Prof. Straubhaar: Versicherungs-Steuer auf Gesamtprämie finanzwissenschaftlich nicht zu begründen

 Versicherungsreform - Home ] Liste aller Dokumente - chronologisch sortiert ] Links zu externen Websites ]
 

 
Versicherungssteuer nur auf Dienstleistungspreise
(als einzige „Wertschöpfung“)

Auszug aus Stellungnahme zur VVG-Reform vom 13.06.2006 von Hans Dieter Meyer
www.versicherungsreform.de/Dokumente/Stellungn.-VVG-Reform-HDM-13.06.06.htm

 IV zu 2. d), Seite 31 und 32

Die Besteuerung von Versicherungsdienstleistungsunternehmen ist neu zu regeln.

Die Branche weiß, dass die Versicherungssteuer im Grunde systemwidrig ist, muss sie aber befürworten und dulden, damit Prämien weiterhin als Preise und deren Überschüsse als Gewinne anerkannt werden.

Der Versicherungs(betriebswirtschafts)wissenschaftler Walter Karten vertritt die Meinung, der Verkauf von Versicherungsschutz gegen die Prämie als Preis sei nichts anderes als der „Verkauf von Kartoffeln“ (Karten in: Festschrift für Günter Schmidt, Neue Wege des Versicherungsmanagements), wirft dann aber den Politikern mit einer erstaunlichen Begründung „Unverfrorenheit“ vor:

„Die Versicherungssteuer wird fälschlich auf die Gesamtprämie und nicht auf den darin enthaltenen ,Mehrwert’ berechnet. In volkswirtschaftlicher Betrachtung sind die Versicherungsleistungen stochastische Transferzahlungen, und nur die darüber hinausgehenden Prämien sind das Äquivalent für den Produktionswert und fließen in die Sozialproduktion ein.“

Genau diese Reduktion der Bruttoproduktion der Prämienversicherer auf die allein in das Bruttosozialprodukt übernommenen Dienstleistungsanteile hat das Statistisches Bundesamt vorgenommen durch die Feststellung, dass nur die Dienstleistungsanteile der Prämien das Entgelt für die Dienstleistungen der Prämienversicherer sind.

Prof. Lehmann (VersWissStud Bd. 5, Seiten 167 und 114) zieht hier - wie an vielen anderen Stellen seiner Abhandlung - Parallelen zum Glücksspiel, das er als „Umkehrung zur Versicherung“ (a.a.O. Seite 114) bezeichnet: 

Seite 167: „Der Fiskalgesetzgeber hat sich die längst von Interessenwillkür durchsetzte Lage für seine Zwecke zunutze gemacht, obgleich ihm der EuGH zu verstehen gab, daß er seine Auffassung vom ,Entgelt’ nicht einfach in die Umsatzbesteuerung fortsetzen kann (vgl. Umsatzsteuer-Rundschau 1994, S. 178-183, BStBl. II, 1994, S. 548 f.). - Naheliegenderweise hat der Fiskus auch die Einnahmen bei den Glücksspielen als Entgelt-Einnahmen angesehen, um sie der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, ohne die Gewinn-Auszahlungen kürzend zu berücksichtigen. Diesem Vorgehen hat erst der Europäische Gerichtshof Einhalt geboten.“ - Seite 114: „Mehr­fach stellt der Generalanwalt F. G. Jacobs fest, daß ,Tätigkeiten wie Spiele und Wetten - und auch Versicherungen - für die Umsatzsteuern nach ihrer Struktur ungeeignet sind / für die Erhebung der Mehrwertsteuer schlecht geeignet sind’ (Jacobs, UR 1994, S. 180 f.).“

Aus einem aktuellen Gutachten des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstitut (HWWI), Prof. Thomas Straubhaar, vom 15.02.2006 (im Auftrag des GDV):

Die Tabelle 3 (im Gutachten Seite 8) zeigt einen Vergleich „VersSt und USt“ von 26 europäischen Ländern: 10 Länder erheben keine VersSt (darunter Schweden bei 25 % USt), 4 Länder erheben VersSt bis 5 %, 6 bis zu 10 %. Nur 3 Länder (Deutschland, Finnland und Italien erheben VersSt in mindestens gleicher Höhe wie USt. Das bedeutet aber, dass 20 von 26 Ländern das „Gefühl“ haben, dass Versicherungsprämien nicht in voller Höhe „Entgelt“ für Wertschöpfungen sind, so auch Prof. Straubhaar auf Seite 12:

                  „Einer Gleichstellung beider Steuersätze steht entgegen, dass lediglich jener Teil der Prämie, der als Verwaltungsaufwand des Versicherers veranschlagt werden kann, der Umsatzsteuer unterliegen dürfte, nicht jedoch derjenige Teil, der zur Entschädigung vom Schadenfall betroffener Versicherungsnehmer aufgewendet wird. Eine finanzwissenschaftliche Begründung für die offenkundig steuerpolitisch gewollte Gleichstellung von Versicherungssteuer und Umsatzsteuer ist nicht gegeben.“