Rechtsfortbildung anhand ökonomischer Theorien

 Versicherungsreform - Home ] Liste aller Dokumente - chronologisch sortiert ] Links zu externen Websites ]
 


Rechtsfortbildung anhand ökonomischer Theorien

Es ist bereits mehrfach angeführt worden, daß es zur ungeregelten und streitigen Rechtsnatur des Versicherungsvertrages keine Rechtsfortbildung geben kann ohne eine grundlegende ökonomische Analyse. Der BdV hat zur Untermauerung der von ihm betriebenen vier Verfassungsbeschwerden zu grundlegenden Fragen unseres Versicherungswesens Gutachtenaufträge an drei Ökonomen der Universität Trier (Matthias Lehmann, Karl Kirchgesser, Dieter Rückle) vergeben, die jetzt als Band 5 der Versiche­rungswissenschaftlichen Studien vorliegen (VersWissStud; Herausgeber: Wissenschaftlicher Beirat beim Bund der Versicherten: Jürgen Basedow, Ulrich Meyer, Hans-Peter Schwintowski). Diese „Betriebswirtschaftlichen Beiträge zum Versicherungsrecht“ haben auch für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Bedeutung. Deshalb wird dem Gericht mit diesem Schreiben ein Exemplar dieses 5. Bandes der VersWissStud überlassen.

Die drei Wissenschaftler kommen durch eine ökonomische Analyse übereinstimmend zu dem Schluß, daß die derzeitige Verbuchung der Versicherungsprämien „an Umsatz/Ertrag“ falsch und die Ursache für viele Fehlentwicklungen im Versicherungswesen ist. Alle drei Ökonomen gehen von der ermittlungsrechtlichen Versicherungs-Treuhand aus, die sich aus der ökonomischen  Struktur des Versicherungsvertrages ergibt.

Zunächst wird anhand des Darlehensvertrags nachgewiesen, daß es gegenseitige Verträge gibt, die sich - wie der Versicherungsvertrag - der üblichen Vorstellung entziehen,  gegenseitige Verträge ließen sich nur mit „Leistung gegen Entgelt“ beschreiben. Man muß sich von dieser traditionellen Verhaftung - von der fehlerhaften Gleichsetzung von „Gegenleistung“, „Zahlung“ und „Entgelt“ - lösen. Solange der Jurist die Zahlungen im Eintopf ,Leistungen’ verschwinden läßt, ist er nicht in der Lage, zwischen Entgelt-, Finanzierungs-, Ausgleichs-, Steuer- und Zuwendungszahlungen zu unterscheiden. Das fehlende Gespür für die notwendige Differenzierung ist die fortlaufende Quelle von Mißverständnissen, Fehlschlüssen und selbstgeschaffenen Problemen.

Das derzeitige Verbuchen der Prämie „an Umsatz/Ertrag“ ist eine absichtlich vom Versicherer herbeigeführte Unbestimmtheit des Versicherungsvertrages, der zu einem einseitigen Vertrag in der willkürlichen Handhabung durch das anbietende Versicherungsunternehmen wird. Diese Vorgehensweise ist ökonomisch unbegründbar und schlicht unsinnig: Keine Bank verbucht ihre Kredit- und Anlagevorgänge erfolgswirksam und kein vernünftiger Ökonom sollte die Zahlungsvorgänge der Schadensumverteilung in „Leistung gegen Entgelt“ umdenken wollen. Die Vorgabe „Leistung gegen Entgelt“ ist eine untaugliche Vorgabe für die Erklärung sowohl des Versicherungsvertrages mit seinem Ausgleichsprinzip als auch des Darlehensvertrages mit seinem typischen Finanzierungsprinzip.

Ohne Klärung der Leistungsseite kann also nicht über den Entgelt-Charakter der Versicherungsprämie entschieden werden. Beim Versicherungsvertrag handelt es sich - wie beim Glücksspiel - um ein mehrpersonales Ausgleichsgeschäft. Für diese ist kennzeichnend das „Dreiecksverhältnis“: (1) eine rechtlich gefaßte Zusage, (2) der Zahlungsbeitrag eines jeden Beteiligten und (3) eine fallweise Zahlung unter Voraussetzungen. Ausgleichsgeschäfte sind ersichtlich art-eigen und entziehen sich der Einordnung in „Leistung gegen Entgelt“. So sind auch Schadenszahlungen der Versicherungsunternehmen keine Leistungen an die betroffenen Versicherten, sondern gehören zur Kategorie der Ausgleichszahlungen.

Versteht man das Versicherungsunternehmen als Dienstleistungsunternehmen mit dem Bezugsobjekt / Medium „Geld“, dann ist der Betrag der Versicherungsprämie aufzuteilen in den Dienstleistungs-Anteil - der „an Umsatz-Ertrag“ in der Rechnung im Interesse der Aktionäre verbucht wird - und in den Risiko-Anteil, der als Beitrag zum Medium erfolgsneutral in der Rechnung im Interesse der Versicherten zu verbuchen ist. Das Konzept der Dienstleistungsproduktion in diesem „medialen“ Sinne ist dann abgestimmt mit der Vorgehensweise in der Buchhaltung. Der Versicherungsvertrag bündelt so zwei - bzw. der Kapitallebensversicherungsvertrag drei - partielle Gegenverhältnisse. Nur eines betreffend die Dienstleistungen ver­wirk­licht das Entgeltprinzip. Das vertragstypische Gegenverhältnis hingegen realisiert das Ausgleichsprinzip, und das Anlagegeschäft verfügbarer Mittel steht für das Finanzierungs­prinzip (auch außerhalb der Kapitallebensversicherung).

Es liegt nahe, von drei partiellen Gegenverhältnissen zu sprechen, die im einzelnen Vertrag mit dem Versicherungsnehmer vereint sind. Vom Zivilrecht her gesehen handelt es sich aber um einen Vertrag (vgl. Schünemann, JZ 1995, S. 433 1. Sp.), um eine einheitliche Rechtsfigur und nicht um eine Vertragsbündelung. Eine einzige Rechtshülse umschließt die drei partiellen Gegenverhältnisse. Aus der Sicht des Vertragsrechts ist das Dienstleistungsgeschäft (in Verwirklichung der Dienstleistungsfunktion) ein synallagmatisches Gegenverhältnis im Sinne von Leistung und Entgelt - und nicht einfach nur „Gegenleistung“. Die Durchführung der Schadensumverteilung - das vertragstypische Geschäft des Versicherungsvertrages - und der Kapitalanlage sind dagegen nicht-synallagmatische Gegenverhältnisse.

Mit der Zahlung der Versicherungsprämie erlangt der Versicherte weder dingliche noch schuldrechtliche Ersatzrechte für den hingegebenen Geldbetrag. - Weder der einzelne Versicherte noch das zivilrechtlich nicht gefaßte Kollektiv der Versicherungsnehmer einer Sparte treten als Auftraggeber und Geschäftsherr eines Geschäftsbesorgungsvertrages auf. Es liegt aber auf der Hand, daß das Risikogeschäft (ex ante) und der Schadensausgleich (ex post) und die diesem „Versicherungswirtschaften“ sich anschließende Aufgabe der „Kapitalanlage“ Geschäftsbesorgung sind auf Rechnung im Interesse der Versicherten einer Sparte. Dabei steht das von ihnen gebildete Kollektiv zwar der traditionellen Vorstellung entgegen, daß das Treuhandverhältnis einer zivilrechtlichen Einkleidung bedürfe, jedoch ist gerade umgekehrt die Personenmehrzahl mit gleichgerichteten und daher gemeinschaftlichem Interesse seit je der Anlaß gewesen, das diesem gemeinsamen Wirtschaftsbereich gewidmete Vermögen zu sondern und einer eigenständigen Gewinnermittlung zu unterwerfen, wie der Blick auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zeigt. Die derzeitige Handhabung, das Versicherungswirtschaften und die Kapitalanlage als Eigengeschäft des Versicherungsunternehmens zu führen und ermittlungsrechtlich ungetrennt auf eigene Rechnung vermengt mit dem Dienstleistungsgeschäft zu verbuchen, kann also weder mit fehlendem Recht einer Sonderung begründet werden noch als Ausfluß des ökonomischen Sachzusammenhangs.

Dieses nur ökonomisch - d.h. von der Kalkulation und von dem Vertragsangebot her - geeinte Bündel von gleichartigen Versicherungsverträgen einer Sparte ist zwar im rechtlichen Sinne naheliegenderweise nicht der Vertragspartner des „Geschäftsbesorgungsvertrages“, nimmt aber aufgrund der eigenen und gleichgerichteten Interessen eine dahingehende Stellung ein, daß die Funktion des Geschäftsbesorgungsvertrages von dem Versicherungsunternehmen als dem Treuhänder zugunsten der Versicherten (als nicht rechtlich geeintem Kollektiv) zu verwirklichen ist und verwirklicht wird: eine selbständige wirtschaftende Tätigkeit in Wahrnehmung fremder Interessen und deshalb anschaulich als „erwerbswirtschaftliches Treuhandverhältnis“ bezeichnet (vgl. Palandt-Thomas, Anm. 1 bis 4 zu § 675 BGB). Die Festlegungen auf fremde „Vermögensinteressen“, ferner auf „Tätigkeit wirtschaftlicher Art im Sinne einer Beziehung zum Vermögen“ und auf solche „Geschäfte, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst in Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen zu sorgen hatte“ sowie schließlich auf die „Wahrnehmung bereits bestehender Obliegenheiten des Geschäftsherrn“ erweisen sich als traditionell der Vermögensverwaltung in fremden Interesse verhaftet und damit zu eng gegenüber dem ,Wirtschaften’ in dem von uns definierten Sinne.

Die Geschäftsbesorgung wird mangels Geschäftsherrn / Treugebers ausschließlich getragen von den gleichgerichteten eigenen Interessen der Versicherten im Gegenverhältnis zu den Interessen der Aktionäre. Die Argumentationsabfolge „kollektives Treuhandvermögen - Versicherungs-Wirt­schaf­ten im Sinne des Erfüllens einer Aufgabe, die unabdingbar dem Kollektiv verhaftet ist - dieses Wirtschaften als Inhalt und Gegenstand der Geschäftsbesorgung durch den Treuhänder“ läßt wenig Raum für die Geschäftsbesorgung als Aspekt des einzelnen Versicherungsvertrages. „Unsicherheit im Einzelfall“ und „Kollektiv der Gefahren“ sind die beiden kennzeichnenden Determinanten des Versicherungswirtschaftens. Die fehlende rechtliche Verfassung des Versichertenkollektivs ist deshalb kein Argument, ihren gleichgerichteten Interessen die Berücksichtigung zu versagen (so auch Schünemann, VersWissStud 4. Bd., S. 53).

Mithin existiert mit der „Gewinn-Ermittlung“ ein seit langem ausgearbeitetes Konzept für das Wirtschaften, für das dafür eingesetzte Vermögen und für das Abrechnen über beides. Es fehlte mithin lediglich die Übertragung und Einbindung in die gleichfalls verfügbare fremdnützige Treuhand. Die Anwendung auf die Versicherungs-AG als Treuhänder bringt dann nur noch die spezifischen Aspekte „Gefahren-Unsicherheit“ und „Kollektiv“ des Versicherungswirtschaftens hinzu. Folglich benötigen wir nicht erst den Gesetzgeber, der für den Versicherungsvertrag eine gehaltvolle Definition abfaßt, sondern die Zusammenschau von Zivilrecht, Wirtschaften, seinem rechtlichen Abgrenzen und dessen Durchführen mit Hilfe eines Rechensystems.

Lehmann macht einen Vorschlag, das erarbeitete Konzept in gesetzliche Formulierungen umzusetzen (a.a.O. Seite 168). Dabei handelt es sich um eine - so Lehmann - „gewissermaßen nur deklaratorische Gesetzesänderung angesichts der nichtssagenden Formulierung des § 1 VVG“. Dabei geht Lehmann davon aus, daß die Eigenarten des Versicherungswirtschaftens - nämlich „Unsicherheit“, „Kollektiv“ und „Zeitablauf“ - es nicht zulassen, daß die Beziehung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem einzelnen Versicherten im Versicherungsvertrag vollständig und erschöpfend erfaßt werden. Die weitreichenden Folgen der erwähnten ökonomischen Besonderheiten erfordern es jedoch, auf Seiten des Versicherungsunternehmens die Versicherungs-Treuhand als die einen jeden Versicherungsvertrag ergänzende Institution zu konzipieren.