100 Jahre Aufsicht-Versagen: Wettbewerbsversagen um die Unternehmensdienstleistungen

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Auszüge aus „100 Jahre BAV"

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Seite 830/831

Danach sind weder der Beitrag oder die Prämie noch die Versicherungsleistungen im Voraus feststehende Größen. Sie können bei ihrer finanziellen Bewertung nicht zueinander in Relation gesetzt werden, so dass ein Verbraucher unmöglich rational entscheiden kann, ob ein Versicherungsangebot günstig ist oder nicht. Versicherung hat also nicht ex ante ein Beitrags-Versicherungsleistungs-Verhältnis. Es gibt keine im Voraus erkennbare Angemessenheit der Prämie. Damit ist Wettbewerb um Versicherung als Umverteilung von Versichertengeld unmöglich. Das bestätigt auch Plath im Geschäftsbericht des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) 1965/66:

Seite 832

Daran ist schon zu erkennen, dass freier Wettbewerb, der einen vernünftigen Kosteneinsatz und leistungsbezogene Gewinne zum Ziel hat, im Bereich der Prämienversicherung nicht funktioniert. Für einen Wettbewerb fehlen insoweit die wesentlichsten Voraussetzungen, insbesondere eine Preisangabe für eine beim Versicherungsvertrag ausgetauschte Gegenleistung. Die Prämie kann schon wegen der allseits anerkannten Pflicht, Prämienüberschüsse zurückzuerstatten, unmöglich ein Preis sein. So gab und gibt es auch heute für schlecht wirtschaftende Versicherungsunternehmen keine wettbewerblichen Sanktionen, wie selbst Farny richtig erkannt hat:

„Eine optimale Verbindung zwischen marktwirtschaftlichem Sanktionsmechanismus und dem Gläubigerschutz der Versicherungsnehmer würde darin bestehen, die Eigentümer und Unternehmensleiter für ihre Fehlentscheidungen zu bestrafen, zugleich aber die Gläubigerrechte der Versicherungsnehmer zu erhalten. Praktikable Modelle für eine solche Lösung sind jedoch bisher nicht entdeckt worden."

Seite 834

...weil Wettbewerb auch um die kapitalbildende Lebensversicherung nicht möglich ist und das Fehlen von Wettbewerbssanktionen noch gravierendere Folgen hat. So hat auch der seinerzeit im BAV für Lebensversicherungen zuständige Abteilungspräsident Claus richtig festgestellt,

„dass es eigentlich kein Regulativ gibt, das die Lebensversicherungsunternehmen zwingt, ihre Kosten in Grenzen zu halten. Da der Wettbewerb nicht durchgreift, kann ein Lebensversicherungsunternehmen trotz verschlechterter Kostenlage durchaus weiter bestehen. Hier sind es zunächst einmal die Versicherten und meistens nur die Versicherten, die die Konsequenzen von unternehmerischen Fehlentscheidungen oder sogar von Missmanagement zu tragen haben, indem Verluste einfach zu einer Verringerung der Beitragsrückerstattung führen."

Seite 864-865

Die EU hat richtig erkannt, dass es im Versicherungswesen keinen Wettbewerb gibt und eine staatliche Versicherungsaufsicht nicht zu Wettbewerb führt oder diesen nicht ersetzen kann. Die Verantwortlichen haben sich aber geirrt in ihrem Glauben, dass Markt- und Wettbewerbsversagen im Versicherungswesen durch die staatliche Regulierung verursacht oder mitverursacht wurden. Es kann nicht oft genug wiederholt werden: Versicherung als Bereitstellung und Umverteilung von Geld für zufallsbedingte Ereignisse ist dem Wettbewerb überhaupt unzugänglich. Das Gleiche gilt für die Dienstleistungen der Unternehmen, die ohne Leistungsbeschreibung und Preisangabe – also nicht bewertbar – mit Versicherung vermengt sind. Es ist also nicht die Frage – wie sie immer und überall falsch gestellt, untersucht und beantwortet wird -, ob es Wettbewerb im Versicherungswesen gibt; die Frage, die endlich einmal von den Verantwortlichen untersucht werden sollte, muss sein, welche in der Versicherung zur festen Prämie vermengten wirtschaftlichen Leistungen und welche Teile der Prämie überhaupt Wettbewerbsbereiche sind und durch Wettbewerb beeinflusst werden können.

Die Deregulierung ist als untauglicher Versuch gescheitert, „mehr" Wettbewerb in einem Bereich herbeizuführen, in dem es Wettbewerb nicht geben kann. Auch nach der Deregulierung kann kein Verbraucher erkennen, ob die ihm angebotene Prämie für eine kapitalbildende Versicherung (1) den unbekannten Dienstleistungen, (2) den ungewissen und unbekannten Versicherungsleistungen und (3) der einseitig bestimmbaren Beteiligung an ungewissen Prämienüberschüssen, ungewissen Erträgen und ungewissen Wertsteigerungen der Kapitalanlagen angemessen ist. Er kann weder einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen noch eine sachgerechte Entscheidung auch im Hinblick auf andere Vorsorgemöglichkeiten treffen.