Verbraucherschutz

Es ist daran zu erinnern, dass die künftigen gesetzlichen Regelungen zur Lebensversicherung wesentlich durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (1 BvR 80/95, 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96) veranlasst und geprägt sind. Der Gesetzgeber konnte den Urteilen die Aufgabe entnehmen, eine Balance zwischen der Freiheit der Unternehmen zur Produktgestaltung und dem Schutz des Verbrauchers zu finden. Ob dies gänzlich gelungen ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, weil zu den vorgeschlagenen Regelungen des Regierungsentwurfs noch Diskussionsbedarf besteht und möglicherweise das eine oder andere noch geändert wird. …

  1. Rückkaufswerte, §169 VVGReGE

Diese Beurteilung beruht insbesondere auch auf der Neuregelung der Rückkaufswerte, die künftig verhindert, dass der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung nach zwei, drei Jahren sämtliche Prämien als Verlust abschreiben muss. Nach der Neuregelung, § 169 Abs. 3 VVGReGE sind bei der Berechnung des Rückkaufswertes die Abschlusskosten, also einschließlich der Provisionen, auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen. Eine gute Lösung wäre auch die Verteilung auf zehn Jahre gewesen, aber dazu mochte sich der Gesetzgeber nicht verstehen.

Eine noch umstrittene Frage ist, ob die Neuregelung auch auf solche Verträge anzuwenden ist, die bis zum Inkrafttreten des neuen VVG abgeschlossen wurden. Nach dem Regierungsentwurf soll der Rückkaufswert wie beschrieben auf alle Verträge angewandt werden. Möglicherweise bleibt es nicht dabei, denn die Versicherer haben nachdrücklich Protest erhoben. …

  1. Überschussbeteiligung § 153 VVGReGE

Die Neuregelung zur Überschussbeteiligung hat unmittelbar an die Ausführungen zum Bundesverfassungsgericht anzuknüpfen. Primär geht es um die Beteiligung des Versicherungsnehmers an den stillen Reserven. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Versicherungsnehmer sei bei der Ermittlung des Überschusses zum Vertragsende an den stillen Reserven „angemessen“ zu berücksichtigen (BVerfG Urteil v. 26.7.2005 - 1 BvR 80/95 - VersR 2005, 1127). Es ist nun Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, was „angemessen“ i. S. der BVerfG-Entscheidung sein soll.

In § 152 Abs. 3 VVGRegE (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes) heißt es, bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag „je zur Hälfte“ zugeteilt. Es ist müßig, darüber zu streiten, ob die 50/50 Lösung als „angemessen“ anzusehen ist. Der Streit, der jetzt noch geführt wird, geht auch in eine andere Richtung. Das Bundesverfassungsgericht hat - und ihm folgend der Regierungsentwurf - nicht differenziert, woraus die stillen Reserven wachsen. So vertritt die Versicherungswirtschaft den Standpunkt, stille Reserven aus festverzinslichen Wertpapieren dürften aber in die Überschussermittlung nicht einbezogen werden.

Dafür mag es gute Gründe geben. Wenn man aber bedenkt, dass die Kapitalanlagen der Lebensversicherungsunternehmen bis zu 80 % aus festverzinslichen Wertpapieren besteht, stellt sich die Frage, ob bei Herausrechnung dieser Anlagen noch erfüllt ist, was das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Ich sehe deshalb in dem derzeitigen Entwurf des VVG kein Regelungsdefizit.

Eine andere Frage ist, ob § 153 VVGRegE dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Die künftige Zuteilung der Überschüsse einschließlich der stillen Reserven müsste im Streitfall von den Zivilgerichten nachprüfbar sein. Der Entwurf spricht zur Zuordnung des Überschusses von einem „verursachungsorientierten Verfahren“. „Vergleichbare angemessene“ Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Wie bestimmt ist diese Regelung? Sind dies hinreichend konkrete Maßstäbe, anhand derer die Zivilgerichte ihrer Prüfungspflicht nachkommen können? Fener heißt es in § 153 Abs. 3 VVGRegE, „Aufsichtrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt“. Welche Regelungen sollen das konkret sein?

  1. Intransparenz als unvermeidbare, aber zu minimierende Begleitung der Lebensversicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat an zahlreichen Stellen seiner Urteile vom 26. Juli 2006 die besondere Intransparenz der Lebensversicherung bemängelt und dem Gesetzgeber Fingerzeige gegeben, wie er dies ändern könne. Ob alle Vorstellungen des Gerichts realisierbar sind, kann hier nicht diskutiert werden. Es ist auch nicht Aufgabe des höchsten deutschen Gerichts, das sich mit Verfassungsfragen befasst, sich mit den Feinheiten der Konstruktion einer Lebensversicherung vertraut zu machen.

Das ist bei dem Gesetzgeber anders, dem vom Verfassungsgericht aufgegeben wurde, zu diesem Thema Neuregelungen zu schaffen. Aber auch an ihn dürfen keine unerfüllbaren Erwartungen gestellt werden.

Die Lebensversicherung hat notwendig als Begleiterscheinung, dass sie für den Kunden nicht in allen Teilen nachvollzogen werden und durchschaubar gemacht werden kann. Die Sachgebiete, wie Kapitalanlagen und Risikoberechnung; die Rechtsgebiete, wie Bilanzrecht und Aufsichtsrecht sind viel zu komplex und zu kompliziert, als dass sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nachvollziehen könnte. Diese Erkenntnis darf aber nicht als Vorwand dafür herhalten, dass solche gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen undurchschaubar bleiben, die transparent gemacht werden könnten.

Insofern ist die Forderung nach Transparenz noch lange nicht erfüllt.

11. Mai 2007

 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Anmerkungen zu den Stellungnahmen von Prof. Römer:

Die Intransparenz von Kapital bildenden Versicherungen ist nicht - wie Prof. Römer meint - unvermeidbar. Die Vorgänge bei solchen Versicherungen müssen nur ökonomisch (!) analysiert werden (was Juristen immer wieder schwer fällt) und danach vertraglich, vermögensrechtlich und buchhalterisch eindeutig geregelt werden. Bisher gibt es keine einzige Vorschrift, die eindeutig aussagt, wie Versichertengelder zu „Vermögen“ (Eigentum im Sinne von Art. 14 GG) der Prämienversicherer werden. Es gibt auf entsprechende Fragen nur äußerst fragwürdige Antworten aus dem Aufsichtsamt und dem Bundesfinanzministerium, siehe Das Versicherungs(un)wesen – eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb (PDF), Seite 87: „Das Bundesaufsichtsamt antwortete im Jahre 1979 auf die Frage, mit welchem Recht sich eigentlich Aktiengesellschaften die Überschüsse von Versicherungsprämien als Gewinne einstecken können: ,Die Versicherungs-AG hat den Jahresüberschuß gemäß § 58 Aktien-Gesetz zu verwenden, was eine Verwendung in der beabsichtigten Weise (Gewinnverwendung) einschließt.’ – Und das Bundesfinanzministerium schreibt im Dezember 1989, daß es ,nach deutschem Bilanzrecht’ völlig in Ordnung sei, wenn Lebensversicherte an den Erträgen aus ihrem Geld nicht in vollem Umfang beteiligt werden. Es ließe sich schon jetzt sagen, daß entsprechende Grundsätze ,wohl kaum geändert werden, weil es sich um allgemeine Grundsätze des deutschen Bilanzrechts handelt’.“ –

Ein Versicherungswissenschaftler ließ sich sogar zu der Antwort hinreißen: „Die Prämien werden als Umsatz verbucht, die Schadenzahlungen als Kosten, also sind die Überschüsse Gewinne des Unternehmens.“ – Eines steht fest: Weder der bisherige § 1 VVG, noch der geplante § 1 VVG-E noch andere gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Vereinbarungen (AGB, AVB) regeln in transparenter Form, dass die von den VN zu leistenden Zahlungen, deren Überschüsse und Erträge uneingeschränkt in das Vermögen der Unternehmen übergehen. Jedenfalls sind § 58 des Aktien-Gesetzes und das Bilanzrecht in diesem Zusammenhang keine geeigneten gesetzlichen Regelungen. Ohne Aufteilung der Prämie in Versicherungsbeiträge und Sparanteile (Geld der Versicherten) und einen Preis für die „Dienstleistungen der Unternehmen im Zusammenhang mit Versicherung“ (Unternehmensgeld), die die EU-Richtlinie 2002/65/EG fordert (die Bundesregierung aber in § 48b VVG und der Anlage zu § 48b VVG nicht richtlinienkonform umgesetzt hat, indem sie die Prämie als „Gesamtpreis für Versicherung“ bezeichnen), kann es - denknotwendig - keine klaren (transparenten) Vertrags- und Vermögensverhältnisse geben.       
 

Siehe zu § 1 VVG-E und zur EU Richtlinie 2002/65/EG (PDF):
Stellungnahme Juni 2006 zu Reformforderungen des BVerfG und zum VVG-Referentenentwurf