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§ 5a VVG verhindert Info der Verbraucher vor Vertragsabschluss |
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III. Die Entstehungsgeschichte des § 5a VVG (Widerspruchsrecht) und die Einflussnahme der Branchenlobby auf die Gesetzgebung Die EG/EU geht - auch für das Versicherungswesen - von der Vorstellung eines sich aktiv informierenden Verbrauchers aus und wollte für diesen Informationsmöglichkeiten über die jeweiligen Angebote schaffen. Wie oben dargelegt, liefen diese Bestrebungen den Interessen der branchenführenden deutschen Versicherungs-Aktiengesellschaften zuwider. Informationen gefährden letztlich das auf uninformierte bzw. desinformierte Verbraucher ausgerichtete Vertriebssystem der großen teuren Versicherungs-Aktiengesellschaften und damit auch ihre "Gewinne aus dem Geschäft mit der Unwissenheit" - vor allem in den Bereichen der Kapital- und Unfallversicherungen. Verständlich also, dass die Branchenlobby - von Bonn bis Brüssel - alles versucht hat, die "Verbraucherinformation" zu verhindern oder zumindest bei der Umsetzung in nationales Recht auf eine "Versicherungsnehmer-Information" zu reduzieren bzw. durch Verschiebung des Vertragsabschlusses auf den spätestmöglichen Zeitpunkt bis zur Wirkungslosigkeit zu verstümmeln. Dabei haben die branchenbeherrschenden (teuren) Aktiengesellschaften eingesehen, dass die Unternehmen um die von der EU vorgeschriebene Verbraucherinformation nicht herumkommen, dass aber eine ausführliche und verständliche Verbraucherinformation (z. B. auch über die Rückkaufswertregelung beim Versicherungssparen) viele Verbraucher schon von Vertragsverhandlungen abhalten könnte. Die Möglichkeit, dass ein Versicherungsnehmer die in einem Wust von Papier (mit Police und Bedingungen) übersandten Informationen liest und dem Vertragsabschluss widerspricht, halten die Branchenführer dagegen - nach der eigenen und allgemeinen Lebenserfahrung zu Recht - für gering. Die Vorstellung eines jeden, nach der Unterzeichnung eines Antrages und nach Erhalt der Police gebunden zu sein, wird dabei noch durch Hinweise auf Antragsbindungsfristen gefördert oder durch Formulierungen in der Police wie "Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde! Sie haben mit uns einen Vertrag geschlossen und sind damit unser Vertragspartner und Versicherungsnehmer." Unter Abwägung der (negativen) Wirkungen einer "Verbraucher-Information" gegenüber den Folgen einer "Versicherungsnehmer-Information" hat sich die Branchenlobby für letztere eingesetzt und war erfolgreich, wie die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 18.5.94 zeigt (auszugsweise): "Die Versicherungswirtschaft hatte dargelegt, dass die vor Vertragsabschluss vorgesehenen Informationsverpflichtungen in der Praxis auf z. T. unüberwindbare Schwierigkeiten stießen. Deutlich werde dies am Beispiel der Rückkaufswerte in der Lebensversicherung. Der Ausschuss hat diese Argumentation aufgenommen." In den Anhörungen zum Entwurf des § 10a VAG hatten Branchenvertreter auch mit der Aushändigung aller Tarife und Bedingungen als "Verbraucherinformation", also einem Wust von Papier gedroht, unter dem sie die Verbraucher begraben würden. Dabei hat der BAV-Präsident Hohlfeld richtiggestellt, dass die Verbraucherinformation keinen Wust an Papier erfordert. Wie erfolgreich der Lobbyismus war, beweisen auch Äußerungen von Lorenz: "§ 5a VVG rettet von der bisherigen Rechtslage, was richtlinienkonform zu retten war." und vom Bundesaufsichtsamt: "Mit Einführung des § 5a VVG wollte der Gesetzgeber den Versicherern die Möglichkeit einräumen, ihre bisherige Vertriebspraxis beizubehalten. § 5a VVG soll einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Versicherers an einem rationellen Antragsverfahren und dem des Versicherungsnehmers an einer ausführlichen Information vor Abschluss des Vertrages schaffen." Die großen und teuren Versicherungs-Aktiengesellschaften haben in Wahrheit kein "Interesse an einem rationellen Antragsverfahren", sondern ihr Interesse ist vor allem die "Nicht-Information" des Verbrauchers. Zwischen so konträren Interessenlagen wie dem Interesse des Verbrauchers an Information und dem der Versicherer an Nicht-Information kann es niemals einen Ausgleich geben. § 5a VVG schafft keinen "Ausgleich" (wie vom BAV angenommen), sondern zerstört - einseitig zu Lasten der Verbraucher - die durch § 10a VAG angestrebte Information des Verbrauchers als Grundlage für seine Entscheidungs- und Abschlussfreiheit. Im Hinblick auf die ohnehin bestehenden Informationsprobleme im Versicherungswesen macht es überhaupt keinen Sinn, die Informationsmöglichkeiten des Verbrauchers über die Vielfalt von Angeboten praktisch auf eine sinnlose Information nach einem - für den Verbraucher - "gedanklichen" Vertragsabschluss zu beschränken. Für die Beurteilung und Einordnung des neuen Widerspruchsrechts nach § 5a VVG ist die nachfolgend dokumentierte Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesbestimmung aufschlussreich: Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD vom Mai 1995: (Begründung für die Einfügung eines neuen § 5a in das VVG) "Die Verbraucherinformation gehört zu den vorvertraglichen Pflichten des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Nach Wegfall der präventiven Bedingungskontrolle durch die Versicherungsaufsichtsbehörde gewinnt sie erhöhte Bedeutung. Versicherungsbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Einbeziehung in den Versicherungsvertrag der vertraglichen Abrede bedarf. Sollen die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegt werden, ist ihre Kenntnis deshalb notwendige Voraussetzung für eine wirksame auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung des Versicherungsnehmers. Der Versicherer als Verwender der allgemeinen Versicherungsbedingungen muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Vertrag unter Zugrundelegung seiner Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden soll. Der Versicherungskunde muss in zumutbarer Weise vom Inhalt der Versicherungsbedingungen Kenntnis nehmen können. Es ist deshalb folgerichtig, dass der Versicherungsnehmer nicht an seinen Versicherungsantrag gebunden sein kann, wenn er bei Antragstellung nicht vollständig über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes und die sonstigen das Versicherungsverhältnis bestimmenden Umstände unterrichtet ist. ..." Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 18.5.94: „Die Versicherungswirtschaft hat in der Anhörung dargelegt, dass die im Regierungsentwurf vor Vertragsabschluss vorgesehenen Informationsverpflichtungen in der Praxis auf z. T. unüberwindbare Schwierigkeiten stießen. Deutlich werde dies am Beispiel der Rückkaufswerte in der Lebensversicherung, die von einer Reihe von Faktoren abhängig seien und von den Versicherungsvermittlern bei der Beratung nicht verbindlich errechnet werden könnten. Dies sei nur durch das Versicherungsunternehmen selbst im Rahmen der Policierung möglich. Der Ausschuss hat diese Argumentation aufgenommen. Er schlägt einstimmig einen neuen Ansatz zur Lösung des Problems vor. Dabei empfiehlt er, in einem neuen § 5a VVG ein vierzehntägiges Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers für den Fall zu schaffen, dass das Versicherungsunternehmen ihm bei Antragsstellung nicht die das Versicherungsverhältnis betreffenden Versicherungsbedingungen übergibt oder die Verbraucherinformation (§ 10a VAG) unterlässt. ..." § 5a VVG "(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragsstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. ... (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen ... Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. (3) ... Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1." § 5b des Österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) "(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit sie nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung oder hat er entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten, so kann er binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten; der Beweis der rechtzeitigen Ausfolgung dieser Urkunden obliegt dem Versicherer. Die Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. ... Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hierfür die ihrer Dauer entsprechende Prämie." Artikel 16 des 3. DurchfG VAG (Art. 13 des Regierungsentwurfs) Übergangs- und Schlussbestimmungen, § 11 "Auf Versicherungsverträge, die bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen werden, findet § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag keine Anwendung." Hinweise des BAV zum Widerspruchsrecht (§ 5a VVG) "Nach § 5a VVG hat der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht, wenn er bei Antragstellung die Verbraucherinformation (einschließlich der Versicherungsbedingungen) nicht erhalten hat. Diese Vorschrift ist als zivilrechtliche Begleitnorm zu sehen, die die gewerberechtliche Vorschrift des § 10a VAG ergänzt. Nach herkömmlichem Verständnis würde § 10a VAG - wie auch § 2 AGB-Gesetz - verlangen, dass die Verbraucherinformation dem Versicherungsnehmer auszuhändigen ist, bevor er seine auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung abgibt. Demgegenüber wird nach § 5a VVG der Versicherungsvertrag unter Einbeziehung der AVB des Versicherers wirksam, wenn die Verbraucherinformation erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben wird. Um den notwendigen Gleichklang von Vertragsrecht und Aufsichtsrecht zu gewährleisten, geht das BAV deshalb davon aus, dass auch die Erfordernisse des § 10a VAG erfüllt sind, wenn die Verbraucherinformation nach Abgabe des Angebotes, aber vor Zustandekommen eines wirksamen Vertrages übergeben wird. Mit Einführung des § 5a VVG wollte der Gesetzgeber den Versicherern die Möglichkeit einräumen, ihre bisherige Vertriebspraxis beizubehalten. Die Versicherer können somit wählen, ob sie die Verbraucherinformation dem Versicherungsnehmer schon bei Antragstellung aushändigen oder erst mit dem Versicherungsschein zusenden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift muss davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer - solange die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist - dem Vertrag jederzeit widersprechen kann, also auch schon vor Erhalt der Verbraucherinformation. ... Die Versicherer haben deshalb die Bindung (Anm.: an den Antrag) ausdrücklich auszuschließen oder zumindest auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG hinzuweisen. ... Mit Zusendung des Versicherungsscheins ist der Versicherungsnehmer dann umfassend über sein Widerspruchsrecht zu belehren. ... Aus Gründen der Rechtssicherheit darf der Versicherungsvertrag aber nur für eine begrenzte Zeit in der Schwebe bleiben. Deshalb bestimmt § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. In diesem Fall gilt der Vertrag unter Einbeziehung der nicht übersandten AVB als abgeschlossen. Aus Sinn und Zweck der Rechtsnorm folgt, dass die Verbraucherinformation grundsätzlich gemäss § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG spätestens mit dem Versicherungsschein zu erteilen ist. ... Das BAV wird es als Missstand ansehen, wenn Versicherer regelmäßig die rechtzeitige Zusendung der Verbraucherinformation unterlassen. ... Das BAV wird es deshalb als Missstand ansehen, wenn die Versicherungsnehmer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig über das Widerspruchsrecht belehrt werden. ... § 5a VVG soll einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Versicherers an einem rationellen Antragsverfahren und dem des Versicherungsnehmers an einer ausführlichen Information vor Abschluss des Vertrages schaffen." Wie zu den Verlautbarungen zu § 10a VAG wird auch aus den obigen Formulierungen deutlich, welche Verwirrung die Missverständnisse und falschen Formulierungen zur Verbraucherinformation ausgelöst haben. Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der SPD bezeichnen die Verbraucherinformation in ihrer Formulierungshilfe für § 5a VVG als "vorvertragliche Pflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer". Daneben soll sie eine "vertragliche Abrede über die Einbeziehung der Versicherungsbedingungen" darstellen. So ist in dem von der Branche, den Fraktionen und dem Finanzausschuss gestalteten § 5a VVG auch nur noch die Rede von einer "für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation bei Antragstellung". Auch die oben auszugsweise wiedergegebene BAV-Stellungnahme zeigt eine ähnliche Verwirrung. IV. Probleme aus § 5a VVG i.V.m. § 10a VAG Die §§ 10a VAG und 5a VVG enthalten widersprüchliche Regelungen, wann die Verbraucherinformation zu erteilen ist - nach § 10a VAG "vor Abschluss des Vertrages" (nach den EG-Richtlinien eigentlich vor jeglichen Vertragsverhandlungen), nach § 5a VVG dagegen "wann immer das Unternehmen möchte": - "bei Antragstellung" (§ 5a Abs. 1 VVG) oder - vor einem Zeitpunkt, der als Vertragsabschluss "gilt", wenn der Verbraucher nach Erhalt der Police nicht widerspricht, oder - überhaupt nicht (§ 5a Abs. 2 VVG). Rechtzeitig sollen die ersten beiden Alternativen sein. Nur den letzten Fall würde das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Missstand ansehen und vielleicht eingreifen, wenn dieses Vorgehen ständige Praxis eines Unternehmens wäre. 1. Eingeschränkte Eingriffsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hätte die Verbraucherinformation im Rahmen der fortbestehenden Missbrauchaufsicht mit Leben füllen und dazu beitragen können, dass sie ihr Ziel (den Verbraucher) vor irgendwelchen Vertragsverhandlungen erreicht. Die Verlautbarungen des BAV zeigen stattdessen, dass sie als gesetzestreue Behörde zwanghaft versucht, den "Gleichklang" der zwei sich widersprechenden Gesetzesbestimmungen herzustellen. Die Verbraucherinformation nach § 10a VAG lässt sich aber niemals mit der Nicht-Verbraucherinformation des § 5a VAG vereinbaren. Wir haben es mit zwei gesetzlichen Bestimmungen zu tun, deren Sinn und Zweck entgegengesetzt sind. Während das BAV nach § 10a VAG eingreifen könnte, wenn ein Versicherungsunternehmen regelmäßig "vor Abschluss des Vertrages" keine Verbraucherinformation herausgibt und diese erst in den Antrag mit einbezieht, sieht sich das Amt durch § 5a VVG an einer solchen verbraucherschützenden Auslegung und entsprechenden Maßnahmen gehindert. Das BAV geht davon aus, dass die Erfordernisse des § 10a VAG erfüllt sind, wenn die Verbraucherinformation "vor Zustandekommen eines wirksamen Vertrages" ausgehändigt wird. Danach könnten die Versicherungsunternehmen aber nicht nur - wie das BAV meint - "wählen, ob sie die Verbraucherinformation dem Versicherungsnehmer schon bei Antragstellung aushändigen oder erst mit dem Versicherungsschein zusenden", sondern sie könnten Verbraucherinformation und Bedingungen sogar noch nach einem Jahr mit der Rechnung über den zweiten Jahresbeitrag an den noch nicht gebundenen "Verbraucher" schicken, der - wenn die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist - das "Zustandekommmens eines wirksamen Vertrages" durch seinen Widerspruch verhindern könnte. Andererseits will das BAV im Rahmen der Missbrauchsaufsicht eingreifen, wenn Versicherungsunternehmen "regelmäßig die rechtzeitige Zusendung der Verbraucherinformation spätestens mit dem Versicherungsschein unterlassen". Dies ergebe sich aus "Sinn und Zweck" des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG. Das BAV übersieht, dass sich der Zeitpunkt für die "Verbraucherinformation" wie auch eine Grundlage für aufsichtsbehördliche Maßnahmen allein aus "Sinn und Zweck" des § 10a VAG ergeben kann, der von einer Verbraucherinformation "vor Abschluss des Vertrages" ausgeht. § 5a VVG kann diese Zeitvorgabe wie auch zivilrechtliche Vertragsabschluss-Regeln nicht beseitigen, sondern allenfalls konkretisieren. Dann gibt es aber nach dem Wortlaut dieser Regelung nur eine Möglichkeit der Auslegung von § 5a VVG: Solange ein Widerspruchsrecht besteht und noch kein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist, ist der Verbraucher noch ein Verbraucher und als solcher "ordentlicher" Empfänger einer Verbraucherinformation. Für das gesetzestreue BAV kann es also nur ein "entweder ... oder" geben: Entweder ist der Vertrag ohne Aushändigung von Verbraucherinformation und Bedingungen nach dem insoweit eindeutigen § 5a VVG ein Jahr nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn immer noch in dem Stadium "vor Abschluss des Vertrages" (§ 10a VAG; aufsichtsrechtliche Eingriffe wären nicht zulässig). Oder die zeitliche Vorgabe "vor Abschluss des Vertrages" in § 10a VAG kann nichts mit dem in § 5a VVG geregelten Wirksamwerden des Vertrages zu tun haben. Dann lässt sich die Annahme des BAV, dass "die Verbraucherinformation spätestens mit dem Versicherungsschein zu erteilen" sei, jedenfalls weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 5a VVG begründen. Dass die Pflicht zur Verbraucherinformation "spätestens mit dem Versicherungsschein" zu erfüllen sei, ergibt sich ausserdem weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 10a VAG, so - erstaunlicherweise und insoweit widersprüchlich - das BAV selbst: "Nach herkömmlichen Verständnis würde § 10a VAG - wie auch § 2 AGB-Gesetz - verlangen, dass die Verbraucherinformation dem Verbraucher167 auszuhändigen ist, bevor er seine auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung abgibt." 2. Keine Rechtzeitigkeit der Verbraucherinformation Nach den ausführlichen Darlegungen zum Sinn und Zweck einer Verbraucherinformation im Versicherungswesen und nach dem aus den EG-Richtlinien erkennbaren und umzusetzenden Ziel ist eine Verbraucherinformation nur dann eine wirkliche "Verbraucher"-Information, die zum Informieren, Vergleichen, Auswählen und Entscheiden befähigt, wenn sie noch vor dem (vor)vertraglichen Bereich erteilt wird. Allerdings hat der EG-Richtliniengeber in einem Ratsprotokoll als Aufgabe des Mitgliedsstaates bezeichnet, eigenständig im nationalen Recht festzulegen, wann genau ein Vertrag als abgeschlossen gilt, und wann genau die Informationen dem VN mitzuteilen sind. Lorenz meint, dass nach § 5a VVG ein Versicherungsvertrag nicht durch Antrag und Annahme zustandekommen soll, sondern kraft Gesetzes (sonst würde auch der wirksame - weil nicht widersprochene - Antrag des Verbrauchers zeitlich bis zu einem Jahr hinter seiner weit davor liegenden Annahme durch die Gesellschaft liegen). Andere Autoren sind der Auffassung, dass § 5a VVG den bisherigen Antrag zu einer invitatio ad offerendum und die bisher in der Übersendung der Police gesehene Antragsannahme zu einem Angebot macht, das der Verbraucher annehmen kann. Eine solche Regelung wäre wünschenswert und wird auch in einigen Ländern praktiziert. Allerdings würde dann § 5a VVG, wenn er so zu verstehen wäre, einen unsinnigen und durch nichts zu begründenden Druck auf den Verbraucher erzeugen, weil er - anders als in anderen Wirtschaftsbereichen - Versicherungsangeboten ausdrücklich widersprechen müsste, wenn sie nicht nach vierzehn Tagen als angenommen gelten und wirksame Verträge zustandekommen sollen (nach einem Jahr selbst ohne Aushändigung von Verbraucherinformationen und Bedingungen). Lorenz hat sich offenbar über den praktischen Ablauf seines Policenmodells keine Gedanken gemacht, sonst hätte er erkennen müssen, dass sein Abschlussmodell, das der Vertriebs- und Abschlusspraxis der Vergangenheit entspricht und das die Branche zunächst einmal mit § 5a VVG "gerettet" und auch beibehalten hat, überhaupt nicht praktikabel ist - jedenfalls nicht im Sinne einer vernünftigen Verbraucherinformation. Das unbestrittene EG-Ziel, "notwendige Informationen" zu gewährleisten, damit "der Verbraucher den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen" kann, wird nicht erreicht. Der Verbraucher müsste nach Lorenz - um an entsprechende Verbraucherinformationen heranzukommen - gleichzeitig z. B. zehn Anträge ausfüllen und einreichen, zeitlich unterschiedlich eingehende Policen mit unterschiedlichsten Verbraucherinformationen und Bedingungen unter erheblichem Zeitzwang studieren und vergleichen und allen Verträgen innerhalb vierzehn Tagen nach Erhalt widersprechen, um ihr Wirksamwerden zu verhindern. Und dann müsste er evtl. für das beste Angebot, dem er zwischenzeitlich - um seine Abschlussfreiheit zu erhalten - widersprochen hatte, noch einmal einen Antrag stellen. - Welcher Verbraucher unterzieht sich einer solchen Informations-Prozedur!? - In einem sensiblen, komplexen und schwierigen Informationsbereich für Entscheidungen mit existentieller Bedeutung wäre selbst für Informationswillige die Informations-, Auswahl- und Entscheidungsphase auf 14 Tage verkürzt. Eine "Versicherung auf Probe" kann es - im Gegensatz zum Kauf auf Probe - nicht geben. Dafür mag der kurze Hinweis genügen, dass man Versicherungen nicht ausprobieren kann. Darüber hinaus gehört das Probieren beim Kauf auf Probe bereits in den Vertragsbereich und nicht mehr in den Wettbewerbsbereich: Der Probekäufer hat sich vor seiner Entscheidung im Markt informiert, Vergleiche angestellt und sich für ein bestimmtes Angebot entschieden. Diese Konstellation allein ist schon nicht vergleichbar mit einer "Versicherung auf Probe", die ein Verbraucher beantragen müsste - ohne Verbraucherinformation und Angebotsvergleich, ohne eine vorausgehende wettbewerbsgerechte Information und Entscheidung. Mit Schwintowski kann die Situation wie folgt beschrieben werden: Die Verbraucher werden nur noch aufgrund einer gesetzlichen Fiktion "vor Vertragsschluss" informiert. Der einzelne wird also nicht über die wichtigsten Modalitäten eines Versicherungsangebotes aufgeklärt, um dann in Ruhe zu entscheiden, ob er überhaupt einen Antrag stellen will, sondern er wird erst dann informiert, wenn er schon den Versicherungsschein in den Händen hält. Gleichzeitig liegen ihm die Versicherungsbedingungen vor. Angesichts des Wustes an Papier werden die Verbraucher resignieren und sich weder mit den Verbraucherinformationen noch mit den Versicherungsbedingungen auseinandersetzten. Letztlich wird die von den EG-Richtlinien angestrebte Informationstransparenz und damit Entscheidungshilfe ins Gegenteil verkehrt, der bezweckte Verbraucherschutz wird konterkariert. Diese mit dem Sinn und Zweck der EG-Richtlinien nicht mehr zu vereinbarende Funktionsverfehlung macht § 5a VVG EG-rechtswidrig. Damit läuft das europarechtlich verbindlich vorgesehene Informationsmodell leer. Es kann nicht angenommen werden, dass der deutsche Gesetzgeber - bei der aktuellen Gesetzgebungs- und Rechtsprechungstendenz zur Verbesserung der Verbraucherinformation - durch § 5a VVG die Herbeiführung von Vertragsparität behindern wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber diese Problematik wegen des massiven Lobbyeinflusses und des Zeitdrucks gar nicht bewusst geworden ist. 3. Widerspruch zwischen § 5a VVG und § 2 AGBG Durch den Zeitdruck ist auch eine rechtsdogmatische Einordnung des § 5a VVG unterblieben. So wurde nicht erkannt, dass § 5a VVG neben der Verbraucherinformation (§ 10a VAG) auch die Pflicht zur Aushändigung von Versicherungsbedingungen nach § 2 AGBG eliminiert. Bis Mitte 1994 unterlag ein Versicherungsvertrag den vom BAV genehmigten Bedingungen des Versicherungsunternehmens auch dann, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG bezeichneten Voraussetzungen nicht eingehalten wurden. Weil die Bedingungen nicht mehr vom BAV genehmigt werden (dürfen), müssten den Antragstellern die Versicherungsbedingungen und alle Regelungen, auf die in den AVB Bezug genommen wird, bei Vertragsschluss übergeben werden. Nach § 5a VVG soll aber wiederum ohne Aushändigung der Versicherungsbedingungen ein Jahr nach der ersten Beitragszahlung ein wirksamer Vertrag zustandekommen (§ 5a Abs. 2). Ein Vertrag ist zwar auch ohne Aushändigung der AGB wirksam, wenn eine Einigung über die essentialia negotii erfolgt ist. Dies kann jedoch gerade bei Versicherungsverträgen zweifelhaft sein, weil der Inhalt eines Versicherungsvertrages erst durch die AVB bestimmt wird. Eine Versicherung ohne Bedingungen ist ein nullum und in der Regel nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung herstellbar. Fehlende AVB-Regelungen lassen sich kaum im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung "nach allgemeinen Rechtsvorschriften" ausfüllen oder ersetzen. Zweifelhaft ist, ob vom Unternehmen allgemein verwendete AGB herangezogen werden könnten, wobei wieder fraglich wäre, welche Bedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollten - die im Zeitpunkt des Angebots oder während der Vertragsverhandlungen, die bei Antragstellung oder bei Zugang des Versicherungsscheins/Angebots verwendeten AVB, oder die bei Ablauf der Widerspruchsfrist, evtl. also ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, geltenden AVB, oder die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls verwendeten AVB. Über die Frage, wie dieser Schwebezustand inhaltlich beendet wird, sagt § 5a Abs. 2 S. 4 VVG nichts. 4. Verhältnis von § 5a VVG zu § 5 VVG Die Annahme von Lorenz, zwischen den §§ 5 und 5a VVG bestehe eine „strukturelle Verwandtschaft", ist unhaltbar; denn Ursprung, Sinn und Zweck beider Bestimmungen sind völlig unterschiedlich. § 5 VVG lässt eine Abweichung vom Antrag des Verbrauchers durch das Versicherungsunternehmen zu und die Versicherung wirksam werden, wenn der Antragsteller vom Versicherungsunternehmen über die Abweichung in der Police deutlich informiert wird und dieser nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. Diese Regelung ist auf die bei Versicherungen in der Regel notwendige Risikoprüfung zurückzuführen und auf die früher oft auf Alt- und Neuverträge wie auch auf Anträge durchschlagende Wirkung von Bedingungen und Tarifen, die das Aufsichtsamt genehmigt hatte. § 5 VVG kann - seinem Sinn und Zweck entsprechend - nach dem Wegfall der Vorabgenehmigung der Bedingungen grundsätzlich nur noch für risikobezogene Veränderungen gelten (z. B. Risikoausschlüsse oder Risikozuschläge, die sich aus der Antragsprüfung ergeben haben), aber nach Aushändigung der Verbraucherinformation und der Bedingungen nicht mehr für sonstige Vertragsänderungen, für die § 5 VVG nicht bzw. nicht mehr gilt. § 5a VVG dient dagegen einem entgegengesetzten Zweck: Ein Versicherungsvertrag soll wirksam werden, ohne dass der Verbraucher bzw. Antragsteller von der Gesellschaft durch die Überlassung der vorgeschriebenen Verbraucherinformation informiert worden ist und auch nicht entsprechend § 2 AGBG die Vertragsbedingungen erhalten hat. Die Aufbürdung einer Widerspruchslast in § 5 VVG war insbesondere unter der staatlichen Bedingungskontrolle sachlich gerechtfertigt und ist dies auch heute noch in Fällen besonderer Risikoverhältnisse. Für die Regelung in § 5a VVG gibt es eine solche sachliche Rechtfertigung nicht. 5. Weitere Probleme des § 5a VVG Weitere Probleme, die § 5a VVG verursacht, sollen anhand von Fragen dargestellt werden: Wie muss ein Versicherungsunternehmen auf das Widerspruchsrecht hinweisen? - Darf ein Versicherungsunternehmen eine evtl. fehlerhafte Verbraucherinformation ohne jeden Hinweis auf das Widerspruchsrecht oder nur mit dem Hinweis auf die 14-tätige Widerspruchsfrist aushändigen? - Wie muss eine Verbraucherinformation aussehen? - Woran kann ein Verbraucher erkennen, ob eine Verbraucherinformation fehlerfrei und vollständig erteilt wurde? - Was sind die Folgen bei der Aushändigung fehlerhafter und nicht vollständiger Verbraucherinformationen oder Bedingungen? - Läuft die Widerspruchsfrist erst ein Jahr nach der ersten Beitragszahlung aus? - Wie können Gerichte eine Versicherung ergänzen oder ausfüllen, wenn der Vertrag nach § 5a VVG mit fehlerhaften oder unvollständigen Verbraucherinformationen und Bedingungen oder sogar ohne jegliche Unterlagen wirksam geworden sein soll? Wann ist der Vertrag wirksam zustandegekommen (ex nunc oder ex tunc)? Ist der Antrag des Verbrauchers noch ein Antrag oder eine invitatio ad offerendum? - Wie erkennt der Verbraucher die Antworten auf diese Fragen? - Bis wann sind von ihm Anzeigenobliegenheiten zu Risikoveränderungen zu erfüllen? Soll ein "Antragsteller" an eine Antragsbindefrist gebunden sein, wenn er keine Verbraucherinformationen und keine Bedingungen erhalten hat? - Wie ist das Verhältnis von Widerrufs- und Rücktrittsrechten zum Widerspruchsrecht? Wann beginnt die Versicherung und wann ist der Versicherungsbeitrag fällig? Werden Schäden nach Antragstellung, nach Antragsannahme, nach Beginn oder nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder erst nach Wirksamwerden des Vertrages bezahlt? - Kann nach einer Versicherungsleistung noch widersprochen werden? Wie soll die Rückabwicklung bei Widerspruch des Verbrauchers nach Zahlung von einer, möglicherweise sogar zwei Jahresprämien aussehen? - Wie kommt ein Verbraucher in die gesetzliche Krankenkasse zurück, wenn er mit falschen Informationen in eine private Kranken-Vollversicherung "gelockt" worden ist und sein Widerspruchsrecht ausüben möchte? - Diese und andere Fragen werden bereits heftig und kontrovers diskutiert. Die Diskussion ist sicher nur eine kurzfristige und weitgehend akademisch, weil § 5a VVG - hoffentlich sehr bald - vom BVerfG als verfassungswidrig oder vom EuGH als nicht richtlinienkonform kassiert oder vom Gesetzgeber "freiwillig" gestrichen wird. V. § 5a VVG ist verfassungs- und EG-rechtswidrig Es ist davon auszugehen, dass § 10a VAG, der die von der EU geforderte Verbraucherinformation als gewerberechtliche Pflicht regelt, richtlinienkonform und verfassungsgemäß ist. Die Vorschrift ist nur - i.V.m. Anlage D zum VAG - schlecht und missverständlich formuliert und wird deshalb auch überwiegend falsch interpretiert. Dagegen erscheint § 5a VVG bei der Fülle der Probleme, die diese Regelung auslöst, im Hinblick auf Art 3. Abs. 1 GG verfassungswidrig. Insbesondere dass nach § 5a VVG Versicherungsbedingungen in einen Vertrag einbezogen werden sollen, ohne dass diese gemäss § 2 Abs. 1 AGBG ausgehändigt werden müssen, lässt eine Verfassungswidrigkeit vermuten. Die Privilegierung der Versicherungsunternehmen gegenüber allen anderen Anbietern ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt.Dadurch, dass § 5a VVG die wettbewerbliche Verbraucherinformation nach § 10a VAG abschafft, verstößt diese Bestimmung gegen EG-Recht. So rechnet auch Lorenz damit, "dass die Frage der Richtlinienkonformität des § 5a VVG vor den EuGH gebracht wird". Erste Schritte sind bereits unternommen. So antwortete die Generaldirektion XV der Europäischen Kommission am 23.5.95 auf eine Beschwerde der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV): "Was die Informationspflicht des Versicherers gegenüber dem Verbraucher vor Vertragsabschluss betrifft, so sind wir auch der Meinung, dass es Zweck des Artikels 31 (1) der 3. Richtlinie Leben ist, den Versicherungsnehmer zu informieren, bevor er eine Verpflichtung eingeht. Selbst wenn ein Vertrag nach § 5a VVG nur schwebend wirksam ist, ist der Versicherungsnehmer in diesem Sinne ,verpflichtet’. Zu diesem Aspekt haben sich die Dienststellen der Kommission mit den deutschen Behörden in Verbindung gesetzt, um den angesprochenen Sachverhalt möglichst rasch zu klären." Im Zusammenhang mit dieser EU-Aktivität und Gegenaktivitäten der Branchenlobby scheinen Verlautbarungen von Ministerialrat Lemmer vom Bundesfinanzministerium zu stehen (Handelsblatt v. 27.10.95): "Lemmer beruhigte die Branche auch in Sachen Informationspflichten. So dürften seiner Meinung nach die Zweifel an der Richtlinientreue der hiesigen Umsetzung ausgeräumt sein." In einer Stellungnahme gegenüber dem BdV v. 13.12.95 hat Renger im Auftrag des Bundesministerium der Justiz zu § 5a VVG demgemäss ausgeführt: "Die rechtsdogmatische Einordnung dieser Bestimmung, die für den Abschluss von Versicherungsverträgen alternativ zum traditionellen Vertragsabschluss (bindender Antrag und Annahme) ein neues Modell des Vertragsabschlusses anbietet, ist eine Frage des deutschen Versicherungsvertragsrechts, nicht des Gemeinschaftsrechts. Da nach § 5a VVG unvollständige Informationen bei Antragstellung den eigentlichen Vertragsabschluss erst auf einen Zeitpunkt nach vollständigem Erhalt der für den Vertrag maßgebenden Unterlagen ... verschieben, ist durch diese Bestimmung gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer die nach Gemeinschaftsrecht geforderte Verbraucherinformation vor Abschluss des Vertrages erhält." Wenn sich Lemmer und Renger und ihre Ministerien (BMFi und BMJ) hier irren, können Schadensersatzansprüche in Milliardenhöhe auf die Bundesregierung zukommen aufgrund fehlerhafter bzw. verspäteter Umsetzung von EG-Richtlinien. So geht z. B. aus einem Schreiben der EU-Generaldirektion XV vom 23.5.95 an die AgV hervor: "Ein Mitgliedsstaat hat nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 Francovitch/Italienische Republik die Schäden zu ersetzen, die einzelnen dadurch entstehen, dass eine Richtlinie nicht umgesetzt worden ist. Dieses Urteil könnte auch auf Fälle ausgedehnt werden, in denen ein Mitgliedsstaat für Schäden verantwortlich ist, die einzelnen durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, der in der Zwischenzeit abgestellt worden ist. In der genannten Rechtssache stellte der Gerichtshof fest, dass Schäden, die durch Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechts in einem Mitgliedsstaat entstehen, zu ersetzen sind, und begründet somit einen individuellen Rechtsanspruch für EG-Bürger. Allerdings muss der Schadensersatz bei den nationalen Gerichten und nach innerstaatlichen Vorschriften eingeklagt werden. Daher können es die betroffenen Versicherungsnehmer in Erwägung ziehen, die deutschen Behörden vor einem deutschen Gericht auf Schadenersatz zu verklagen, da sie ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht fristgerecht nachgekommen sind." Schadensersatzansprüche könnten auch für Lebens- und Krankenversicherungsverträge geltend gemacht werden, die Bundesbürger - wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der 3. Richtlinien - ohne Verbraucherinformation zwischen dem 29. Juni und dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen haben, die sie aber bei sachgerechter Verbraucherinformation nicht abgeschlossen hätten. Zu allen Versicherungen, die nach dem 31. Dezember 1994 - ohne Möglichkeiten des Informierens, Vergleichens und Auswählens - falsch abgeschlossen worden sind, könnten Schadensersatzansprüche gegen die Bundesregierung entstehen. Denn richtlinienkonforme Verbraucherinformationen vor Abschluss der Verträge sind unterblieben, weil durch § 5a VVG der Zeitpunkt für ihre Erteilung - EG-rechtswidrig - aus dem wettbewerblichen Informationsbereich ("vor Vertragsabschluss") herausgelöst und in den Vertragsbereich verschoben wurde. Versicherte könnten sich aber auch auf die Wirksamkeit des § 5a VVG berufen und fast allen in den letzten 12 Monaten abgeschlossenen Versicherungen widersprechen, weil - nach den Erfahrungen des BdV - noch kein Versicherungsunternehmen den Verbrauchern fehlerfreie Verbraucherinformationen oder Versicherungsscheine mit den nach § 5a VVG geforderten "Unterlagen" überlassen hat und richtige Informationen über das Widerspruchsrecht und die einjährige Widerspruchsfrist fehlen. Teilweise wird zwar in Anschreiben bei der Policenübersendung auf das Widerspruchsrecht hingewiesen. Dabei gehen die Unternehmen allerdings von der Fehlerfreiheit ihrer Verbraucherinformation aus und weisen nur auf das 14-tägige Widerspruchsrecht hin. Millionen Verträge könnten durch Widersprüche endgültig unwirksam werden und Beiträge in Milliardenhöhe müssten an die Bundesbürger zurückgezahlt werden, sofern diese die Nichtausübung des Widerspruchsrecht damit begründen, dass sie (1) die Fehlerhaftigkeit der Verbraucherinformation nicht erkannt haben und (2) nicht auf die dann geltende einjährige Widerspruchsfrist hingewiesen worden sind. Selbst wenn die Gerichte bei der Rückabwicklung des unwirksamen Vertrages den in Europa möglichen Mindestbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz in Anrechnung bringen sollten, wäre durch die dann immer noch hohen Rückzahlungen der oft doppelt und dreifach überteuerten Beiträge die Solvabilität von allen großen und teuren Versicherungsunternehmen und die Erfüllbarkeit ihrer sonstigen Verträge gefährdet, die - im Rahmen der Finanzaufsicht - das BAV gewährleisten soll. Verbraucherpolitisch, aber auch im Interesse der Bundesregierung, muss § 5a VVG schnellstens gestrichen werden, damit § 10a VAG richtlinienkonform ausgelegt und vom Aufsichtsamt für den Fall angewendet werden kann, dass Verbraucherinformationen "vor Abschluss des Vertrages" - also bis spätestens vor Angebotsabgabe durch das Unternehmen bzw. vor Antragsstellung des Verbrauchers - unterbleiben. Zusammenfassend kann festgestellt werden: § 5a VVG ist eine insgesamt verunglückte, überflüssige und zudem EG-rechtswidrige Norm, die am besten schleunigst wieder gestrichen werden sollte; noch schlimmer aber ist, dass sie Probleme aufwirft und dogmatische Widersprüche produziert, die nur außerordentlich schwer zu lösen sein werden. § 5a VVG ist mit dem Ergebnis einer Nicht-Informationspflicht und dem weiteren Ergebnis, dass inhaltlose Verträge - entgegen § 2 AGBG - ohne Aushändigung von Bedingungen wirksam zustandekommen sollen, verfassungswidrig. § 5a VVG hat zudem eine hochgradige Rechtsunsicherheit erzeugt, verbunden mit der Gefährdung der Zahlungsfähigkeit von Versicherungsunternehmen und des mit Versicherungen angestrebten Schadenausgleichs (wegen möglicher Aufhebung und Rückabwicklung vieler Versicherungsverträge, die nach neuem Recht unwirksam abgeschlossen wurden). Schimikowski stellt richtig fest: "Die Widerspruchsregelung dürfte zu den am wenigsten durchdachten und am meisten verunglückten Regelungen der deutschen Zivilrechtsgeschichte gehören." |