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Was ist Versicherung ? - Referat AK Wien |
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. Was ist Versicherung ? Unterlagen zum Referat von H. D. Meyer auf der Versicherungswirtschaftlichen Arbeitstagung
am 27. November 1996 in
Wien Kontakt: mailto:hansdmeyer@versanet.de
Was ist Versicherung (im Sinne des § 1 VVG) ? Der Auftrag, diese Frage zu beantworten, kann nicht so verstanden werden, nur zu erklären, was Versicherung ist. Diese Frage muß vielmehr im Hinblick auf die Hauptursache für alle Probleme in unserem Versicherungswesen untersucht werden, daß nämlich Versicherungs-Aktiengesellschaften (AG’en) die Prämien wie Preise für eine angeblich von ihnen produzierte Versicherung vereinnahmen und dann mit den Beitragsüberschüssen und Sicherheitszuschlägen aus dem Versicherungsbereich ihre unternehmerischen Verluste im Verwaltungsbereich ausgleichen und die restlichen Überschüsse als Gewinne vereinnahmen. Diese Gewinnmöglichkeiten der AG’en durch einseitige Leistungs- und Gegenleistungsbestimmung sind die Ursachen z. B. für
Diese Praxis der AG’en ist zwar durch § 1 VVG und die Vorschriften zur Rechnungslegung gedeckt, aber nur dann nach unserer Verfassung rechtmäßig, wenn Versicherung ein von den AG’en hergestelltes Produkt i.w.S. und die Prämie ein Preis dafür ist. Die
Frage „Was ist Versicherung?“ ist also vielmehr die Frage „Ist ,Versicherung’
das Produkt von Versicherungs-AG’en ? - Diese Frage ist gleichzeitig die Frage:
Wem gehören die Beitragsüberschüsse und die naturgemäß einkalkulierten und
grundsätzlich übrig bleibenden Sicherheitszuschläge, und dürfen die AG’en mit
den Beitragsüberschüssen aus dem Versicherungsbereich ihre unternehmerischen
Verluste im Verwaltungsbereich ausgleichen und die restlichen Überschüsse als
Gewinne vereinnahmen (was sie derzeit unstreitig tun - mit der Begründung,
Versicherung sei ihr Produkt und die Prämien seien Preise, mit denen sie machen
könnten, was sie wollen) ? Zur Eingrenzung: Was ist Versicherung und was ist keine ? Eine Lebensversicherung ist - inzwischen wohl unstreitig - keine Versicherung, kein Produkt, keine Dienstleistung (auch wenn Lukarsch im Handwörterbuch der Versicherung, S. 959, meint: „Die Zuordnung der Versicherung zu den Wirtschaftsgütern und innerhalb dieser Kategorie zu den Dienstleistungen steht heute kaum noch in Frage.“). Die Lebensversicherungsprämie mit ihren überwiegenden Sparanteilen kann unmöglich ein Preis sein. Das räumt inzwischen sogar die Branchenwissenschaft ein. Trotzdem werden Lebensversicherungsprämien wie Umsatz verbucht und wie Umsatz behandelt, also daraus - wie es bei Preis-Einnahmen üblich ist - beliebig Kosten und Gewinne finanziert. Doch soll die Lebensversicherung bei der Klärung der Frage „Was ist Versicherung?“ ausgeklammert werden mit der einfachen Feststellung, daß eine Kapitalversicherung mit einer ungeteilten Prämie keine Versicherung ist.
Dagegen ist die genossenschaftliche Versicherung durch einen Versicherungsverein
nach ihren Satzungs-, Vertrags- und Eigentumsverhältnissen Versicherung in ihrem
ursprünglichen Sinn - kollektive Selbtshilfe. Auch sie kann hier ausgeklammert
bleiben. Was ist Versicherung und wessen Leistung ist Versicherung ? Versicherung ist weder ein Produkt noch eine Dienstleistung noch eine unsichtbare Ware. Versicherung ist auch keine Leistung von AG’en, sondern Versicherung ist eine Leistung der Versicherten, zu der die AG’en für die Versicherten nur mit (Versicherungs)Dienstleistungen beitragen - wie Banken beim Sparen, Giroverkehr und Geldanlagen mit Finanzdienstleistungen (für den Sparer, Auftraggeber, Geldanleger): Als Veranstaltung einer Gemeinschaft ist Versicherung die Beseitigung finanzieller Risiken durch gemeinschaftliche Bereitstellung von Geld für einen finanziellen Ausgleich von Vermögensverlusten bei Mitgliedern der Gemeinschaft nach einem versicherten Schadenereignis. Als Maßnahme des einzelnen ist Versicherung der Beitritt zu einer Gemeinschaft mit gleichartigen Risiken, die von gleichartigen Gefahren bedroht sind, und die Bereitstellung von Geld in Form von versicherungsmathematisch kalkulierten Beiträgen für einen finanziellen Ausgleich von Vermögensverlusten bei Mitgliedern der Gemeinschaft nach einem versicherten Schadenereignis. Alfred Manes, Versicherungslexikon, 1930 (ebenda Spalte 290): „Versicherung ist gegenseitige Deckung zufälligen schätzbaren Geldbedarfs zahlreicher gleichartig bedrohter Wirtschaften.“ Karl Hax, Die Versicherung (Band 1), S. 2350: „Kollektive Selbsthilfe - Versicherung ist Deckung eines im einzelnen ungewissen, insgesamt aber schätzbaren Geldbedarfs auf der Grundlage eines zwischenwirtschaftlichen Risikoausgleichs.“ Riebesell, Deutsche Versicherungswirtschaft, Band 1, Seite 113: Der Praktiker mag zunächst glauben, es hätte wenig Sinn, über den Begriff der Versicherung einen Aufsatz zu schreiben, denn mit Goethes Fasut kann man sagen: „Mit Worten läßt sich trefflich streiten, mit Worten ein System bereiten.“ Der Praktiker wird vielleicht sagen: „Darum kümmere ich mich nicht, was Versicherung ist, ergibt die Praxis.“ (Anmerkung: Auf der 1. BdV-Wissenschaftstagung meinte ein Branchenfunktionär: „Versicherung ist, wenn man ruhig schlafen kann.“) - Der ganze Versicherungsbetrieb, seine Organisation, sein Rechnungswesen ist nur für den verständlich, der klar die Elemente des Versicherungsbegriffs erkennt. (120) Bei der Versicherung werden die Mittel in der Regel von den Versicherten aufgebracht. (121) Die Technik der Versicherung besteht darin, daß viele kleinere Beträge angesammelt werden, die man bei gewissen Fälligkeiten in größeren Summen auszahlt. Es besteht ein gewisser Zusammenhang mit der Lotterie. Auch bei der Lotterie ist die Person des Gewinners unbestimmt, wie in der Versicherung die Person des Leistungsempfängers. - (123) Versicherung ist eine Gemeinschaft zum Ausgleich zufälligen, schätzbaren Bedarfs mit dem geringsten Aufwand an Mitteln, die von der Gemeinschaft nach Maßgabe der getragenen Gefahr aufgebracht werden. (128) Die zum Ausgleich des versicherten Bedarfs erforderlichen Mittel müssen von der Gemeinschaft selbst aufgebracht werden. (132) Versicherung ist lebendigster Ausdruck einer reinen Gemeinschaftshilfe.(135) Vor uns liegt die Aufgabe, uns zum Ursprung der Versicherung zurückzufinden. (136) So gesehen ist der Versicherungsbetrieb nichts weiter als der Verwalter und Treuhänder der durch die Versicherungsnehmer aufgebrachten Mittel. Er handelt gewissenmaßen nur im Auftrag der Versicherten. Huelsse (zitiert bei Riebesell a.a.O., S. 123): „Versicherung ist die Einrichtung, welche die auf der Ungewißheit der Wirtschaft beruhende Unwirtschaftlichkeit der Ersparung ((Reservenbildung)) dadurch beseitigt, daß sie die Last der Ersparung unter Ausnutzung der Ungewißheit auf viele der gleichartigen Ungewißheit ausgesetzte Wirtschaften verteilt.“ Weddigen (zitiert bei Riebesell a.a.O., S. 123): „Der Begriff der Versicherung ist zu bestimmen als Inbegriff derjenigen Maßnahmen, die den Zweck verfolgen, im Wege gegenseitiger Beitragsleistung einer Vielzahl von Wirtschaften einen zufälligen Bedarf zu decken, der sie alle in schätzbarer Gesamthöhe bedroht, aber nur einen Teil von ihnen wirklich trifft.“ Ehrenzweig (zitiert bei Riebesell a.a.O., S. 123): „Versicherung ist ein selbständiger Vertrag, durch den sich der eine Teil gegen Entgelt entweder verpflichtet, 1. den Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen, der durch ein - je nach Abrede - Person oder Vermögen treffendes Schadenereignis etwa verursacht wird, oder dazu verpflichtet, 2. den im Vertrag a) nach Eintritt eines zumindest dem Zeitpunkt nach ungewissen Personenschadenereignisses bestimmter Art, oder b) schlechtweg in einem bestimmten Zeitpunkt, vorausgesetzt, daß sich aus einer Vertragsbestimmung, die an Leben oder Sterben einer Person anküpft, die Ungewißheit des wirtschaftlichen Enderfolges für beide Teile ergibt.“ (Anmerkung: § 1 VVG „nachgebetet“!) Hans Möller in VersWirtschaftl.Studienwerk, Studienplan D I. A II. Zusammenfassung zu 1. bis 6., Seite 3: „Versicherung ist eine Gemeinschaft gleichartig Gefährdeter, also eine Gefahrengemeinschaft mit (selbständigen) Rechtsansprüchen auf wechselseitige Bedarfsdeckung.“
Versicherung soll nach anderen ein „Informationsprodukt“ sein (prognostische
Informationen würden dabei verkauft). Oder der Versicherte „kaufe sich gegen
Entgelt einen Rechtsanspruch auf Leistungen bei Eintritt bestimmter Ereignisse“. Versicherungsbegriff - Versicherungsvertrag Zur Frage nach dem Wesen der Versicherung und des Versicherungsvertrages gibt es überhaupt keine Einigkeit und keine herrschenden Meinungen. Es gibt unzählige Definitionen von „Versicherung“ - für alle passenden Gelegenheiten. Farny schreibt im Handwörterbuch der Versicherung (S. 867) von einer „heftig umstrittenen Diskussion um den Versicherungsbegriff“ - „Mit diesem Dilemma werden Theorie und Praxis der Versicherung weiterhin leben müssen.“ - Reimer Schmidt: „Versicherung ist ein primär ökonomisches Phänomen, das noch der juristischen Ausformung bedarf.“ - Schmidt-Rimpler: „Theorienstreitigkeiten wurden einem Friedhofsende zugeführt“ § 1 VVG (hilft auch nicht weiter, weil er keine Definition von „Versicherung“ enthält): Der Versicherte hat eine Prämie zu zahlen, das Versicherungsunternehmen (VU) hat eine Geldleistung zu erbringen. Diese Vorschrift soll für alle Unternehmens- und Versicherungsarten gelten, also für Gegenseitigkeitsvereine, öffentlich-rechtliche VU, Aktiengesellschaften und für Kapitalversicherungen. Geschichte des § 1 VVG (hilft bei der Aufklärung, wie Praxis und Theorie entstanden sind): R. Schmidt Handwörterbuch der Versicherung (1246): „Eine besondere kreative Leistung der Versicherungsrechtswissenschaft lag im vorigen Jahrhundert. Der Aufbau der modernen Versicherungswirtschaft vollzog sich, ohne daß es wesentliche ökonomisch-wissenschaftliche Vorarbeiten gab und ohne daß die Gesetzgeber nennenswert mitwirkten.“ - So wurde auch § 1 VVG von (Branchen)Juristen - der damaligen Praxis entsprechend - formuliert. Die Übernahme der VVaG-Arbeitsweise durch die AG’en wurde gesetzlich festgeschrieben, ohne daß jemand erkannte, daß AG’en - im Gegensatz zu den VVaG Beitragsüberschüsse als Gewinn vereinnahmen. Noch heute bezeichnet die Branche das VVG als „Meisterwerk der Gesetzgebung“.
Versicherung aus juristischer, betriebs-/volkswirtschaftlicher, buchhalterischer, bilanzieller und steuerlicher Sicht Juristische Sicht Juristen haben ein erhebliches Handicup: Sie verstehen wenig von wirtschaftlichen Vorgängen, sondern sehen nur schuldrechtliche Leistungen - wie z. B. die „Schadenzahlung“ durch eine AG (§ 1 VVG Geldleistungstheorie) - und meinen, daß sei auch die wirtschaftliche Leistung der AG. Sie erkennen diese Schadenzahlung nicht als kumulierte - bei der AG durchfließende - Leistung der Versicherten. Sie haben bisher auch nicht erkannt, daß es gegenüber den nicht von einem Schaden Betroffenen keine Gegenleistung gibt (kein Synallagma, kein Austauschverhältnis): Was erhalten sie bzw. wofür zahlen sie einen (angeblichen) Preis, die keinen Schaden haben ? - Unstreitig ist aber, daß es einen Preis nur in einem Austauschverhältnis gibt. Wirtschaftswissenschaftliche Sicht Reimer Schmidt, Handwörterbuch der Versicherung (1116): „Die gedankliche Funktion eines Aufbereiters der großen Fragen der Privatversicherung ist von den Juristen auf die ökonomischen Wissenschaften übergegangen, besonders auf die Betriebswirtschaftslehre.“ - Weil die Juristen mit ihrer Geldleistungstheorie kein Synallagma und damit keine Gewinnberechtigung für die AG’en herstellen konnten, versuchten Branchen-Wirtschaftswissenschaftler, die wirtschaftlichen Vorgänge um Versicherung so zu analysieren, daß die hundertjährige Praxis der Gewinnverwendung von Beitragsüberschüssen eine wirtschaftiche und damit auch rechtliche Grundlage bekam. Dafür mußte die Prämie zu einem Preis gemacht werden. Diese Aufgabe übernahm vor allen Prof. Farny mit seiner Produktions-, Preis- und Kostentheorie, auch Risikoübernahme- und Gefahrtragungstheorie (Produktions- und Kostentheorie der Versicherung, VVW Karlsruhe 1965) und seiner These vom „Gesamtprodukt (Kapital)Versicherung“ (Versicherungsbetriebslehre, Karlsruhe 1995 S. 45 und 65 f.). Im Handwörterbuch der Versicherung, Seite 1043, meint Farny: „Der Versicherungsmarkt ist der ökonomische Ort, an dem zwischen VU und VN das Wirtschaftsgut Versicherungsschutz gegen Zahlung eines Preises (Prämie) getauscht wird. Prämienerlöse sind die für das Versicherungsgeschäft, gegebenenfalls einschließlich des Spar-/Entspargeschäfts, zu zahlenden Vergütungen, die als Prämien oder Beiträge bezeichnet werden. - (1239) Die Versicherungswirtschaftslehre interpretiert Versicherung als Wirtschaftsgut, welches im VU produziert, vom VN verwendet und auf dem Versicherungsmarkt gegen Zahlung eines Preises ausgetauscht wird.“ Dabei hat Farny’s tausendfach zitierte Habilitationsschrift einen gravierenden Fehler: Farny versucht seitenlang, Versicherung als ein von den Unternehmen hergestelltes Produkt und die Prämie dafür als Preis zu begründen, schreibt dann aber hierzu im totalen Widerspruch (1965, S. 48): „Der größte Teil der in den Versicherungsgesellschaften vorhandenen Vermögensbestände wird nur treuhänderisch verwaltet.“ - Damit hat Farny ja recht. Aber wie soll „hinten“ Treuhandvermögen entstehen, wenn „vorne“ Preise eingenommen werden? - Soll ein Bäcker die Preise für seine Brötchen für die Kunden treuhänderisch verwalten? - Zwischenzeitlich widerspricht sich Farny selbst (1995, S. 66 und 65): „Die These von der treuhänderischen Hingabe der Risikoprämien ist rechtlich und faktisch unhaltbar.“ Volkswirtschaftliche Sicht In der ganzen Welt gibt es in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen kein „Produkt Versicherung“. M. Lehmann (Die Leistungswirtschaft des Versicherungsbetriebes, in Information und Produktion, Festschrift für Waldemar Wittmann, Poeschel Verlag Stuttgart, S. 171, 209) führt aus, daß durch die von Farny vertretene Produktions- und Kostentheorie der Versicherung „Nicht-Existierendes beschrieben“ werde. Lehmann bezeichnet diese Theorien als „betriebswirtschaftliche Märchenwelt“. Sehr plastisch beschreibt Lehmann (in Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen, Bd. 1, Real-, wert- und rechen-ökonomische Grundlagen, 1995, Springer Verlag, Heidelberg, S. 193 ff.) den Irrglauben von der Versicherungsproduktion an dem Beispiel, daß man von ihr so wenig sehe wie von des „Kaisers neuen Kleidern - nämlich nichts“ (ähnlich Klaus-Thomas Krycha, Kleines Betriebswirtschaftslehre-Lexikon, 2. Auflage, 1986, 170: „Die Prämie ist kein Preis oder Entgelt, wie es von der Versicherungswissenschaft und Versicherungswirtschaft fälschlich behauptet wird.“). Gegen diese Tatsachen versucht Farny seine Preistheorie nunmehr mit dem Argument zu retten, der Preis werde für den Nutzen von Wirtschaftsgütern bezahlt, wobei unerheblich sei, wer „die Wertschöpfung besorgt hat. So zahlen auch Versicherungsnehmer Versicherungsprämien als Preis für den Nutzen Versicherungsschutz.“ (Farny, 1995, a.a.O. S. 45 und 65 f.) Diese Begründung ist auffallend oberflächlich (um nicht zu sagen „naiv“). Soll danach jede Geldhingabe ein Preis sein? - Soll danach das Rechnung-Bezahlen im Giroverkehr oder das Sparen ein Wirtschaftsgut sein, für deren Nutzen der Bankkunde an die Bank einen Preis in Höhe der Abbuchung von seinem Konto oder der Einzahlung auf sein Konto bezahlt? - Soll die Überweisung von Geld auf ein Notar-Anderkonto der Preis für den Nutzen der Notardienstleistung oder der Kaufpreis für ein Haus sein? - Soll es gleichgültig sein, wer welchen Nutzen erbringt? - Soll immer derjenige den Nutzen erbracht und das Produkt erstellt haben, der am Ende das Geld (als Preis?) kassiert? - Soll dieser dann beliebig mit dem ihm anvertrauten Geld und seinen Erträgen umgehen dürfen? - Sollen die Versicherungsunternehmen mit den ihnen anvertrauten Versicherungsbeiträgen und Spargeldern umgehen dürfen, wie sie wollen (Verluste saldieren, Gewinne trotz Mißmanagements beschließen, Vermögen verschwinden lassen)? - Auch hier muß Farny (ZVersWiss 1979, 66; ebenso Claus in VerBAV 1980, 22 ff) zugeben, daß sein Modell und das derzeit praktizierte System einen wesentlichen Mangel hat, daß nämlich kein „marktwirtschaftlicher Sanktionsmechanismus vorhanden ist, der die Eigentümer und Unternehmensleiter für ihre Fehlentscheidungen bestraft“. Ein solcher Sanktionsmechanismus kann tatsächlich erst wirken und Wettbewerb und Information können erst funktionieren, wenn die Dienstleistungen der Unternehmen von Versicherung und evtl. Sparvorgängen abgetrennt werden. (Schünemann, in: Jacobs/Lindacher/Teplitzky, UWG Großkommentar, 1994, Einl., Rdnr. D 48: „Gegenüber mancherlei Manifestationen wohl doch wettbewerbswidrigen Verhaltens von bereits volkswirtschaftlichen Dimensionen in diesem Wirtschaftssektor ist bislang keinerlei Sensibilität der Wettbewerbsrechtsdogmatik erkennbar geworden [grundsätzliche Denkanstöße bei H. D. Meyer ZRP 1990, 424 ff.]“). Andere versuchen eine Produktionsleistung herzustellen mit dem Argument, die Versicherten kauften sich gegen Entgelt einen Rechtsanspruch auf Leistungen bei Eintritt bestimmter Ereignisse. - Gegen Zahlung der Prämie werde die finanzielle Risiko- und Unsicherheitssituation des einzelnen auf der Grundlage kalkulierbarer Daten (Gesetz der Großen Zahl) in eine Situation weitgehender Sicherheit transformiert. - Versicherung produziere einen individuellen Nutzen (Wohlfahrtseffekt: Sicherheitsgefühl, Schutz, Geborgenheit, Freiheit von Angst und Sorge, seelisches Gleichgewicht, Ordnung und Orientierung. Geistige Energie und Problemlösungskapazität wird freigesetzt und Lebensqualität erhöht, steigert Kreditwürdigkeit, verringert Liquiditätsbedarf, erweitert Handlungsspielraum) - Die VWG, die nur den Dienstleistungsanteil der Prämien als Bruttoprodukt der VU und deren Wertschöpfung ansieht, liefere eine unzureichende Darstellung der volkswirtschaftlichen Leistung der Versicherungswirtschaft. - Hersteller von Versicherung (Geldumverteilung aus einer Gemeinschaftskasse) können nur die Versicherten als Gemeinschaft sein (woher soll sonst das Geld kommen?), während die Versicherungsdienstleistungsunternehmen - wie Banken - nur die erforderlichen Organisations- und Umverteilungsdienstleistungen erbringen (vgl. Schünemann, in VerWissStud Band 4 S. 43, 51, 60 m.w.N.; H. D. Meyer, VersWissStud, Band 2, S. 203 m.w.N.; ders. ZRP 1990, 424 m.w.N; vgl. auch § 31 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz, das korrekt und eindeutig von „Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ und nicht von „Wertpapierunternehmen“ spricht.) Und für dieses Wirtschaftsgut „Versicherungsdienstleistung“ ist die Gesamtprämie eben nicht der Preis! - Deshalb dürfte das Versichertengeld - ebenso wie Giro- und Spargeld oder die Einzahlung auf ein Anderkonto - nicht als Umsatz verbucht und zum Ausgleich für Kosten und der Überschuß nicht als Gewinn des Unternehmens, der Bank oder des Notars mißbraucht werden. Farny hat allerdings in einem recht (1995, S. 66 und 65.): „Die rechtlichen und faktischen Sachverhalte lassen sich mit der Treuhandthese nicht vereinbaren.“ - Er meint also, daß die Gesetze und die Praxis derzeit nicht einer Treuhandthese entsprechen. - Es gibt sogar Versicherungswissenschaftler, die jede Begründung für eine Treuhänderschaft schon deshalb als falsch abqualifizieren, weil man - aufgrund des faktischen Sachverhalts der Geldvermengung - kein Treuhandgeld erkennen könne. Jedenfalls schafft es Farny nicht, das von den Versicherten bereitgestellte Geld zu einem Produktionsfaktor zu machen. Und den Juristen gelingt es nicht, ein Austauschverhältnis (Synallagma) - einen vollkommen gegenseitigen Vertrag - zu konstruieren. Der Leistungsaustausch ist nun aber einmal die Grundlage allen (markt)wirtschaftlichen Handelns, Preis gegen Produkt oder Produkt gegen Produkt. Prof. Reimer Schmidt hat recht: Versicherung ist ein „wirtschaftliches Phänomen“ und die großen Fragen der Privatversicherung sind nicht von Juristen, sondern auf die ökonomischen Wissenschaften übergegangen, besonders auf die Betriebswirtschaftslehre. Was geschieht wirtschaftlich in einer AG ? TEXTE zu GRAFIKEN: Unternehmenskapital wird investiert, eine Infrastruktur für Finanzdienstleistungen (Einzug, Anlage, Umverteilung von - fremdem? - Geld) wird aufgebaut, statistische Erhebungen werden unternommen bzw. von Verbänden beschafft, Risiken werden bewertet und klassifiziert, Bedingungen werden entwickelt, Tarife werden nach Prämien und Risikoklassen gestaltet, wobei die Prämienkalkulation nach dem Gesetz der Großen Zahl (+ Sicherheitszuschläge!!!) erfolgt, so daß der Aufbau einer Versichertengemeinschaft durch Werbung und Vermittlung einer Vielzahl von Verträgen erforderlich ist.
Was geschieht nach diesen Vorbereitungshandlungen ? Versicherung braucht GELD ! Vertragsverwaltung, Beitragseinzug, EINNAHME Wie wird das GELD beschafft? Beiträge / Prämien, Geldanlage, ANLAGE Wird das GELD „verzehrt“? Schadenregulierung, AUSGLEICH Wird das GELD „verzehrt“? Geldumverteilung. UMVERTEILUNG Wird das GELD „verzehrt“? Beitrag/Prämie/Preis ? Synallagma ? Produkt i.w.S.? Dienstleistungspreis ? Synallagma ? Versicherungsdienstleistung ? Überschüsse ? Eigentum ? Sicherheitszuschläge ? Gewinn ? Was ist Versicherung ? Wem gehören die Beitragsüberschüsse / Sicherheitszuschläge ? (Querverrechnungen, Gewinnverwendung zulässig ?) Entscheidende Frage: Wird das Geld als Produktionsfaktor beschafft und verzehrt oder als Objektfaktor bearbeitet (eingezogen - umverteilt) ? UNSTREITIG: Die Überschreitung kalkulierter Kosten im Verwaltungsbereich wird mit Überschüssen/Sicherheitszuschlägen aus dem Versicherungsbereich ausgeglichen (Querverrechnung), Restüberschüsse aus dem Versicherungsbereich werden als Gewinne vereinnahmt. Wirtschaftstheoretische - auch buchhalterische, bilanzielle - Fragen, deren Beantwortung von der Definition „Versicherung“ abhängen
Juristische Fragen, deren Beantwortung von der Definition „Versicherung“ abhängen
Volkswirtschaftliche und steuerrechtliche Fragen, deren Beantwortung von der Definition „Versicherung“ abhängen
Versicherung ist die Leistung der Versicherten. Deren bereitgestelltes Geld wird nur umverteilt durch (Versicherungs)Dienstleistungen der VU. Für die (Versicherungs)Dienstleistungen der AG fehlt die Leistungsbeschreibung (also ist eine einseitige Leistungsbestimmung durch die AG möglich) und der Dienstleistungspreis fehlt (also ist eine einseitige Gegenleistungsbestimmung durch die AG möglich durch Kosteneinsatz, Querverrechnung, Gewinnbeschlüsse). Wettbewerb ist unter diesen Umständen um Versicherungsdienstleistungen völlig unmöglich, Querverrechnungen sind nicht gerechtfertigt (keine Wettbewerbssanktion), Gewinne aus dem Schadensausgleich sind nicht berechtigt (nach den geltenden Gesetzen keine Sanktionen durch die Rechtsprechung).
Selbst wenn man die Prämie aufteilt, entsteht dadurch nicht eine von den AG’en produzierte Dienstleistung „Versicherung“, sondern es wird eine organisatorische Dienstleistung der AG erkennbar, die zur Herstellung von Versicherung durch die Versicherten selbst beiträgt - wie eine Bank das Sparen (als Leistung des Sparers) organisiert. Damit ist Sparen aber keine Dienstleistung der Bank, sondern bleibt eine Leistung des Sparers. Versicherung ist also in keinem Fall die wirtschaftliche Leistung einer AG, die nur ein Versicherungsdienstleistungsbetrieb ist, also Dienstleistungen zur Herstellung von Versicherung (durch Geldbereitstellung durch die Versicherten) produziert - eine Versicherungsdienstleistung (wie bei Banken Spardienstleistung).
Versicherung wird durch AG’en in der Art eines Glücksspiels oder Unglücksspiel
betrieben. Aus Sicht der Versicherten: Wen ein Unglück trifft, der hat Glück
gehabt. Er erhält Geld. Und aus Sicht der AG’en: Sie haben immer Glück und
gewinnen immer, weil die Beiträge - aus Gründen der Sicherheit (es geht ja um
„Versicherung“) - so hohe Sicherheitszuschläge enthalten, daß sich daraus
Milliardenvermögen gebildet haben und Verluste so gut wie unmöglich sind
(außerdem beträgt das von den Aktionären tatsächlich eingezahlte Eigenkapital in
der Regel nicht einmal 1 Prozent des verwalteten Vermögens - wie soll daraus
„Versicherung“ entstehen ?- Dieses Eigenkapital wird wie bei jedem anderen
Unternehmen eingesetzt und einem Pleiterisiko ausgesetzt). Also betreiben AG’en
Versicherung zwar in der Art eines Glücksspiels, da sie aber alle Risiken den
Versicherten aufgebürdet haben (das versicherungstechnische, das der
Kapitalanlage und selbst das unternehmerische), ist ihre Arbeitsweise eine
Spekulation ohne Risiko, ein legalisierter Betrug mit dem Ergebnis einer legalen
Veruntreuung von Versichertengeld (für Querverrechnungen und Gewinne), weil die
Versicherten dieses Geld - nach ihrer Vorstellung - für Versicherungsleistungen,
aber sicher nicht zum Ausgleich unternehmerischer Verluste im
Dienstleistungsbereich der AG’en und für deren Gewinne (selbst nach
Mißmanagement) bereitgestellt haben. FAZIT: Versicherung ist entweder die Leistung der Versicherten (dann dürfte sie nur durch einen VVaG oder durch AG’en nur mit aufgeteilter Prämie betrieben werden). Oder sie ist ein Glücksspiel mit staatlicher Gewinngarantie (AG), also ohne Risiko - ein schwarzer Schimmel ! - Dann erfüllt Versicherung durch AG’en den objektiven Tatbestand des Betruges und der Veruntreuung, die aber ohne Strafe und wirtschaftliche Sanktionen bleibt, weil der Betrug (Versicherung als Produkt zu verkaufen) und die Untreue (der Mißbrauch anvertrauter Gelder) nach den geltenden Gesetzen zulässig und legal sind.
Hans Dieter Meyer in VersWissStud Band 2 (Auszüge): A. Verbraucherpolitische Informationen Im bundesdeutschen Versicherungswesen herrschen viele Mißstände. Haupt-Mißstand sind die ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnisse mit fehlender Leistungsbeschreibung und Preisangabe für die eigentlichen Unternehmens-Dienstleistungen (H. D. Meyer in ZRP 1990, 424; ders. in VuR 1990, 1). Tatsächlich weiß niemand, wem die annähernd 1.000 Milliarden Mark eigentlich „gehören“ (Die Begriffe „gehören“ und „Eigentum“ werden im folgenden im Sinne des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs verwendet, der sich auch auf vermögensrechtliche Ansprüche bezieht), die von der Versicherungsbranche derzeit verwaltet werden. Falsch oder unzulänglich geregelte Vertragsverhältnisse sind gleichbedeutend mit fehlenden Wettbewerbsvoraussetzungen und führen außerdem zu einer falschen Rechnungslegung, die wiederum Ursache für eine faktische Enteignung von Versicherungssparern ist (durch Abschreibungen und stille Reserven) und für ein „Gewinnparadies“ der Unternehmen. Tatsächlich müssen Versicherungs-Aktiengesellschaften ihre Gewinne nicht über Preisangaben für ihre eigentlichen Dienstleistungen und unter Wettbewerbsbebingungen erwirtschaften, sondern ihre Vorstände und Aufsichtsräte können sie aus Treuhandgeld beschließen (Meyer a.a.O.), was gleichzeitig bedeutet, daß Mißmanagement nicht bestraft wird. (Claus, VerBAV 1980, S. 25 f.: „Hier sind es zunächst einmal die Versicherten und meistens nur die Versicherten, die die Konsequenzen von unternehmerischen Fehlentscheidungen oder sogar von Mißmanagement zu tragen haben, indem Verluste einfach zu einer Verringerung der Beitragsrückerstattung führen.“ - So kritisiert auch Farny (ZVersWiss 1979, 66): „Eine optimale Verbindung zwischen marktwirtschaftlichem Sanktionsmechanismus und dem Gläubigerschutz der Versicherungsnehmer würde darin bestehen, die Eigentümer und Unternehmensleiter für ihre Fehlentscheidungen zu bestrafen, zugleich aber die Gläubigerrechte der Versicherungsnehmer zu erhalten. Praktikable Modelle für eine solche Lösung sind jedoch bisher nicht entdeckt worden.“ - Diese Feststellung von Farny ist falsch. Die Regelung für Kapitalanlagegesellschaften in § 6 KAGG, die die Bildung eines Sondervermögens aus Kundengeldern vorschreibt, ist eine solche Lösung für das Versicherungswesen (vgl. auch die Lösungsansätze bei H. D. Meyer a.a.O.). Solche Verhältnisse sind Ausdruck gestörter „Vertragsparität“ und bieten Unternehmensvorständen vielfältige Möglichkeiten einseitiger Bestimmung über eigentlich anvertraute Gelder - was wiederum die Ursache für einen aggressiven „Vertrieb“ ist, für Kostenverschwendungen, für schlechte Renditen kapitalbildender Versicherungen, für oft „wucherisch“ überhöhte Beiträge und extrem niedrige Schadensquoten (z. B. bei Unfall- und Insassenunfallversicherungen von unter 30 bzw. 10 Prozent der Beitragseinnahmen). Der einzelne Verbraucher erkennt diese Strukturfehler nicht, kann also nicht wettbewerbsgerecht reagieren. So bringen die ungeregelten Zustände für die Versicherten hohe finanzielle Verluste und eine nicht bedarfsgerechte Absicherung bei einer meist langfristigen Knebelung an falsche und zu teure Versicherungen (durch unkündbare Zehnjahresverträge oder Verluste bei Rückkauf von Kapitalversicherungen oder die praktische Unkündbarkeit privater Krankenversicherungen wegen des Verlustes der angesparten Alterungsrückstellung). Gewinninteressen der Unternehmen bestimmen auch die Tarife in der Kfz-Pflichtversicherung und die Prämienkalkulation in der privaten Krankenversicherung (PKV) und führen zu Diskriminierungen, bei älteren PKV-Versicherten möglicherweise sogar zur Unbezahlbarkeit des Versicherungsschutzes. Trotz neuer gesetzlicher Regelungen und Gerichtsentscheidungen bestehen nach wie vor gravierende Mißstände im Bereich der privaten Versicherungen, wo das angesammelte Vermögen sich der 1.000-Milliarden-Mark-Grenze nähert und die Bundesbürger zu über 500 Millionen Versicherungsverträgen jährlich weit über 200 Milliarden Mark an Beiträgen zahlen, die Unternehmen - einschließlich der Erträge aus Kapitalanlagen - annähernd 300 Milliarden Mark einnehmen. Der BdV schätzt, daß etwa 90 Prozent aller bundesdeutschen Haushalte schlecht und zu teuer versichert sind und jährlich zwischen 20 und 30 Milliarden Mark verlieren. Dabei sind die finanziellen Verluste der Versicherten nicht das Hauptproblem, sondern vielmehr das Elend der Millionen Witwen, Waisen und Invaliden, die von einem Schadens- oder Unglücksfall betroffen sind, aber trotz hoher Beitragszahlungen schlecht versorgt waren. Diese Notlagen sind letztlich die gravierendste Folge der vielen Mißstände und Mißverständnisse im Versicherungswesen, die die Branchenlobby bis heute erhalten konnte - vor allem über eine mit ihr personell und finanziell eng verflochtene Versicherungswissenschaft mit durchschlagender Wirkung auf die Gesetzgebung und Rechtsprechung. (DER SPIEGEL (34/ 85): „Staatsanwälte ermitteln gegen Versicherungskonzerne und -verbände, auf deren Spendenlisten weit über hundert Politiker stehen, darunter die meisten Minister des jetzigen Bundeskabinetts.“ Mißstände in einem Wirtschaftsbereich sind fast immer ein Indiz für Wettbewerbsversagen, was gleichzeitig auch ein Zeichen für Gesetzgebungsfehler ist - mit negativer Wirkung auf die Rechtsprechung. Wettbewerbs-, Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsversagen sind wiederum ein Symptom auch für das Versagen der Wissenschaft und für eine übermächtige Branchenlobby, die über personelle und finanzielle Verflechtungen die Wissenschaft und damit die Gesetzgebung und Rechtsprechung unter ihren Einfluß gebracht hat. Verbraucherpolitik darf also nicht durch Klagen über Mißstände betrieben werden oder durch bloßes - meist erfolgloses - Einfordern neuer Gesetze oder Reformen, sondern Stoßrichtung einer wirksamen Verbraucherpolitik muß primär sein, „einen Keil zwischen Lobby und Wissenschaft zu treiben“, um dadurch eine andere Gesetzgebung und Rechtsprechung zu erreichen - wenn es sein muß (weil die Lobby in der Gesetzgebung zu übermächtig ist), über das Bundesverfassungsgericht. Genau das ist die Strategie des Bundes der Versicherten (BdV), die er mit seinen Wissenschaftstagungen, seinen Musterprozessen und Verfassungsbeschwerden und bei seiner Mitwirkung an der Gesetzgebung betreibt. So liefern die vom Bund der Versicherten und seinem wissenschaftlichen Beirat veranstalteten Wissenschaftstagungen durch die vielschichtige Zusammensetzung der Teilnehmer (von Vertretern der EU-Kommission, Politik, Ministerien und Behörden, Gerichte und Wissenschaft, Versicherungsunternehmen und Vermittler bis hin zu Verbrauchervertretern) und durch die ausführlichen Diskussionen über aktuelle Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren wichtige Hinweise für viele - bisher vernachlässigte - Felder wissenschaftlicher Untersuchungen. Weitere Aktivitäten des BdV - vor allem seine Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit durch Bücher, Broschüren und Beratungen - dienen daneben „nur“ der Linderung von Symptomen, der Immunisierung der Verbraucher gegenüber den Gefahren des Versicherungs(un)wesens und der Information über die wenigen guten Anbieter und ihre Angebote für eine vernünftige Bedarfsdeckung. Wissenschaftsversagen Der - noch nicht erkannte - Kardinalfehler im Versicherungswesen besteht in der Vermengung der unterschiedlichsten Leistungen und Gegenleistungen in einem Kombinationsvertrag (H. D. Meyer in ZRP 1990, 424) und in der Vermischung entsprechender Zahlungen des Versicherten in einer Prämie. Bei der immensen sozialpolitischen und finanziellen Bedeutung des Versicherungswesens ist es unverständlich, daß diese Problematik sowie das Wesen von Versicherung und des Versicherungsvertrages von neutralen Wissenschaftlern noch nicht ernsthaft untersucht worden ist. Mit einer erstaunlichen Bedenkenlosigkeit haben Wissenschaftler, Gerichte und Kommissionen (z. B. die Monopolkommission und die Deregulierungskommission) bisher - fast ausnahmslos - ungeprüft die falschen Theorien der Versicherungswissenschaft übernommen und Versicherung als „Produkt“, „Dienstleistung“ oder „unsichtbare Ware“ und die Prämie als „Preis“ bezeichnet und - bedenkenlos - von einem bestehenden Synallagma (selbst im Lebensversicherungsvertrag) ausgegangen und „folgerichtig“ von einem funktionsfähigen Wettbewerb und einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Kritik übt dagegen seit langem Eike von Hippel, Verbraucherschutz, 3. Aufl., 1986, S 242; JZ 89, 668; JZ 90, 445; JZ 1991, 452; NJW 1995, Heft 9, 566 ff. - Ebenso kritisch Matthias Lehman, Die Leistungswirtschaft des Versicherungsbetriebes, in Information und Produktion, Festschrift für Waldemar Wittmann, Poeschel Verlag Stuttgart, S. 171, 209: Es werde „Nicht-Existierendes beschrieben, also eine betriebswirtschaftliche Märchenwelt.“ - Ähnlich Klaus-Thomas Krycha, Kleines Betriebswirtschaftslehre-Lexikon, 2. Auflage, 1986, 170: „Die Prämie ist kein Preis oder Entgelt, wie es von der Versicherungswissenschaft und Versicherungswirtschaft fälschlich behauptet wird.“ - Vehemente Kritik an der Versicherungswissenschaft auch von Wolfgang B. Schünemann, in BB 1995, Heft 9, 417 ff.. Das OLG Nürnberg hat sich bisher als einziges Gericht eingehend mit der Problematik kapitalbildender Versicherungen befaßt und diese als Kombinationsvertrag aus Sparvertrag, Treuhandvertrag bzw. (entgeltlichem) Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen, VuR 1991, 274 (Auszüge und Seite 27 des Urteils, die in VuR a.a.O. nicht abgedruckt ist): „Insoweit hat die Kapital-Lebensversicherung Sparvertrags-Charakter (zum sogenannten Kombinationsvertrag mit mehreren - verschiedenen Vertragstypen angehörenden Hauptleistungen - vgl. Palandt-Heinrichs, 50. Aufl., Einführung vor § 305 BGB, RdZi. 21 m. w. N.). Auf diesen Teil des Versicherungsvertrages können die Vorschriften der §§ 700, 607 ff. BGB Anwendung finden.“ - Aus VuR: „Die Prämie ist vertragsrechtlich als Solidarleistung der Versichertengemeinschaft einzuordnen, die von den Lebensversicherern im Interesse der Versicherten zu verwalten, auf die entstandenen Versicherungsfälle zu verteilen und im übrigen zurückzuvergüten ist. Nur die in die Prämien einkalkulierten Verwaltungskosten stellen ein echtes Entgelt der Versicherungsnehmer für die ihnen insoweit erbrachten Dienstleistungen dar. Im übrigen liegt der hier abgelehnten Gegenmeinung die überholte Gefahrtragungstheorie zugrunde (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, VersR 1988, 128; Hofmann, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 20; Prölss/Martin, a.a.O. Anm. 2 A zu § 1 VVG). Diese Betrachtungsweise steht auch nicht im Gegensatz zu dem unstreitigen Umstand, daß der Versicherungsnehmer nur eine einheitliche Prämie leistet, die nicht ausdrücklich nach den einzelnen Prämienbestandteilen aufgegliedert ist. Dies steht deshalb auch der Annahme eines Kombinationsvertrages mit verschiedenartigen - unterschiedlichen Vertragstypen zugehörigen - Hauptleistungen nicht entgegen. Der Treuhandvertrag ist - soweit er wie hier entgeltlich abgeschlossen wird - Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB (vgl. BGHZ 32, 67; WM 1969, 935).“ - Der BGH hat dagegen bisher offengelassen, ob im Rahmen einer Lebensversicherung „der Versicherer hinsichtlich der Nutzung der aus Sicherheitsgründen vorsorglich hoch bemessenen, später voraussichtlich über die Gewinnbeteiligung zurückzugewährenden Prämienanteile eine Stellung hat, die dem Beauftragten eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder einem Geschäftsführer ohne Auftrag zumindest rechtlich ähnlich ist“ (BGHZ 87, 346 ff. = VersR 1983, 746), oder ob es sich bei dem Versicherungsvertrag um einen Vertrag über regelmäßige Dienstleistungen handelt (BGHZ 83, 169, 174). Auch der IV. Zivilsenat des BGH hat jetzt in der Begründung seines Urteils vom 23.11.1994 gemeint, „einer Entscheidung dieser Frage bedarf es nicht“ (VersR 1995, 77, 78). Dieses Versäumnis hat ganz entscheidend mit zu dem fehlerhaften Urteil beigetragen, siehe unten S. 223 ff.) In Erweiterung einer Aussage von Reimer Schmidt (Schmidt, VW 1982, 204) kann Versicherung bezeichnet werden als ein „primär praktisches Problem, das sekundär der ökonomischen Analyse und tertiär der juristisch einwandfreien Ausformung und Abwicklung bedarf“. Jede wissenschaftliche Untersuchung muß danach von den oft erwähnten, aber kaum eingehend untersuchten Besonderheiten der Versicherung und des Versicherungsvertrages ausgehen. Durch die Vermengung von Versicherungsbeiträgen, Spargeldern und Dienstleistungsentgelten in einer ungeteilten Lebensversicherungsprämie und durch die Übernahme dieser ungeteilten Prämie als Umsatz in die Gewinn- und Verlustrechnungen (vgl. §§ 55, 56 VAG a.F.) erlangen die Lebensversicherungsunternehmen eine weitgehend uneingeschränkte Verfügungsgewalt über Versichertengeld, das ihnen größtenteils nur anvertraut ist (OLG Nürnberg a.a.O.). Da Risiko- und Sparanteile in der ungeteilten Prämie als Treuhandgeld nicht identifizierbar sind, können diese Gelder und ihre Erträge unbemerkt für andere Zwecke verwendet werden - z. B. zum Ausgleich von Kostenverschwendungen (so schon im Jahre 1982 die Bundestags-Drucksache 9/1493, Begründung S. 27): „Die Beiträge enthalten hohe Sicherheitszuschläge. Zur Wahrung der Belange der Versicherten müssen die dabei anfallenden Überschüsse aus dem Risikoverlauf und den Kapitalanlagen den Versicherten möglichst ungeschmälert gutgebracht werden. Dies ist jedoch derzeit deshalb nicht gewährleistet, weil die Versicherer die Verluste aus anderen Bereichen, insbesondere aus dem Abschluß- und Verwaltungskostenbereich, mit den Überschüssen aus dem Sterblichkeitsverlauf und den Kapitalanlagen zu Lasten der Versicherten voll saldieren.“ Die sogenannte Versicherungswissenschaft hat die „herrschende ökonomische“ Meinung herstellen und bisher erhalten können, daß ein Versicherungsunternehmen ein „Produkt Versicherung“ produziert, das den beschriebenen individuellen und Gemeinschafts-Bedarf des Versicherten abdeckt und - unter Wettbewerbsbedingungen - gegen Zahlung einer Prämie als „Preis“ ausgetauscht wird (für alle, weil ständig und überall zitiert: Farny, Produktions- und Kostentheorie der Versicherung, Karlsruhe 1965, siehe auch Abbildung auf Seite 212). Bei der juristischen Ausformung dieser ökonomischen Theorie hat die Versicherungswissenschaft zwar die Problematik eines fehlenden Leistungsaustauschs (Synallagmas) zwischen dem - angeblich Versicherung produzierenden - Unternehmen und einem nicht von Schaden Betroffenen erkannt, den Theorienstreit aber einem „Friedhofsende“ (Schmidt-Rimpler, Die Gegenseitigkeit bei einseitig bedingten Verträgen, 1968, S. 52) zugeführt. So ist der heutige „Stand der Wissenschaft“: Mit ganz wenigen Ausnahmen versuchen alle Ökonomen und Juristen die Praxis und Gesetzeslage theoretisch zu untermauern. Kaum jemand ist auf den Gedanken gekommen, daß Praxis und Gesetze falsch sein könnten, keiner hat „Grundlagenforschung“ betrieben. Dabei ist eine eigentlich unübersehbare Tatsache, daß „Versicherung“ als Geldbereitstellung zur Umverteilung an Betroffene die Leistung der Versicherten ist und weder Produkt noch Dienstleistung der Versicherungsunternehmen sein kann. Und diese Tatsache bleibt bestehen, auch wenn sie von neutralen Wissenschaftlern nicht beachtet und von Branchenwissenschaftlern verdreht wird. Ebenso bleibt als Tatsache unwiderlegbar, daß die Versicherungsprämie kein Preis für irgendein Produkt oder eine Dienstleistung der Versicherungsunternehmen ist, und daß zwischen der Prämienzahlung eines Versicherten und der Versicherungsleistung oder der Ablaufleistung einer Kapitalversicherung kein Synallagma besteht. Statistisches Bundesamt, Die Versicherungsunternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Wirtschaft und Statistik, 1970, Heft 7, 331-337: „Wegen der besonderen Bedeutung, die den Versicherungsunternehmen bei der Umverteilung von Einkommen und Vermögen und als Kapitalgeber zukommt, ist seit langem ein getrennter Nachweis dieses Sektors in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) vorgesehen. Das Statistische Bundesamt hat so weit wie möglich die international empfohlenen Definitionen und Abgrenzungen übernommen. Die wichtigsten und typischen Einnahmen und Aufwendungen der Versicherungsunternehmen sind die Beitragseinnahmen und die Leistungen aus Versicherungsverträgen. In den VGR, speziell bei der Berechnung der Produktionsleistung der Versicherungsunternehmen sowie ihres Anteils an der Einkommensverteilung, -umverteilung und Geldkapitalbildung, bieten gerade diese Transaktionen besondere Schwierigkeiten. Sie beruhen bei den Beitragseinnahmen darauf, daß diese nicht nur Entgelt für die Dienstleistungen der Versicherungsunternehmen sind, sondern im Normalfall gleichzeitig auch den individuellen Beitrag der Versicherungsnehmer zur Deckung von Schäden und - im Falle der Lebensversicherung - auch Sparleistungen (Kapitalansammlungsanteile) enthalten, die das Versicherungsunternehmen bis zum Eintritt der Fälligkeit verwaltet und bezüglich derer es die Funktion eines Kapitalanlageunternehmens ausübt. Der Dienstleistungsanteil ist das eigentliche Entgelt für die Dienstleistung der Versicherungsunternehmen und geht als solches in die Berechnung des Bruttoproduktionswertes der Versicherungsunternehmen ein. Der Risikoanteil dient der Deckung der anfallenden Schaden- bzw. Versicherungsfälle und stellt ein Element der Umverteilung dar. Der Kapitalansammlungsanteil wird schließlich bei der Darstellung der Veränderung der Kreditbeziehungen berücksichtigt. - Für die Darstellung im Kontensytem wird unterstellt, daß die Vermögenserträge und Kursgewinne, die neben den Risiko- und Kapitalansammlungsanteilen der Beitragseinnahmen der Deckung der Leistungen dienen, den Versicherungsnehmern als Verzinsung ihrer Ansprüche an die Versicherungsunternehmen zufließen. Zusammen mit dem Risiko- und Kapitalansammlungsanteilen der Beitragseinnahmen bilden sie die sogenannte Nettoprämie im Sinne der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Diese Nettoprämien werden als Einlagen (Forderungen) der Versicherungsnehmer bei den Versicherungsunternehmen auf den Finanzierungskonten gebucht. Als Gläubiger erscheinen ausschließlich die privaten Haushalte.“ Das Gegenargument der Versicherungswissenschaft, die Erkenntnisse der VGR seien nicht auf die Betriebswirtschaft zu übertragen, überzeugt nicht: Das VGR-Bruttoprodukt ist nichts anderes als eine Addition von unternehmensindividuellen Umsätzen der einzelnen Wirtschaftsbereiche, die sich jeweils nur auf die betriebstypische Leistung des einzelnen Unternehmens beziehen dürfen. Insoweit gibt auch das VGR-Bruttoprodukt Auskunft über die typischen Produkte (i.w.S.) der einzelnen Wirtschaftsbereiche. Das ist - so die VGR - bei Versicherungsunternehmen eine Dienstleistung, die sich nur in den Dienstleistungsanteilen der Prämie ausdrückt. - Peter Koch, Versicherungswirtschaft, 1985, S. 139: „Versicherungsleistungen werden aus den im voraus entrichteten Beiträgen der Versicherungsnehmer erbracht. Sie stellen das Fremdkapital des Versicherungsunternehmens dar, das auf der Passiv-Seite der Bilanz unter den versicherungstechnischen Rückstellungen ausgewiesen wird. Mit diesen Mitteln finanziert das Versicherungsunternehmen die Dienstleistung Versicherung.“ Auf S. 192 schreibt Koch allerdings: „Die Gegenleistung des Versicherers für die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers besteht in der Gewährung von Versicherungsschutz.“ - Ähnlich verwirrend die Ausführungen von Farny a.a.O, der die Prämie als Preis darstellt, dann aber auf S. 48 feststellt: „In den Versicherungsgesellschaften sind immer erhebliche Vermögensbestände vorhanden. Der größte Teil davon wird nur treuhänderisch verwaltet.“ - Durch diese Feststellung führt Farny seine Behauptung, die Versicherungsprämie sei ein Preis und Schadenszahlungen seien Kosten, selbst ad absurdum. Klaus-Thomas Krycha: „Die Prämie ist kein Preis oder Entgelt, wie es von der Versicherungswissenschaft und Versicherungswirtschaft fälschlich behauptet wird, denn sie enthält neben dem Preisanteil (Kosten und Gewinn) für die Dienstleistung Versicherung auch Risikoanteile und gegebenenfalls Sparanteile, die im juristischen Eigentum der Versicherten verbleiben.“ - Ebenso der Bundesminister für Wirtschaft (I D 2 - 02 00 30 v. 22.4.1981): „Zu Ihrer Frage, welche Größe als Preis für die Dienstleistung der Versicherungsunternehmen anzusehen ist, nannte ich Ihnen bereits den ,Verwaltungskostenanteil’.“ - vgl. Palandt 1 vor § 607 BGB, 1 c und 1 e sowie 3 vor § 320 BGB, 1 vor § 688 BGB. Aus allem ergibt sich folgerichtig, daß im Versicherungswesen kein Wettbewerb herrschen kann, solange es nicht durch neue gesetzliche Regelungen zu klaren, bewertbaren Austauschverhältnissen kommt, die nur herbeigeführt werden können durch eine Aufteilung der Prämie in ihre einzelnen Bestandteile (Risikoanteil für Versicherung als Gemeinschaftsleistung, Sparanteil für das individuelle Sparen und Dienstleistungsanteil für einen - einzig - synallagmatischen Leistunsgaustausch „Preis/Dienstleistungen“ H. D. Meyer, ZRP 1990, a.a.O., 428“). Dementsprechend würde sich auch die Rechnungslegung verändern. Versicherungsunternehmen sind zweifellos Dienstleistungs- und keine Produktionsbetriebe. Bisher ist es aber der Versicherungswissenschaft nicht gelungen, die entsprechenden Dienstleistungen zu definieren und den für sie unentbehrlichen „Objektfaktor“ zu finden, an dem die Dienstleistungen erbracht werden und der nach Kern und Krycha im Eigentum des Auftraggebers stehen muß. (Krycha, a.a.O. S. 63 und 157: „Die Objektfaktoren stellen nach Werner Kern spezielle, für die Produktion benötigte Produktionsfaktoren dar, die zwar zu keinem Güterverzehr und damit auch nicht zu Kosten führen, jedoch die Einsatzstruktur der anderen Faktoren und die Ausbringungsstruktur der Produkte determinieren. Die Objektfaktoren in Sachleistungs- und Dienstleistungsbetrieben haben gemeinsam, daß sie im Eigentum eines Dritten verbleiben.“) Nach dem Statistischen Bundesamt sowie nach international empfohlenen Definitionen (siehe Statistisches Bundesamt, oben) sind die Risiko- und Kapitalansammlungsanteile der Beitragseinnahmen wie auch Vermögenserträge als „Einlagen (Forderungen) der Versicherungsnehmer“ der Objektfaktor der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen, dessen Eigentümer („Gläubiger“) die Versicherten („privaten Haushalte“) sind. Danach können Risiko- und Sparanteile keine Preisbestandteile sein, so daß die Versicherungsprämie kein Preis ist und die Unternehmen für ihre Organisations- und Finanzdienstleistungen keinen Preis angeben (Verstoß gegen §§ 1 und 3 PreisAngV und gegen den - verfassungsmäßig geschützten - Wettbewerb). Danach ist auch grundsätzlich falsch, daß Prämieneinnahmen wie Preise als Umsatz in die Gewinn- und Verlustrechnungen von Versicherungsunternehmen übernommen werden. Dieter Rückle (Unveröffentlichte gutachterliche Stellungnahme zum BGH-Urteil v. 23.11.94, VersR 1995, 77) sieht dementsprechend die nach §§ 55, 56 VAG vorgeschriebene Rechnungslegung von Lebensversicherungsunternehmen nach dem HGB als verfassungswidrig an: Die adäquate Rechnungslegung sei im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) zu finden, wonach Versichertengeld als Sondervermögen zu behandeln wäre. Die Folge einer „torsoartigen Übertragung der handelsrechtlichen Rechnungslegung“ sei eine „willkürliche und im Ausmaß grundsätzlich unbeschränkte Möglichkeit der Enteignung der Versicherten durch Bildung stiller Reserven“. Festzuhalten ist: Bis heute hat die Wissenschaft weder die praktischen noch die theoretischen Unterschiede zwischen Versicherung einerseits und Produkten bzw. Dienstleistungen andererseits erkannt. Sie bezeichnet Versicherung seit Jahrzehnten als „Produkt“ oder als „Dienstleistung“, ohne jeweils die wirtschafts- und rechtstheoretischen Probleme des Leistungsaustauschs oder Synallagmas gelöst zu haben. Dementsprechend falsch sind auch die fast hundertjährigen Gesetze - vor allem § 1 VVG sowie die §§ 55, 56 VAG. Die überfällige Kritik faßt Schünemann (BB 1995, Heft 9, 417 ff.) wie folgt zusammen: „Die h. M. über die synallagmatische Natur des Versicherungsvertrages (Gewährung von Versicherungsschutz gegen Prämie) ist trotz der frappanten Konsonanz, in der sie vorgetragen und justitiell praktiziert wird, nicht überzeugend. Es ist schwer, sie geradezu für unbegreiflich zu erklären, ohne arrogant oder wissenschaftlich unseriös zu wirken. Wie man hier von (entgeltlicher) ,Risikoübernahme’ oder ,Risikotransfer’ in Richtung auf den Versicherer sprechen kann, ist schlechterdings unerfindlich. Statt sich über einen angeblich obsoleten ,Gefahrengemeinschaftsmythos’ zu mokieren, ist also eher das als realitätskonform suggerierte Risikotransferphantom zu beklagen.“ Das Wesen der Versicherung, des Versicherungsvertrages und die Wettbewerbsproblematik wird niemals erkennen, begreifen und lösen, wer das Versicherungswesen nicht zweigeteilt sieht - auf der einen Seite die Leistungen der Versicherten, die Versicherung als Einkommensumverteilung und das Lebensversicherungssparen, und auf der anderen Seite die Dienstleistungen der Versicherungsunternehmen und Vermittler. Es ist also nicht die Frage - wie sie immer und überall falsch gestellt, untersucht und beantwortet wird -, ob es Wettbewerb im Versicherungswesen gibt, sondern die Frage muß sein, welche in der Versicherung zur festen Prämie vermengten Leistungen und welche Teile der Prämie überhaupt Wettbewerbsbereiche sind und durch Wettbewerb beeinflußt werden können (H. D. Meyer, Das Versicherungs(un)wesen, eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb, 1993, S. 205). Wettbewerb im Versicherungswesen kann es nur um die Dienstleistungen der Unternehmen und Vermittler geben, für die aber - als wichtigste Information - Preise nicht angegeben werden. Damit fehlt jegliche Markttransparenz als „conditio sine qua non eines funktionierenden Wettbewerbs“ (Helmut Müller (BAV-Vizepräsident), unveröffentl. Manuskript seines Referats auf der EURO-Versicherungs-Tagung des Bundes der Versicherten am. 27.2.95. - Schwintowski, VersWissStud, Band 1, S. 136: „Es geht letztlich darum, den auf die Dienstleistung und Schäden entfallenden Prämienanteil transparent zu machen. Nur so wird der Wettbewerb auf den Versicherungsmärkten wirklich funktionsfähig werden.“ - Schünemann, in VersWissStud, Band 4, S. 60: „Als notwendig zu erachten ist die gesonderte Angabe des Dienstleistungspreises. Dieses Erfordernis resultiert aus § 1 VI PreisangabenVO. Nur so ist überhaupt der preisangabenrechtlich wie ausdrücklich von der 3. RLV intendierte wettbewerbsintensivierende Effekt denkbar, s. a. H.D. Meyer, ZRP 1990, 424, 427.“). Und damit fehlt auch das - im wahrsten Sinne des Wortes - „entscheidende“ Element für das „Um-die-Wette-Bewerben“ der Anbieter: die „persona sine qua non“, der informierte Verbraucher, der auf Grund von Leistungsbeschreibungen und Preisangaben in der Lage ist, eigene rationale Entscheidungen zu treffen. Was fast alle - oberflächlich und falsch - als Wettbewerb ansehen und bezeichnen, ist nur ein Konkurrieren mehrerer Anbieter, ein Kampf der Unternehmen gegeneinander und nicht um den Kunden, wobei meistens nicht das bessere Produkt über den Erfolg entscheidet, sondern die bessere Werbung und der bessere Vertrieb. So hat auch schon die „Konzentrations-Enquete“ der Bundesregierung (Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft, 1964.) im Jahre 1964 festgestellt: „Der Wettbewerb in der Versicherungswirtschaft ist schwach. Die Untersuchung hat ergeben, daß im Wettbewerb weniger der Preis oder die Versicherungsleistung als die Größe der Außenorganisation entscheidend ist.“ - GdV-Präsident Michaels im Jahre 1993: „Der erfolgreiche Vertrieb schlägt das bessere Produkt.“
Hans Dieter Meyer in RATGEBER VERSICHERUNG, Neuauflage 1997 (Auszüge) Mißverständnisse um Versicherung In Deutschland gibt es leider nur wenige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Direktversicherer, die ohne Vermittler arbeiten, die meistens verbraucherorientiert sind und günstige Versicherungen anbieten. Allerdings sind auch einige Vereine inzwischen verlottert, weil sie durch irgendwelche Cliquen beherrscht werden. Im Grunde betreiben aber Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit seit Jahrhunderten Versicherung in ihrer Urform: Der einzelne kann sich bei großen Schäden nicht alleine helfen. Also schließen sich viele Menschen zusammen, stellen Beiträge für die - nach dem Gesetz der Großen Zahl - zu erwartenden Schadenfälle bereit und lassen dieses Geld durch den Verein an die von Unglücksfällen Betroffenen verteilen. Damit die Versicherung auch wirklich sicher ist, werden zu den kalkulierten Beiträgen sogenannte „Sicherheitszuschläge“ hinzugerechnet, die regelmäßig übrig bleiben. Sie werden an die Versicherten, die gleichzeitig Vereinsmitglieder sind, zurückerstattet oder - im Eigentum des Vereins, also der Versicherten - als Reserven zurückgelegt. Die Versicherungsvereine funktionierten friedlich, ihre Arbeitsweise war transparent. Versicherung war, was sie eigentlich auch nur sein kann: die Gemeinschaftsleistung der Versicherten - gegenseitige Hilfe ! - Mit dem Geld der Versicherten wurden und werden auch heute noch - ob Versicherungsverein oder Aktiengesellschaft - die Schäden bezahlt (womit denn sonst?). Dann vor etwa 150 Jahren der große Umbruch: Clevere Geschäftemacher kamen auf die Idee, Versicherungs-Aktiengesellschaften zu gründen und die Arbeitsweise der Versicherungsvereine zu kopieren - mit dem teuflischen Hintergedanken, die stets übrigbleibenden Sicherheitszuschläge als Gewinn einzustecken. Sie gaben vor, Versicherung „produzieren“ und „verkaufen“ zu können. Sie nannten die Beiträge künftig „Prämien“ und schafften das Eigentum der Versicherten an Beiträgen, Sicherheitszuschlägen und Reserven ab, wofür es bis heute keinerlei rechtliche und wirtschaftliche Begründung gibt. - Ein Beispiel: Sie haben Ihr Auto in die Werkstatt gebracht und wollen es durch einen Taxifahrer abholen lassen. Sie wissen nicht genau, wieviel die Reparatur kostet. Man hat Ihnen gesagt: „Wenn nichts Besonderes anfällt, um die 600 Mark.“ - Sie geben dem Taxifahrer sicherheitshalber tausend Mark mit. Tatsächlich sind bei der Reparatur keine Extras hinzugekommen. Der Taxifahrer liefert am nächsten Tag den Wagen und eine Quittung über 618 Mark ab, aber kein Geld. Er sei noch mit einem Kollegen, der ihn zur Werkstatt gefahren habe, und zwei Freundinnen ausgegangen, habe viele Kosten gehabt. Und der Rest der tausend Mark sei sein Gewinn. - Sie sind da sicher anderer Meinung, aber: So funktioniert „Versicherung durch Aktiengesellschaften“! - Genau so wie Sie und jeder vernünftige Mensch beurteilt auch die Bundesregierung diesen Sachverhalt. Sie hat im Jahre 1982 geäußert, daß die Überschüsse von Versicherungsbeiträgen und die nicht benötigten Sicherheitszuschläge eigentlich „ungeschmälert den Versicherten gutgebracht werden müßten“, daß dies aber derzeit nicht der Fall sei, weil die Gesellschaften vorher ihre unternehmerischen Verluste aus allen möglichen Bereichen mit diesen Überschüssen „voll zu Lasten der Versicherten saldieren“. Und den Rest lassen sie in dunklen Kanälen verschwinden, oder sie stecken ihn als Gewinn ein. Vor 100 Jahren gab es noch keine staatliche Versicherungsaufsicht und keine gesetzliche Regelung des Versicherungsvertrages. So konnten die Aktiengesellschaften mit ihrer neuen Arbeitsweise in den Ländern des Deutschen Reiches wahre „Raubzüge“ veranstalten - so ein Abgeordneter Ende vorigen Jahrhunderts im Deutschen Reichstag, wo sogar die Forderung nach Verstaatlichung des Versicherungswesens erhoben wurde. Vor 100 Jahren war also der entscheidende Zeitpunkt, in dem die Fragen „Was ist Versicherung?“ und „Wie kann Versicherung durch Aktiengesellschaften betrieben werden?“ hätten beantwortet werden müssen. Die richtigen Antworten wären gewesen: Versicherung ist eine Leistung der Versicherten selbst, nämlich die gemeinschaftliche Bereitstellung von Geld zur Beseitigung finanzieller Risiken. Versicherung ist also die Leistung einer Versichertengemeinschaft, die das Geld für die Schadenzahlungen aufbringt. Versicherung kann auf diese Art und Weise eigentlich nur durch einen Versicherungsverein betrieben werden oder als staatliche Institution. Aktiengesellschaften dürften Versicherung nur in der Form organisieren, daß sie das von den Versicherten bereitgestellte Geld - getrennt vom Aktionärsgeld - treuhänderisch verwalten und für ihre Dienstleistung, die Organisation der Versichertengemeinschaft, einen Preis angeben. Der Gesetzgeber hätte also vorschreiben müssen, daß Aktiengesellschaften eine Prämie aufteilen müssen - zum Beispiel 100 Mark Prämie in 80 Mark Versicherungsbeitrag (für die Schäden) und 20 Mark als Preis für die Organisations-Dienstleistungen der Gesellschaften. Dann wären alle Geldströme fein säuberlich getrennt und korrekt zu verbuchen. Man wüßte, wem welcher Teil der Prämie gehört: 80 Mark der Versichertengemeinschaft, 20 Mark der Gesellschaft. Und die Unternehmen müßten bei ihren Dienstleistungen mit ihren 20 Mark als Entgelt auskommen. Sie könnten bei Kostenverschwendungen und Mißmanagement nicht länger in den Schadenstopf mit dem Versichertengeld greifen, was sie derzeit immer reichlich tun. Denn bei einer ungeteilten Prämie von 100 Mark passiert folgendes: Die Gesellschaft hat intern 60 Mark Versicherungsbeitrag, 20 Mark Sicherheitszuschlag und 20 Mark für ihre Dienstleistungen kalkuliert. Der Vorstand hat aber Kostenverschwendungen und Mißmanagement betrieben, ist also mit den 20 Mark für die Dienstleistungen nicht ausgekommen. Jedes andere Unternehmen würde pleite gehen. Nicht so Versicherungs-Aktiengesellschaften. Sie können bei einer Prämie, in der der Preis für ihre Dienstleistungen und das Versichertengeld für die Schadenzahlungen vermengt sind, auch über die im Schadenstopf übriggebliebenen Beiträge und Sicherheitszuschläge verfügen. Und mit diesen gleichen sie, ohne daß es jemand merkt, ihre Kostenüberschreitungen aus, und aus diesen genehmigen sie sich auch noch stattliche Gewinne - selbst nach größtem Mißmanagement. Es kommt aber noch schlimmer: Vor 100 Jahren kamen die Gründer der Versicherungs-Aktiengesellschaften auf die geniale Idee, an Versicherung auch noch einen Sparvorgang dranzuhängen. Das brachte noch mehr Geld in ihre Kassen, über das sie weitgehend beliebig verfügen konnten. Noch heute gibt es diese Sparvorgänge bei Lebens- und privaten Rentenversicherungen, bei Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr und seit 1996 auch zur neuen privaten Arbeitslosigkeitsversicherung. Also können die Gesellschaften auch noch mit den etwa 70 Milliarden Mark Spargeld, das die Versicherten zur Zeit pro Jahr an Versicherungsunternehmen zahlen, und mit den Erträgen aus diesem Treuhandgeld weitgehend beliebig umgehen. Sie können diese Spargelder der Versicherten und deren Erträge mißbrauchen und auch davon Teile in dunklen Kanälen verschwinden lassen. Der Gesetzgeber hätte auch hier vorschreiben müssen, daß Aktiengesellschaften eine Lebensversicherungsprämie aufteilen müßten - zum Beispiel 1.000 Mark Prämie in 100 Mark Versicherungsbeitrag (für Todesfälle), 100 Mark als Preis für die Organisations-Dienstleistungen der Gesellschaften und 800 Mark als Sparanteil. Das ist aber nicht geschehen. Lebensversicherte zahlen heutzutage eine Prämie von 1.000 Mark und keiner weiß, wofür. - Keiner weiß, was der Versicherungsschutz kostet, und wieviel er für die Dienstleistungen der Unternehmen bezahlt. Keiner weiß, wieviel er mit welcher Rendite anspart. Keiner weiß, wem welches Geld gehört. Die Gesellschaften können dieses nachträglich und einseitig bestimmen, auch wieviel sie den Versicherten von ihrem Spargeld und den daraus erwirtschafteten Erträgen zurückgeben. Die Kritik an der Vermengung von Geld für Schadenzahlungen, Spargeldern der Versicherten und einem Entgelt für die Dienstleistungen der Unternehmen in einer ungeteilten Prämie versuchen die Branchenwissenschaftler abzuwürgen mit dem Hinweis, daß man einen Autopreis auch nicht aufteile. Ein Autohersteller müsse auch nicht angeben, was die Reifen oder Scheibenwischer kosten. Oder ein Schuhfabrikant müsse auch nicht angeben, was das Leder gekostet hat, sondern nur den Preis für den Schuh. Dieses zunächst plausibel erscheinende Argument entpuppt sich bei genauem Hinsehen als reichlich naiv: Niemand verlangt, einen „Versicherungspreis“ (den es gar nicht gibt) aufzuteilen, sondern aufgeteilt werden soll die Versicherungsprämie - eben weil sie kein Preis ist. Durch die Aufspaltung der Prämie soll überhaupt erst die Angabe eines Preises für die Dienstleistungen der Unternehmen ermöglicht werden, der bisher in einem Mix aus Spargeld, Geld für Schadenzahlungen und Entgelt für Dienstleistungen versteckt ist. Erinnern Sie sich an das Beispiel des „Wagen-aus-der-Werkstatt-Holens“ ! - Dort kam Streit auf, weil der Taxifahrer mit den ihm überlassenen tausend Mark beliebig viele Kosten gemacht und das überschüssige Geld als Gewinn beansprucht hat. Dieses Problem entstand allein dadurch, daß der Taxifahrer die Reparaturkosten, mit deren Begleichung er überhaupt nichts zu tun hat, und ein Entgelt für seine Dienstleistung miteinander vermengt hat und meint, die tausend Mark seien der Preis für das Autoabholen. Ein solcher Mix von unterschiedlichen Vorgängen kann - rechtlich und wirtschaftlich - nur dann problemlos abgewickelt werden, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Autobesitzer die Reparaturrechnung von 618 Mark ausgleicht und einen „Preis“ von zum Beispiel hundert Mark für die Dienstleistung des Taxifahrers bezahlt, mit dem seine Arbeitsleistung und Kosten abgegolten werden. Jeder vernünftige Mensch würde das so oder ähnlich regeln. Er würde aber nicht sagen: „Hier hast Du tausend Mark. Mach’ mit dem Geld, was Du willst, bring’ mir aber mein Auto her !“ - Wer für das „Autoabhol-Beispiel“ klare Verhältnisse fordert, der verlangt nicht, daß ein „Preis“ von tausend Mark aufgeteilt wird, sondern daß der Taxifahrer einen Preis für seine Dienstleistung angeben soll. Das Entscheidende in diesem Beispiel - wie auch bei einer Aufteilung der Versicherungsprämie - ist aber: Bei dieser klaren Trennung kann jeder erkennen, wem das restliche Geld (1.000 DM, abzüglich Reparaturkosten und Entgelt für das Abholen) gehört - dem Autobesitzer ! Genauso gehören auch die Beitragsüberschüsse bei Versicherungen - nach Abzug der Versicherungsleistungen und einem Dienstleistungspreis - den Versicherten. Das meint seit langem - wie oben dargestellt - auch die Bundesregierung, die diese Meinung aber bis jetzt nicht in entsprechende Gesetze umgesetzt hat und nach wie vor zuläßt, daß sich Versicherungsgesellschaften die Prämienüberschüsse als Gewinn einstecken (wie der Taxifahrer den Rest der tausend Mark). Die Hauptursache für die Verwirrung und Mißverständnisse um Versicherung ist die Tatsache, daß Geld für Schadenzahlungen (der reine Versicherungsbeitrag) und Spar-Geld (bei Lebensversicherungen) und ein Entgelt für die Dienstleistungen der Unternehmen - auch in Form von Geld, also drei Bestandteile aus Geld - nicht identifizierbar miteinander vermengt sind, also Geld mit Geld. Wegen dieser totalen Geldvermengung ist alle Welt den Aktiengesellschaften und ihren Wissenschaftlern aufgesessen und dem Irrglauben, Versicherung sei eine Gesamtleistung oder ein Gesamtprodukt der Gesellschaften, das diese herstellen und gegen die Prämie als Preis verkaufen. Und deshalb könnten sie mit den Prämien als Preisen machen, was sie wollen, und auch alle Überschüsse als Gewinne einstecken. Da dieser Punkt wirklich entscheidend ist für das Verständnis von Versicherung und aller Verbraucherprobleme in diesem Bereich, nachfolgend ein Beispiel als Nachweis dafür, wie unsinnig diese von der Branche hergestellte „herrschende“ Meinung ist. In diesem Beispiel wird die Geldvermengung ganz einfach dadurch verhindert, daß das von den Versicherten gezahlte Geld „versachlicht“ und in andere Dinge umgewandelt wird, damit die unterschiedlichen Vorgänge Versicherung, Sparen und Dienstleistungen deutlich werden und zu erkennen ist, wer eigentlich was leistet, und wem was gehört: 300.000 Besitzer von Fernsehgeräten tun sich zusammen zu einer Fernseher-Versichertengemeinschaft, die den Mitgliedern ihre beschädigten oder zerstörten Fernseher ersetzt. Nach dem Gesetz der Großen Zahl wären jährlich etwa 80.000 Geräte auszutauschen. Mit einem Sicherheitszuschlag von 20.000 Geräten kauft die Gemeinschaft 100.000 Fernseher. An die Fernsehgeräte-Versicherung kann ein Geldanlagevorgang angehängt werden, der aber nicht mit Geld, sondern durch Silber- und Goldmünzen betrieben wird. Die Aktiengesellschaft, die die Versichertengemeinschaft organisiert, die Fernsehgeräte verteilt und die Münzen verwahrt, wird für diese Dienstleistungen in Geld bezahlt. Wir haben also Fernsehgeräte, Münzen und Geld, die sich nicht miteinander vermischen lassen. Nun gibt es da einen Professor Farny (mit erheblichen Nebeneinnahmen aus dem Bereich der Branche) und eine große Schar von Farny-Anhängern, die - sich gegenseitig zitierend - die herrschende Meinung aufgestellt haben, daß (1) die gekauften Fernsehgeräte und (2) die Münzen und (3) das Geld für die Dienstleistungen ein „Preis für Versicherung“ seien, der an die Aktiengesellschaft zu zahlen und - wie ein Autopreis - nicht aufzuteilen sei (welcher Autohersteller müsse den Preis für die Reifen oder Scheibenwischer angeben). Die Versicherung sei durch die Aktiengesellschaft „produziert“ worden, und deshalb gehörten auch alle als Preis vereinnahmten Fernsehgeräte, Gold- und Silbermünzen und natürlich auch das Geld für die Dienstleistungen uneingeschränkt den Aktionären. Und jetzt der Knackpunkt und das Endziel von Farny & Co: Unter diesen Umständen sollen alle übrig bleibenden Fernsehgeräte sowie die Wertsteigerungen der Gold- und Silbermünzen „Gewinne“ der Aktiengesellschaft sein ! - Kein vernünftiger Mensch würde auf eine so „verrückte“ Idee kommen. Genau hier liegt aber die Ursache für alle Mißstände und Mißverständnisse in unserem Versicherungswesen: Nur weil sich die drei Vorgänge (1) Versicherung als Bereitstellen von Geld und (2) das Sparen von Geld und (3) das Bezahlen von Dienstleistungen in Geld in einem einzigen Vorgang und damit in einer gebündelten Geldhingabe („Prämie“) vollziehen, haben die Branchenwissenschaftler die Öffentlichkeit mit dem Vergleich „Autopreis / Versicherungsprämie“ verdummen und ihren Unsinn - um nicht zu sagen „unglaublichen Schwachsinn“ - über die unteilbare Prämie verbreiten können. Wer also - wie sogar die meisten Wirtschaftsjournalisten - Versicherungsprämien für Preise und Umsatz hält, wird nie die vielen Probleme in unserem Versicherungswesen und ihre Ursache erkennen, die allein in der ungeteilten Versicherungsprämie begründet sind. Wer meint, daß Versicherungsprämien Preise und Umsatz sind, daß die Versicherungsgesellschaften also - wie Autohersteller - mit den Beiträgen und Beitragsüberschüssen machen können, was sie wollen, der muß aus Versicherung ein Glücksspiel und aus einer Versicherungspolice ein Lotterielos machen. Tatsächlich hat der Gesetzgeber die sozialpolitisch wichtige private Absicherung eines ganzen Volkes als eine „Art Unglücksspiel“ gestaltet, als ein Glücksspiel mit umgekehrten Vorzeichen: Wer Unglück hat, „gewinnt“ und bekommt Geld. Wer Glück hat, verliert seinen Beitrag. Der ganz große Gewinner sind aber die Versicherungs-Aktiengesellschaften als „Lotterieveranstalter“. Sie sind Herr über Einnahmen und Ausgaben. Sie beherrschen die Prämienkalkulation, setzen also die Preise für ihre Lotterielose „Policen“ durch Sicherheitszuschläge sehr hoch an, damit nach Abzug der Versicherungsleistungen möglichst viel Geld übrigbleibt. Der Bundesgerichtshof hat Ende 1994 eingeräumt, daß die Versicherungsunternehmen „Spielräume“ beim Umgang mit Versichertengeld haben und unternehmerische Verluste mit den Überschüssen aus Versichertengeld ausgleichen könnten. Der Gesetzgeber habe dies aber „gesehen und gebilligt“. - Ähnlich äußerte sich das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1995. Die Möglichkeiten des weitgehend beliebigen Umgangs mit Versichertengeld seien „systembedingt und vom Gesetzgeber gewollt.“ - So auch das Hamburger Oberlandesgericht im Jahre 1989: Die Tatsache, daß Beitragsüberschüsse nicht bei den Versicherten ankämen, denen sie eigentlich zustünden, sei „als Ergebnis des vom Gesetzgeber gewählten Systems der staatlichen Aufsicht“ hinzunehmen und dürfe nicht durch Gerichte unterlaufen werden. Die staatliche Aufsichtsbehörde hat aber in den neunzig Jahren ihrer Tätigkeit nie ihre eigentliche Aufgabe erkannt. Sie sollte - so die Reichsregierung zur Jahrhundertwende - die „Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls, die von einem Mißbrauch des Versicherungswesens droht“, abwenden - also Veruntreuung, Kostenverschwendungen, Wucherprämien und ungerechtfertigte Gewinne verhindern. Ähnlich wie die Gerichte hat sich aber auch die Aufsichtsbehörde stets auf die Gesetze berufen und - weil diese nun einmal Betrug und Veruntreuung legalisieren - nichts gegen den vielfältigen Mißbrauch von Versichertengeld unternommen. Sie hat vielmehr stets üppige Prämien zugelassen, ja geradezu gefordert, damit die Versicherungsunternehmen nach Abzug der Versicherungsleistungen und Kostenverschwendungen auch immer reichlich Geld übrig behielten, um die Ansprüche der Versicherten dauernd erfüllen zu können. Versicherung durch Aktiengesellschaften wurde zu einem - im Grunde unmöglichen - „Glücksspiel mit staatlicher Gewinngarantie“. Versicherungsgesellschaften nutzen die Nachteile des demokratischen Rechtsstaates und der Marktwirtschaft aus Versicherung als gegenseitige Hilfe von Menschen untereinander ist eine wunderbare Sache. Nachteil: Wenn Versicherung wirklich sicher sein soll, müssen durch Sicherheitszuschläge stets Beitragsüberschüsse entstehen. Gesetze könnten regeln, was mit den Beitragsüberschüssen zu geschehen hat, wem sie gehören. Nachteil: Gesetze werden in einem demokratischen Rechtsstaat durch Politiker und Beamte gemacht, und die sind - wie jeder Mensch - beeinflußbar. Die Wissenschaft soll Fehlentwicklungen aufzeigen und Reformen ingangbringen. Nachteil: Wissenschaftler sind „auch nur Menschen“, die bei entsprechenden Vorteilen auch einmal falsche „herrschende“ Meinungen erzeugen. Die Rechtsprechung oder eine staatliche Aufsicht sollen korrigierend eingreifen. Nachteil: Richter und Beamte folgen grundsätzlich den Gesetzen und „herrschenden“ Meinungen, auch wenn sie „falsch gemacht“ worden sind (siehe oben). Die freie und soziale Marktwirtschaft soll den Verbraucher schützen. Nachteil: Das wesentliche Element, der Wettbewerb, funktioniert nur bei totaler Information der Verbraucher. Wer uninformiert ist, darf betrogen werden. Medien sollen die Bürger informieren, damit sie sich eigene Meinungen bilden und eigene Entscheidungen treffen können. Nachteil 1: Medien finanzieren sich überwiegend durch Anzeigen, müssen also Rücksichten nehmen. - Nachteil 2: Journalisten und Redakteure sind „auch nur Menschen“, denen man wiederum falsches Wissen beibringen kann, das sie dann in aller Öffentlichkeit verbreiten, ohne zu merken, daß sie dabei als „Werkzeug der Desinformation“ mißbraucht werden. - Nachteil 3: Versicherungsbedarf und Versicherungsschutz sind ebenso komplexe wie individuelle Probleme. Kreative Journalisten könnten hier zwar das Informationsinteresse der Bürger wecken. Umsetzbare Informationen können in diesem komplizierten Bereich aber nicht durch Medien geliefert werden, sondern nur im direkten und andauernden Kontakt zum Verbraucher durch neutrale Experten. Die aufgezählten Nachteile in allen Bereichen eines demokratischen Rechtsstaates haben die Versicherungs-Aktiengesellschaften skrupellos ausgenutzt. Als Herren der Gesetzgebung, Wissenschaft und Information haben sie sich - jenseits von Recht und Wettbewerb - ein Gewinnparadies geschaffen, das nur durch neutrale Wissenschaftler, qualifizierte Journalisten und mutige Richter zerstört werden kann. Der Leidensweg des Geldes der Versicherten in den Jahresabschlüssen der Versicherungs-Aktiengesellschaften beginnt mit einem Irrtum. Geld, das die Versicherten für Versicherungsleistungen bereitstellen oder ansparen wollen, wird als Preis vereinnahmt und als Umsatz verbucht. Eine folgenschwere Verwechslung - ungefähr so, wie in dem in den einleitenden Kapiteln beschriebene Beispiel, wo der Taxifahrer einen Tausendmarkschein erhielt, um den Wagen eines anderen aus der Werkstatt abzuholen, und diesen als „Preis für das Wagen-Abholen“ ansah, die Reparaturrechnung über 618 Mark bezahlte und den Rest für sich behalten hat. Derartiges ist natürlich nur möglich, wenn - nach außen - nicht klar definiert ist, wofür das gezahlte Geld bestimmt ist - wie bei Versicherungsprämien. Der Eifer der Versicherungsmanager, das Versichertengeld auszugeben, zu mißbrauchen und zu verteilen, wird weder durch Wettbewerb noch durch irgendein Pleiterisiko in Schranken gehalten - auch nicht durch das Aufsichtsamt. Dieses fordert sogar, daß die Unternehmen zunächst einmal für ihre eigene Sicherheit sorgen. Denn es gibt gesetzliche Bestimmungen, die die Gesellschaften dazu zwingen, Überschüsse aus anvertrautem Versichertengeld zu veruntreuen - aus Gründen der „Solvabilität“: Jedes Unternehmen darf nicht nur, sondern muß soviel Beitragsüberschüsse in Eigenkapital umwandeln, daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge selbst in schlechtesten Zeiten gegeben ist. - Natürlich könnte und müßte man solche Reserven im Eigentum der Versicherten bilden (wie beim VVaG). Darauf ist nur noch keiner gekommen. Ursache allen Übels: Die ungeteilte Prämie Die Ursache für alle Lebensversicherungsprobleme - wie auch für viele andere Probleme im Versicherungswesen - liegt in der Vermengung des Versichertengeldes, das für Versicherungsfälle und zum Sparen hingegeben wird, mit dem Entgelt für die Dienstleistungen der Gesellschaften, also mit dem Unternehmensgeld für Kosten und Gewinne. Nach dieser Vermengung weiß keiner mehr, wem welches Geld gehört. Diese Vermengung von Geld aus verschiedenen Portemonnaies war für die Unternehmen sehr vorteilhaft, und hat es ihnen überhaupt erst ermöglicht, weitgehend beliebig über gewaltige Vermögensmassen und deren Erträgen zu verfügen. So der Frankfurter Wirtschaftsprofessor Krycha: „Die bisher geübte Praxis, eine ungeteilte Prämie zu erheben, hat zu einer falschen Struktur des deutschen Versicherungswesens geführt, die dringend korrigiert werden muß. Diese Struktur hat nur den Versicherungsunternehmen Vorteile gebracht; für die Versicherten ist sie dagegen mit Nachteilen verbunden: Sie hat eine eindeutige vermögensrechtliche Zuordnung der Versichertengelder unmöglich gemacht, einen marktgerechten Wettbewerb der Versicherungs-Dienstleistungsbetriebe verhindert, Gewinn- und Kostenverschiebungen zu Lasten der Versicherten begünstigt und damit eine Abwälzung des unternehmerischen Risikos aus dem Dienstleistungsbetrieb auf die Versicherten verursacht, hohe Gewinne für die Versicherungsunternehmen und niedrige Rückerstattungen an die Versicherten entstehen lassen, um nur einige Mängel des für die Versicherungsunternehmen günstigen Systems der ungeteilten Prämie aufzuzeigen.“ Wenn Prof. Krycha von der ungeteilten Prämie als Ursache für die Mißstände spricht, dann meint er das gleiche wie der amerikanische Versicherungsaufsichtsbeamte Elizur Wright, der schon vor mehr als 100 Jahren kritisierte, daß in der Lebensversicherung Dinge miteinander vermengt sind, die getrennt werden sollten, weil sonst die Möglichkeit des Schwindels zu groß sei. Das Problem ist also uralt und die Ursache für alle Mißstände im Bereich der Kapitalversicherungen liegt 100 Jahre zurück (siehe die einleitenden Kapitel). Der Gesetzgeber war das erste Mal gefordert, als Ende des vorigen Jahrhunderts im deutschen Reichstag von wahren „Raubzügen“ die Rede war, die die Versicherungs-Aktiengesellschaften vor allem mit ihren damals neu entwickelten Kapitalversicherungen veranstalteten. Dabei hat der Gesetzgeber zwar die „Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls“ erkannt, aber nicht die Ursache für diese Gefahr und für die „Raubzüge“, daß nämlich in einer Kapitalversicherung „Dinge miteinander vermengt waren, die getrennt werden sollten,“ und daß dadurch die Möglichkeit des Schwindels, des Betruges und der Veruntreuung von Versichertengeld gegeben waren. Statt Versicherung, Sparen und Dienstleistungen von der Prämie bis hin in die Bilanzen zu trennen, hat der Gesetzgeber die Vertrags- und Vermögensverhältnisse der Kapitalversicherung ungeregelt gelassen und einfach eine staatliche Aufsicht über alle Mißstände gestülpt, die auftretende Mißstände verhindern oder beseitigen sollte. Allerdings sah der Gesetzgeber damals schon, daß die „Schattenseiten des Systems mit aller Schärfe in den Vordergrund treten“ würden, wenn die Aufsichtsbehörde ihre „weitgehenden Machtbefugnisse“ nicht anwenden und nur den „täuschenden Schein einer staatlichen Aufsicht“ erwecken würde. Das zweite Mal war der Gesetzgeber gefordert, als die Kapitalversicherung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von 1908 geregelt werden mußte. Da ist ihm die wohl primitivste Vorschrift des deutschen Zivilrechts eingefallen, nämlich in § 1 VVG: Der Versicherte hat die Prämie zu zahlen, das Versicherungsunternehmen die Versicherungssumme bei Tod oder beim Vertragsablauf. Keine Regelung zu den Überschüssen und Erträgen aus Versichertengeld, keine Regelung über Kosten, Abschreibungen und Bewertungen von Kapitalanlagen (wie z. B. im heutigen Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, KAGG). Dafür wurde das Instrument der - oben ausführlich dargestellten - Überschußbeteiligung eingeführt. Man muß sich fragen, ob der Gesetzgeber entweder so ahnungslos oder so sehr von der Branche beeinflußt war, daß er diese schlimme Vorschrift geschaffen, ihre Mängel nicht erkannt und sie 90 Jahre lang nicht reformiert hat. Immerhin werden nach dieser Gesetzesbestimmung heute etwa 550 Versicherungsverträge und allein 65 Millionen Kapitallebensversicherungen abgewickelt und Kapitalanlagen im Realwert von etwa 1,2 Billionen Mark verwaltet, davon im Bereich der Lebensversicherung allein 800 Milliarden Mark. Der Gesetzgeber hat noch im Jahre 1994 in einer Bundestags-Drucksache „die bekannten Mängel“ bei der Beteiligung der Versicherten an den Beitragsüberschüssen beklagt. Aber der legale Betrug geht weiter !
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