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Wie die Branche eine Publikation (die die Reform-Diskussion auslöste) im Jahre 1981 zu verhindern suchte |
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Eine
Kritik an den rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des
Versicherungswesens hatte H. D. Meyer bereits im Jahre
1981 (!) zur Veröffentlichung in der
„Zeitschrift für Rechtspolitik“ eingereicht (Eingangsbestätigung des C. H.
Beck-Verlages vom
20.3.1981 mit dem
Bearbeitungszeichen ZR 810036 liegt vor). Nach langer Wartezeit erhielt er den
Artikel kommentarlos zurück. Jahre später erfuhr der Verfasser von einem im
Jahre 1981 zuständigen Redakteur (MRo), daß die Redaktion von dem Artikel mit
dem damaligen Titel „Wem gehören 400 Milliarden Mark?“ begeistert war,
aber für den Verlag ehrenamtlich tätige Versicherungswissenschaftler ihn „nicht
als für eine Veröffentlichung geeignet“ befanden. Danach reichte Meyer
den nur von den Zahlen her aktualisierten Artikel 9 Jahre später noch einmal ein
und erreichte so doch noch die - wenn auch späte –Veröffentlichung unter dem
Titel
„Wem gehören 800 Milliarden Mark –
eine Kritik an den rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des
Versicherungswesens“ (PDF,
6,7 MB) Nachfolgend Auszüge aus dieser Abhandlung, die von Wissenschaftlern als Auslöser der Reform-Diskussion angesehen wird: Seite 424: „Im Versicherungswesen werden jährlich Gelder in Höhe eines Bundeshaushaltes umverteilt. Und trotzdem ist dieses Rechtsgebiet weitgehend ungeregelt. - Kritik an den rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Versicherungswesens ist so alt wie das derzeitige System selbst - über 100 Jahre. Sie konnte allerdings nicht durchdringen, weil die Branche und die mit ihr finanzielle und personell eng verflochtene Versicherungswissenschaft sich nicht argumentativ mit ihr auseinandersetzte und so Untersuchungen und öffentliche Diskussionen unterdrückte (R. Gärtner, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Seite 9: ,Die engere Fachdisziplin zeichnet sich durch einen argumentativen Stillstand aus.’ S. 76: ,Das Forum öffentlicher wissenschaftlicher Diskussion wird weitgehend gemieden.’). - Seite 425: „Der beliebige Umgang mit den Versicherungsgeldern wäre nicht problematisch, wenn die Versicherungsprämie ein Preis für die Leistung des Versicherungsunternehmens wäre, die Versicherungsunternehmen darüber also uneingeschränkt verfügen könnten. Der Wortlaut des 80 Jahre alten § 1 VVG scheint das zunächst zu bestätigen: ...“ – Seite 426: „Da es aber einen Preis nur bei vollkommen gegenseitigen Verträgen gibt, stellt sich die Frage, welche Gegenleistung die Versicherten erhalten, die nicht von einem Versicherungsfall betroffen sind. Diese Frage nach dem Wesen und der Gegenseitigkeit des Versicherungsvertrages ist von entscheidender Bedeutung für die Klärung der vermögensrechtlichen Ansprüche auf das 800-Milliarden-Mark-Vermögen. Bisher gibt es hierzu keine herrschende Meinung. Schmidt-Rimpler (Die Gegenseitigkeit bei einseitig bedingten Verträgen, 1968, Seite 52) spricht von einem Theorienstreit, der nach einem Absterben des Interesses ein ,Friedhofsende’ gefunden hat. - Wie sollen die Prämien Preise sein, wenn Vertreter von Regierung, Aufsicht und Wissenschaft (Gerhardt, Versicherungswirtschaftl. Studienwerk, 2. Aufl., C IX, Seite 135, 144; Claus, VerBAV 1990, Seite 24; ders., VerBAV 1989, Seite 225; Janotta-Simons, VerBAV 1985, S. 427; Böhme, in BT-Sitzung v. 14.5.1980, Prot. Seite 17409) sagen, daß die Prämienüberschüsse keine Unternehmensgewinne sind, sondern an die Versicherten zurückgezahlt werden müssen.“ – Seite 427: „Wer sich also ernsthaft um eine Lösung der Probleme in unserem Versicherungswesen bemühen will, muß sich als erstes von der Vorstellung befreien, Versicherungsunternehmen produzierten und verkauften Versicherung. Tatsächlich tun sie nicht mehr als ein Transportunternehmen, die Post oder Banken, die nur ihnen anvertraute Güter, Briefe oder Gelder umverteilen bzw. anlegen. Nach allem ist Versicherung nicht die Leistung der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvertrag kein vollkommen gegenseitiger Vertrag, was bedeutet, daß die Gesamtprämie kein Preis ist (weder für Versicherung noch für die Unternehmens-Dienstleistung). ... Nach diesen Erkenntnissen geben Versicherungsunternehmen für ihr eigentliches Produkt, für ihre oganisatorische Dienstleistung keinen Preis an, was gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß ohne Preisangabe kein Wettbewerb um die Dienstleistungen der Versicherungsunternehmen funktionieren kann (Claus, VerBAV 1980, Seiten 25 f.: Farny, ZVersWiss. 1979, Seite 66). ... Nach den bisherigen Ausführungen ist es nicht die Frage - wie sie immer und überall falsch gestellt und beantwortet wird -, ob es Wettbewerb im Versicherungswesen gibt, sondern die Frage muß sein, welche im Versicherungsvertrag vermengten Leistungen Wettbewerbsbereiche sind. Wenn die Frage so gestellt wird, kann die Antwort nur lauten: Wettbewerb um Versicherung (als Leistung der Versicherten) kann es gar nicht geben. Niemand kann so töricht sein zu glauben, Wettbewerb könne Versicherungsleistungen verringern.“ – Seite 428: „Historischer Kardinalfehler – Ursache für die falsche Struktur unseres Versicherungswesens und für die vielen Mißstände ist die Nichtaufteilung der Prämie in Versicherten- und Unternehmensgeld (wie z. B. gem. § 6 KAGG). Dieser Fehler wurde nicht bemerkt, weil die Versicherungs-Aktiengesellschaften vor etwa 150 Jahren die Arbeitsweise der bis dahin vorherrschenden Versicherungsvereine übernahmen. Was damals niemand erkannte, ist die Tatsache, daß Versicherungsvereine ihre Beiträge nicht aufzuteilen brauchten, weil alle Beitragsüberschüsse den Versicherten als Mitglieder gehörten. Aktiengesellschaften, die - wie oben ausgeführt - nur organisatorische Dienstleistungen erbringen können und keine Gewinnberechtigung hinsichtlich der Prämienüberschüsse haben, soweit sie aus dem Versicherungsbereich herrühren, hätten ihre Prämien aufteilen und über die Angabe von Dienstleistungspreisen ihre Gewinne erwirtschaften müssen. Um einer Verstaatlichung und grundlegenden Überprüfungen des Systems zu entgehen, haben die Versicherungs-Aktiengesellschaften um die Jahrhundertwende selbst die Einrichtung einer staatlichen Versicherungsaufsicht gefordert (Tigges, Geschichte der Versicherungsaufsicht, 1985, S. 75, 78), deren Tätigkeit sie dann aber gleich und bis heute mit Hilfe der Versicherungswissenschaft zu ihren Gunsten beeinflußt haben. (So ist die Aufgabe der staatlichen Versicherungsaufsicht von der Branche und ihren Wissenschaftlern so definiert worden, daß das BAV auf die dauernde Erfüllbarkeit der von den Versicherungsunternehmen übernommenen Verpflichtungen achten muß, Prölss-Schmidt-Frey, VAG Kommentar, Vorb. IV; Geschäftsbericht des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft 1965/66. S. 6: ,Das BAV ist daher verpflichtet, jede Maßnahme der Assekuranz zu unterstützen, die diese braucht, um eine ganz entscheidende und kräftige Verbesserung des Prämienniveaus durchzuholen.’). Statt verfassungsmäßige Gesetze und marktwirtschaftliche Voraussetzungen im Versicherungswesen zu schaffen, versucht man seit nunmehr 90 Jahren dem strukturellen Fehler mit einer staatlichen Versicherungsaufsicht entgegenzuwirken. Deren Aufgabe sollte eigentlich sein, den fehlenden Wettbewerb zu ersetzen und für eine vermögensrechtliche Zuordnung der Versicherungs- und Spargelder sowie ihrer Überschüsse zu sorgen, das heißt: Überhöhte Prämien, Kostenverschwendungen, Manipulationen und ungerechtfertigte Gewinnentnahmen verhindern und ausreichende Prämien-Rückerstattungen durchsetzen. Diese Aufgaben hat das BAV bis heute nicht erfüllt (v. Hippel, JZ 1989, 663, 665) - vor allem deshalb, weil der hier beschriebene Strukturfehler und die daraus resultierende Ausgleichsfunktion als Hauptaufgabe der staatlichen Aufsicht vom BAV nicht erkannt worden sind (typisch dafür ist die von der Branchenmeinung gefärbte Abhandlung von Barbey [VersR 1985, 101, 106], der als Berichterstatter des zuständigen Senats am BVerwG wohl auch dessen umstrittene Entscheidung [VersR 1981, 222] mitgeprägt hat, daß das BAV die Belange der Versicherten nicht optimal zu wahren habe, weil Versicherungsverträge in vollem Umfang privatrechtlich geregelt seien). ... Ausgangspunkt für Reformüberlegungen sollte eine Analyse der wirtschaftlichen Abläufe im Versicherungswesen sein. Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR) sieht hier zwei getrennte Vorgänge: eine Geldbereitstellung mit dem Ziel einer Einkommensumverteilung (Versicherung) und die Organisation dieses Umverteilungsvorganges (Dienstleistung). Die erste Leistung wird von der Versichertengemeinschaft, die zweite von den VU erbracht. In der Aufteilung dieser bisher als Einheit gesehenen Vorgänge liegt die Lösung aller theoretischen und praktischen Probleme im Versicherungswesen. Durch eine Trennung dieser beiden Leistungen und ihre Zuordnung einmal hin zu den Versicherten und einmal hin zu den VU kommt die Übereinstimmung mit der VGR zustande. Diese Trennung der wirtschaftlichen Abläufe erfordert naturgemäß auch die Aufteilung des bisher als Einheit verstandenen Versicherungsvertrages in zwei Verträge: den eigentlichen Versicherungsvertrag, der zwischen den einzelnen Versicherten und der Versichertengemeinschaft (Versicherer) zustande kommt, und einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, der zwischen dem einzelnen Versicherten und dem VU geschlossen wird mit dem Auftrag der Verwaltung und Umverteilung der Versicherungsbeiträge. Bei der Kapital-Lebensversicherung kommt als dritter Vorgang ein Sparvertrag hinzu. Mit der Trennung der Vorgänge Versicherung, Sparen und Dienstleistung ist ein vollkommen gegenseitiger Vertrag zwischen dem VU und den Versicherten gegeben. Gegenüber jedem Versicherten - auch denen, die keine Versicherungsleistung erhalten - wird von den VU eine Gegenleistung erbracht, insbesondere in Form der Verteilung und Anlage des für Versicherung und Sparen bereitgestellten Geldes. Dieses Geld ist der bisher nicht vorhandene Objektfaktor der Unternehmensdienstleistung, der bearbeitet wird. Die Prämie muss aufgeteilt werden. Die VU müssen einen Preis für ihre Dienstleistungen angeben. Eine Jahresprämie von bisher 600 Mark würde sich z. B. wie folgt darstellen: 400 Mark Versicherungsbeitrag + 200 Mark Dienstleistungspreis. Kommt das VU mit seinem Preis nicht aus, darf es den Verlust nicht mit dem Überschuss aus den 400 Mark ausgleichen. Dadurch sind die Forderungen der PreisangabenVO und die Voraussetzungen für einen Wettbewerb erfüllt. Nur dieser Dienstleistungspreis geht in das uneingeschränkte Eigentum der VU über. Und nur hinsichtlich der Überschüsse aus diesen Preisen haben die VU eine Gewinnberechtigung. Daneben ist der Versicherungsbeitrag zu erheben und als Sondervermögen (§ 6 KAGG) treuhänderisch zu verwalten und in entsprechend veränderten Rechnungslegungen zu verbuchen. Unternehmerische Verluste im Dienstleistungsbereich können nicht länger mit den ständigen Überschüssen im Versicherungs- oder Geldanlagebereich ausgeglichen („querverrechnet“) werden. Die Unternehmen haben keine Vorteile mehr aus der Bildung stiller Reserven. Den §§ 21 und 34 KAGG entsprechende Vorschriften müssten für die Bewertung der Anlagen aus Versichertengeld geschaffen werden. Der merkwürdige Zustand, dass bei der Schadenregulierung Zahlungskürzungen, -verzögerungen und -ablehnungen zu Gewinnen bei den VU führen, ist beseitigt. Die bei den einzelnen Unternehmen ungleichen Überschüsse im Bereich der Kfz-Pflichtversicherung können - wie in Japan - bundesweit ausgeglichen und dadurch die verfassungswidrigen Regional- und Beamtentarife abgeschafft werden, wonach derzeit gleiche Autofahrer bis zu 50 Prozent ungleiche Prämien zahlen. Das Spannungsverhältnis zwischen Staatsaufsicht und Marktwirtschaft löst sich durch eine Aufteilung des Versicherungswesens in einen Aufsichtsbereich "Versicherung" und einen unbeaufsichtigten Wettbewerbsbereich "Dienstleistungen". Wegen der vielen Missstände im Versicherungswesen, der jährlichen Milliardenverluste für Verbraucher und wegen anstehender Gerichtsentscheidungen könnte die Reform des Versicherungswesens sehr bald zu einem Wahlkampfthema werden.“ November 1990 ! -
Siehe
den Original-Artikel ZRP 1990
(6,7 MB) Prof. Farny versuchte schon Mitte der sechziger Jahre in seiner Habilitationsschrift „Produktions- und Kostentheorie der Versicherung“ (Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 1965) seitenlang zu begründen, dass die Versicherungsprämie ein „Preis“ sei, schrieb dann aber auf Seite 48: „Der größte Teil der in den Versicherungsgesellschaften vorhandenen Vermögensbestände wird nur treuhänderisch verwaltet.“ - Da muss sich doch jeder die Frage stellen: Wie soll „hinten“ Treuhandvermögen entstehen, wenn „vorne“ Preise eingenommen und als Umsatz verbucht werden? - Farny ist aber derjenige, der für den Nachweis, dass Versicherung ein Produkt der Unternehmen und die Prämie ein Preis dafür sei, von Hunderten von Wissenschaftlern hin und her und kreuz und quer zitiert wird. Die Forderung nach Angabe eines „Preises“ für die von den Unternehmen „im Zusammenhang mit Versicherung erbrachten Dienstleistungen“ wird inzwischen auch von einer EU-Richtlinie 2002/65/EG erhoben und muss bis zum 31.12.2007 vom Gesetzgeber in das neue VVG umgesetzt werden. Siehe hierzu auch: Stellungnahme vom Juni 2006 zu den Entscheidungen des BVerfG und zum Referentenentwurf zur Reform des VVG.
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