Im Dokumenten-Verzeichnis sind alle Dokumente alphabetisch geordnet.

 

A:  Dokumente zu den Entscheidungen des BVerfG zum Versicherungswesen

1) Verfassungsbeschwerden zur Überschussbeteiligung:

Was ist Versicherung und ein Versicherungsvertrag? - Was ist eine kapitalbildende Versicherung? - Was sind die Dienstleistungen der Unternehmen im Zusammenhang mit "Versicherung" und "Geldanlage"? - Wem gehören die "Prämien" und Überschüsse aus dem Versicherungs- oder Geldanlagebereich? (insgesamt ca. 1 Billion Euro).

 

 

a) VVG-Reform-13.06.06.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Stellungnahme-VVG-Reform-13.06.06.pdf)

Stellungnahme zur vom Bundesverfassungsgericht bis Ende 2007 geforderten Reform des Versicherungswesens und zum Referentenentwurf (Stand 13. März 2006) des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (BMJ III A 6 – Tel.: 01888 580-9316)

VVG_Gesetzentwurf-BundesR1206.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/VVG_Gesetzentwurf-BundesR1206.pdf)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.12.2006, BT-Drucksache 16/3945.

aa) Informationen zu Entscheidungen des BVerfG

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Infos-zu-BVerfG-Entscheidungen.htm)

Das Bundesverfassungsgericht muss über 6 Verfassungsbeschwerden zum Thema Lebensversicherung entscheiden. Diese Entscheidung wurde für Februar angekündigt, noch ist allerdings nichts veröffentlicht. Die Richter tun sich offensichtlich "schwer"; denn eine Entscheidung ist von umfangreicher Bedeutung.

 

aaa) Medieninformation zur Verkündung des Urteils des BVerfG am 26.7.05

                     (www.versicherungsreform.de/Dokumente/Medieninformation-21.07.05.htm)

Das BVerfG müsste mit seinen Entscheidungen zwei ganz wichtige Fragen beantworten, die Sie in diesem Dokument finden.

Tenor: Die EU hat jedenfalls in der Fernabsatzrichtlinie II zu erkennen gegeben, dass Versicherungs(dienstleistungs)unternehmen nur „Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit Versicherung und Geldanlagen“ erbringen, nicht aber Versicherungen, schon gar nicht Lebens- oder Rentenversicherungen gegen Prämien verkaufen können.

aaaa) Neutrale und kompetente Interviewpartner anlässlich der Verkündung des Urteils des BVerfG

                   (www.versicherungsreform.de/Dokumente/Verkuendung-BVerfG-26.7.05.htm)

 

aaaaa) BVerfG am 26.7.2005: legaler Betrug darf weitergehen

                   (www.versicherungsreform.de/Dokumente/Entscheidung-BVerfG-26.7.05.htm)

"Legaler Betrug" bei Kapitallebens- und Rentenversicherungen vom BVerfG bestätigt!

 

aaaaaa) Versicherungsreform-Eingabe an Regierung

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Eingabe-Regierung.htm)

Reform des Versicherungswesens –

Vergabe von Aufträgen für neutrale (!) Untersuchungen

der ökonomischen Vorgänge im Versicherungswesen

b) Versicherungs-Reform-Diskussion am Beispiel der BdV-Wissenschaftstagung

    am 21./22.April 05

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Reformdiskussion-BdV-WITA.htm)

Aktuelle Fragen, die das BVerfG in Kürze entscheiden will und die im Wege der laufenden Reform des Versicherungsrechts gesetzlich zu regeln sind: Was ist Versicherung und ein Versicherungsvertrag? - Was sind die (Finanz)Dienstleistungen von Unternehmen im Zusammenhang mit Versicherung? Wem gehören die Prämien und Überschüsse aus dem Versicherungs- bzw. Geldanlagebereich? Wie sind die Antworten gesetzlich geregelt bzw. neu zu regeln?

 

c) Pressemitteilung des BVerfG vom 24.9.2004

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Pressemitt-BVerfG-24.9.04.htm)

Informationen zur mündlichen Verhandlung zu den Verfassungsbeschwerden
betreffend Ansprüche von Versicherungsnehmern auf
Überschussbeteiligung im Bereich der Lebensversicherung,

insbesondere in Fällen der Bestandsübertragung

 

d) Pressespiegel zur Anhörung beim BVerfG am 27.10.04

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Pressespiegel.htm)

Beim BVerfG in Karlsruhe prallen höchst unterschiedliche Interessen aufeinander: Unternehmen, die Geschäftsgeheimnisse wahren möchten, und Kunden, die Klarheit über die Verwendung ihrer Gelder haben wollen. ... Bleiben noch die Aktionäre, denen neben einer hohen Dividende daran liegt, alle Reserven im Unternehmen zu halten. Schon jetzt gilt das Verfahren als eines der schwierigsten, das die Karlsruher Richter je zu entscheiden hatten. Wann das Urteil fällt, ist aber noch ungewiss. (AFP)

 

e) Anmerkungen zur mündlichen Verhandlung beim BVerfG am 27.10.04

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Anm.Anhoerung-BVerfG.htm)

Man kann der Branche keinen größeren Gefallen tun, als die Verbraucherprobleme im Versicherungswesen auf die Probleme oder Symptome bei der Bestandsübertragung oder Überschussbeteiligung oder auf angebliche Vorteile der Riester-Rente zu reduzieren (wobei die Lebens- und Rentenversicherungen im Rahmen der Riester-Rente keineswegs die Verbraucherprobleme der Information und der vermögensrechtlich gesicherten Ansprüche erfüllt, also weiterhin – beim Rückkaufswert etwas eingeschränkt - alle bisherigen Spielräume und Möglichkeiten für Querverrechnungen weiter bestehen).

 

f) Anmerkungen zu Pressemeldungen

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Anmerkungen%20zu%20Pressemeldungen.htm)

Anmerkungen zu Pressemeldungen bezüglich der mündlichen Verhandlung

vor dem BVerfG am 27.10.2004 zu 3 Verfassungsbeschwerden gegen Lebensversicherer.

Kein Medium hat bisher sachlich und verständlich über dieses Verbraucherthema berichtet.

 

g) Newsletter vom BMJ vom 27.10.2004

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/NewsletterBMJ.htm)

Zu beachten ist unter Punkt 2 der angeblichen Verbesserung bei der Überschussbeteiligung der letzte Satz! Das ist der "Knackpunkt". Es bleibt alles beim Alten: Die Versicherungsunternehmen können "nach wie vor" die Prämien wie Umsatz verbuchen und die Überschüsse für Kosten, Querverrechnungen und ungerechtfertigte Gewinne missbrauchen. Über diesen entscheidenden Punkt wurde beim BVerfG leider nicht geredet!

 

h) Überschüsse gehören den Versicherten

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAVS830,833.htm)

Wenn alle Grundlagen, die zur Berechnung der Prämie dienen, vorsichtig gewählt werden, so ist es selbstverständlich, dass Überschüsse entstehen. Bei diesen Überschüssen handelt es sich nicht um unternehmerische Gewinne. Es sind vielmehr überhobene Beiträge, die an die Versicherungsnehmer zurückzuerstatten sind.

 

i) Überschüsse keine Unternehmensgewinne

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAVS830,833ff,845ff,858,869.htm)

Das BAV schon in den siebziger Jahren: "...Die dem Bundesaufsichtsamt zur Verfügung stehende Mittel reichen nicht aus, um die Belange der Versicherten auch insoweit zu wahren, dass die den Versicherungsnehmern zustehenden Überschüsse aus dem Risikoverlauf und den Kapitalanlagen diesen auch tatsächlich ungeschmälert zugute kommen. ..."

 

ii) Medieninformationen vom 8. April 2005

(www.versicherungsreform/Dokumente/Medieninformationen-vom-8.4.05.htm)

(1)     zu BVerfG-Entscheidungen

(2)     zu Vermögensmanipulationen beim weltgrößten

         Versicherungskonzern AIG

(3)     zu Milliardenüberschüssen der deutschen Autoversicherer (die für das Jahr

         2004 Überschüsse von 1,1 Milliarden Euro ausgewiesen haben. Sind das

         "erwirtschaftete Gewinne"?)

j) Billigung durch Gesetzgeber

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAVS860-861.htm)

BGH 1994: Soweit dem Versicherer nach dem vom Aufsichtsamt genehmigten Geschäftsplan Spielräume bei der Ermittlung des Überschusses verbleiben, ist dies vom Gesetzgeber gebilligt und folglich nicht als unangemessene Benachteiligung anzusehen.

 

k) Kosten- und Vermögensmanipulationen

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-S869f.htm)

Die Überschussermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Handelsgesetzbuches (HBG) und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen.

OLG Stuttgart: Klauseln entheben den Prämienversicherer jeglicher Selbstbindung und machen sie zum Einfallstor eigenkalkulatorischer Entschließung. Es fehlt eine Klarstellung zu den wirtschaftlichen Nachteilen und Belastungen. Die Vorschriften belassen dem Versicherungsunternehmen gewisse Handlungsspielräume ohne verlässliche Ausfüllungsfunktion.

 

l) Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugNOMOS2-Fn17+19.htm)

"Versicherung" ist nicht als (Brutto)Produkt in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu finden!

 

m) Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-Fn20+105.htm)

"Versicherung" ist nicht als (Brutto)Produkt in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu finden!

 

n) Auszug aus der Abhandlung Prof. Sinn

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugAbhProfSinn.htm)

„Gedanken zur volkswirtschaftlichen Bedeutung des Versicherungswesens*"

Von Hans-Werner Sinn, München

veröffentlicht in ZVersWiss 1988, Band 77, S. 1

 

o) Stellungnahme BAV an BVerfG

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Stellungn.BAV-BVerfG.htm)

Auszüge aus der Stellungnahme zu den 6 Verfassungsbeschwerden, die am 27. Oktober 2004 mündlich verhandelt werden, an das BVerfG. Das BAV sieht in der Rechnungslegung die Ursache für die Missstände im Versicherungswesen, die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffen werden.

 

p) Zitat: Robert Pohlhausen

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Pohlhausen.htm)

Pohlhausen im Jahr 1997: "Im Deutschen Verein für Versicherungswissenschaft fand zwischen 1959 und 1966 der vorerst letzte Versuch statt, eines der ,Hauptprobleme’ der deutschen Versicherungswissenschaft zu einem positiven Ergebnis zu bringen, nämlich einen Begriff für das Wesen von Versicherung zu finden. Im Anschluß daran vollzog sich nahezu stillschweigend eine Abwendung der Forscher von diesem Themenkreis." ...

 

q) 100JahreBAV.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/100JahreBAV.pdf)

"Schutz der Privatautonomie der Verbraucher durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht"

Beitrag (von H. D. Meyer) in der Festschrift "100 Jahre BAV"

 

r) CHRONIK.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/CHRONIK.pdf)

20 Jahre (1982-2002) Versicherungsgeschichte. Chronik des BdV anlässlich seines 20-jährigen Bestehens im Jahre 2002

 

s) Auszüge aus der Fernabsatzrichtlinie II

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug_RiLi.htm)

Auszüge aus der RICHTLINIE 2002/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher

 

t) Versicherungsdienstleistern drohen Wertverluste und Mehrwert-Besteuerung

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Pressemitteilung-vom-16.-Juni-2005.htm)

Das BVerfG ist mit den Entscheidungen zu sechs Verfassungsbeschwerden zum Versicherungswesen seit Monaten in Verzug. Bei den Verfahren geht es unter Anderem um die Frage, wem das von Lebensversicherungsunternehmen verwaltete Vermögen eigentlich gehört (den Unternehmen oder den Versicherten?)...

 

2) Verfassungsbeschwerden zu Bestandsübertragungen

    (Konzerntrennungen):

 

a) Der Fall Deutscher Herold

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugUnwesen,S148-150.htm)

Zum Thema Konzerntrennungen:

Stille Reserven – „still" beiseite geschafft

 

b) Das Versicherungsunwesen (1993)

http://www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Das-Versicherungs(un)wesen-1993.pdf

"Das Versicherungs(un)wesen eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb", Heyne-Verlag 1993, (von H. D. Meyer) - 326 Seiten

c) VersWissStud Band 4-Verfassunsgsrechtliche Fragen-Prof. Bryde.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/NOMOS4-Verf-rechtl.Fragen-Bryde.pdf)

Zitat: "... ich wage die Prognose, dass die Kapitallebensversicherung
das Bundesverfassungsgericht nicht so verlassen wird, wie sie es betreten hat."

 

3) Verfassungsbeschwerde zum Wucher bei Unfallversicherungen:

 

a) Unfähigkeit der Staatsaufsicht

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAVS833,842,846,847,870.htm)

Schreiben des BAV aus dem Jahre 1996:

„Die Festlegung der Prämien in der Unfallversicherung liegt im geschäftspolitischen Ermessen der Versicherungsunternehmen. Das BAV kann gegen zu hohe Prämien nicht einschreiten. … Im Übrigen gehört es nicht zu den primären Aufgaben des BAV, darüber zu wachen, dass der Wettbewerb in der Versicherungswirtschaft funktioniert. Diese Aufgabe obliegt vornehmlich dem Bundeskartellamt."

 

 

4) Vorstellungen der Verbraucher von (kapitalbildenden)

     Versicherungen und der  "Überschussverwendung"

 

a) Auszug aus 100-Jahre-BAV, Seite 851

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug100JahreBAVS851.htm)

Im Jahre 1998 wurde eine repräsentative Meinungsumfrage bei EMNID in Auftrag gegeben. Es wurden spezielle Fragen zum Thema "Versicherungen" gestellt. Ergebnis: Über 80 % der Verbraucher wissen nicht, was mit ihrem Geld passiert.

 

b) Auszug-100-J-BAV-Fn53EMNID

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-Fn53EMNID.htm)

Im Jahre 1998 wurde eine repräsentative Meinungsumfrage bei EMNID in Auftrag gegeben. Es wurden spezielle Fragen zum Thema "Versicherungen" gestellt. Ergebnis: Über 80 % der Verbraucher wissen nicht, was mit ihrem Geld passiert.

 

c) Informationsmängel (Urteil BGH 2001)

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugCHRONIK-S40.htm)

Natürlich weiß jeder, dass Kapitalerträge und Sterblichkeit zu schwankenden Ergebnissen führen, aber die Verbraucher wissen nicht und erkennen anhand der Klausel auch nicht, dass die Unternehmen den Umfang der Überschussbeteiligung einseitig bestimmen und dezimieren können - vor allem durch Kostenverschwendungen, Vermögensverschiebungen und die Bildung und Hortung stiller Reserven. BGH 2001: Darüber brauchen die Unternehmen den Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht zu informieren.

 

d) Informationsmängel

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugCHRONIK-S23.htm)

Wegen Vortäuschung falscher Tatsachen und der Absicht, mit entsprechend intransparenten Verträgen ungerechtfertigte Gewinne zu erzielen, bezeichnet H. D. Meyer kapitalbildende Versicherungen als „legalen Betrug", wobei das Attribut „legal" darauf hinweist, dass der Gesetzgeber den „Betrug" billigt.

 

 

5) Gerichtsentscheidungen zur Überschussbeteiligung:

 

a) Versicherungsvertrag: Vertrag über regelmäßige Dienstleistungen?

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugNOMOS2-Fn11.htm)

Das OLG Nürnberg hat sich bisher als einziges Gericht eingehend mit der Problematik kapitalbildender Versicherungen befaßt und diese als Kombinationsvertrag aus Sparvertrag, Treuhandvertrag bzw. (entgeltlichem) Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen

 

b) Entscheidung OLG Nürnberg

(http://www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugNOMOS2-Fn11.htm)

Die Prämie ist vertragsrechtlich als Solidarleistung der Versichertengemeinschaft einzuordnen, die von den Lebensversicherern im Interesse der Versicherten zu verwalten, auf die entstandenen Versicherungsfälle zu verteilen und im übrigen zurückzuvergüten ist.

 

c) Billigung durch Gesetzgeber

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAVS860-861.htm)

BGH 1994: Soweit dem Versicherer nach dem vom Aufsichtsamt genehmigten Geschäftsplan Spielräume bei der Ermittlung des Überschusses verbleiben, ist dies vom Gesetzgeber gebilligt und folglich nicht als unangemessene Benachteiligung anzusehen.

 

d) Kosten- und Vermögensmanipulationen

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-S869f.htm)

Die Überschussermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Handelsgesetzbuches (HBG) und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen.

OLG Stuttgart: Klauseln entheben den Prämienversicherer jeglicher Selbstbindung und machen sie zum Einfallstor eigenkalkulatorischer Entschließung. Es fehlt eine Klarstellung zu den wirtschaftlichen Nachteilen und Belastungen. Die Vorschriften belassen dem Versicherungsunternehmen gewisse Handlungsspielräume ohne verlässliche Ausfüllungsfunktion.

 

e) Informationsmängel (Urteil BGH 2001)

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugCHRONIK-S40.htm)

Natürlich weiß jeder, dass Kapitalerträge und Sterblichkeit zu schwankenden Ergebnissen führen, aber die Verbraucher wissen nicht und erkennen anhand der Klausel auch nicht, dass die Unternehmen den Umfang der Überschussbeteiligung einseitig bestimmen und dezimieren können - vor allem durch Kostenverschwendungen, Vermögensverschiebungen und die Bildung und Hortung stiller Reserven. BGH 2001: Darüber brauchen die Unternehmen den Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht zu informieren.

 

f) 100JahreBAV.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/100JahreBAV.pdf)

"Schutz der Privatautonomie der Verbraucher durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht"

Beitrag (von H. D. Meyer) in der Festschrift "100 Jahre BAV"

 

g) CHRONIK.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/CHRONIK.pdf)

20 Jahre (1982-2002) Versicherungsgeschichte. Chronik des BdV anlässlich seines 20-jährigen Bestehens im Jahre 2002

 

 

6) Wissenschaftliche Meinungen:

 

a) VersWissStud Band 4-Verfassunsgsrechtliche Fragen-Prof. Bryde.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/NOMOS4-Verf-rechtl.Fragen-Bryde.pdf)

Zitat: "... ich wage die Prognose, dass die Kapitallebensversicherung
das Bundesverfassungsgericht nicht so verlassen wird, wie sie es betreten hat."

 

b) Auszug aus Gutachten Prof. Bäuerle, S. 110

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-Gutachten-Baeuerle,S110.htm)

Auszug aus dem Gutachten, das beim BVerfG zu den 6 Verfassungsbeschwerden (mündliche Verhandlung am 27. Oktober 2004) eingereicht wurde.

 

c) Auszug aus Gutachten Prof. Baeuerle zu Verfassungsbeschwerden

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-Gutachten-Baeuerle-BVerfG.htm)

Auszüge aus dem Gutachten, das beim BVerfG zu den 6 Verfassungsbeschwerden (mündliche Verhandlung am 27. Oktober 2004) eingereicht wurde.

 

d) "Betriebswirtschaftliche Märchenwelt"

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugNOMOS5-Lehmann.htm)

Auszüge aus VersWissStud Band 5

Matthias Lehmann/Karl Kichgesser/Dieter Rückle

Versicherungsvertrag und Versicherungs-Treuhand - Ertragsbesteuerung - Überschußermittlung und -verwendung

Prof. Lehmann (Ökonom) bezeichnet die Versicherungswirtschaft als "betriebswirtschaftliche Märchenwelt"

 

e) Zitat Prof. Rückle

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-CHRONIK-S44-Rueckle.htm)

Die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ohne Absonderung von Versichertengeld ist verfassungswidrig. Sie führe zu einer „willkürlichen und im Ausmaß grundsätzlich unbeschränkten Möglichkeit der Enteignung der Versicherten“.

 

f) Zitat Prof. Schünemann

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-CHRONIK-S44-Schuenemann.htm)

„Die herrschende Meinung über die Natur des Versicherungsvertrages (Gewährung
von Versicherungsschutz gegen Prämie) ist nicht überzeugend. Es ist schwer, sie
geradezu für unbegreiflich zu erklären, ohne arrogant oder wissenschaftlich unseriös zu wirken.“

 

 

7) "Schwindel"/"Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls"/

     "legaler Betrug"/"Vampire"/"größtes und bestorganisiertes

      Wirtschaftsverbrechen"/"Unwesen"

 

a) Zitat: Elizur Wright

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-S828.htm)

Schon im Jahre 1877 fragte sich Elizur Wright, Insurance Commissioner in den Vereinigten Staaten von Amerika, in seinem Buch “Fallen, geködert mit Waisenkindern”, ob Lebensversicherungen jemals mit einem gewissen Grad an Ehrlichkeit betrieben werden.

 

b) Versicherung durch Aktiengesellschaften

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugUnwesenS55.htm)

Die Versicherungswelt war bis in das 19. Jahrhundert in Ordnung und die Versicherung hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt friedlich entwickelt. ... Im 19. Jahrhundert drangen Aktiengesellschaften in das Versicherungswesen ein. Es entstand die sogenannte erwerbswirtschaftliche Assekuranz oder "unternehmerisch betriebene Versicherung".

 

c) Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-S828,836,838f..htm)

Die Versicherungs-Aktiengesellschaften nutzten die Unwissenheit der Verbraucher aus, darum sah der Gesetzgeber vor hundert Jahren die Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls und schuf das VVG, das heute noch (fast) unverändert seine Gültigkeit hat. Die Versicherungs-Aktiengesellschaften haben es geschickt hinbekommen, den Verbraucher weiterhin unwissend zu halten.

 

d) Auszug Ratgeber S.296

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugRatgeberS296.htm)

Die Lebensversicherung zur Altersversorgung ist ein ,legaler Betrug’. Diese Kapital-Lebensversicherung ist zu neunzig Prozent überhaupt keine Versicherung, sondern ein langfristiger Sparvertrag mit einer Rendite, die oft unter der Inflationsrate liegt und dann gleich Null ist.

 

e) "legaler Betrug"

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugUnwesenS188.htm)

Hintergrundinformationen zum Prozess gegen die Behauptung, Kapital-Lebensversicherungen seien "legaler Betrug". Der Prozess wurde von der Versicherungsbranche verloren.

 

f) Vampire

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugUnwesenS5.htm)

Der historische Kardinalfehler im Versicherungswesen: Man hat gewinnorientierten Aktiengesellschaften die Verwaltung von Treuhandgeldern überlassen, ohne dass sie Buch darüber führen müssen. Und das ist in etwa so unheilvoll, als wenn man Vampire mit der Verwaltung einer Blutbank beauftragt, ohne sie zu verpflichten, das eingehende Blut zu registrieren.

 

g) Tatort für das größte Wirtschaftsverbrechen aller Zeiten

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugUnwesenS87f.htm)

Die - aus krimineller Sicht - "geniale" Idee der Versicherung durch Aktiengesellschaften war die Übernahme der Arbeitsweise von Versicherungsvereinen und die Beibehaltung des nicht aufgeteilten Versicherungsbeitrages. Dadurch waren die für Versicherungsleistungen bereitgestellten Gelder der Versicherten nicht abgetrennt von dem Dienstleistungsanteil der Prämie. Am "genialsten" - wiederum aus krimineller Sicht - war die in der Zeit des Frühkapitalismus geborene Idee, mit Versicherung auch noch einen Sparvorgang zu verbinden und dabei auch noch das Prinzip der nicht aufgeteilten Prämie beizubehalten.

 

h) Das Versicherungsunwesen (1993)

http://www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Das-Versicherungs(un)wesen-1993.pdf

"Das Versicherungs(un)wesen eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb", Heyne-Verlag 1993, (von H. D. Meyer) - 326 Seiten

 

B:  1) Dokumente zur Versicherungsreform und zur Kritik an den

           Vorschlägen der Reformkommission

 

 

a) Auszug aus Stellungnahme-HDM.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Ausz.Stellungnahme-HDM.pdf)

Auszüge aus der Stellungnahme (von H. D. Meyer) zu Vorschlägen der Reformkommission

 

b) AbschlussberichtKomm.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/AbschlussberichtKomm.pdf)

Abschlussbericht der von der Regierung gebildeten Kommission zur Reform des VVG

 

c) Stellungnahme-VVG-Reform.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Stellungnahme-VVG-Reform.pdf)

Stellungnahme zum Abschlussbericht der Reform-Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes

(von H. D. Meyer)

 

d) Auszüge aus der Fernabsatzrichtlinie II

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug_RiLi.htm)

Auszüge aus der RICHTLINIE 2002/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. September2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher

 

e) Auszug aus Abschlussbericht der VVG-Kommission, Seite 10

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AB-Komm.S.10.htm)

1.2.2.2 Information des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss

 

f) Informationspflicht

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AB-Komm.S.10.htm)

Auszug aus Abschlussbericht der Reform-Kommission, Seite 10

1.2.2.2 Information des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss

 

g) Auszug aus Abschlussbericht der Kommission

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugAbschlussberichtKomm.htm)

1.             Vorschläge für ein neues Versicherungsvertragsrecht

1.2.2.1      zu Versicherungen und Versicherungsvertrag

1.3.2.1      zur Lebensversicherung

1.3.2.1.3   zur Überschussbeteiligung

 

h) 100JahreBAV.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/100JahreBAV.pdf)

"Schutz der Privatautonomie der Verbraucher durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht"

Beitrag (von H. D. Meyer) in der Festschrift "100 Jahre BAV"

 

i) Wem gehören 1.500 Milliarden Mark ? / ZRP 1990

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/ZRP1990.pdf)

H. D. Meyer in Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1990, Seiten 424 ff.*:

Ungeregelte Vertrags- und Vermögensverhältnisse im deutschen Versicherungswesen

"Wem gehören 800 / 1.500 Milliarden Mark ?*

(* Der Beitrag wurde im Jahre 1998 von den Zahlen her aktualisiert)

Streit um die Grundlagen unseres Versicherungswesen

 

j) Informationen zu Entscheidungen des BVerfG

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Infos-zu-BVerfG-Entscheidungen.htm)

Das Bundesverfassungsgericht muss über 6 Verfassungsbeschwerden zum Thema Lebensversicherung entscheiden. Diese Entscheidung wurde für Februar angekündigt, noch ist allerdings nichts veröffentlicht. Die Richter tun sich offensichtlich "schwer"; denn eine Entscheidung ist von umfangreicher Bedeutung.

 

k) Versicherungs-Reform-Diskussion am Beispiel der BdV-Wissenschaftstagung

    am 21./22.April 05

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Reformdiskussion-BdV-WITA.htm)

Aktuelle Fragen, die das BVerfG in Kürze entscheiden will und die im Wege der laufenden Reform des Versicherungsrechts gesetzlich zu regeln sind: Was ist Versicherung und ein Versicherungsvertrag? - Was sind die (Finanz)Dienstleistungen von Unternehmen im Zusammenhang mit Versicherung? Wem gehören die Prämien und Überschüsse aus dem Versicherungs- bzw. Geldanlagebereich? Wie sind die Antworten gesetzlich geregelt bzw. neu zu regeln?

 

l) Newsletter vom BMJ vom 27.10.2004

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/NewsletterBMJ.htm)

Zu beachten ist unter Punkt 2 der angeblichen Verbesserung bei der Überschussbeteiligung der letzte Satz! Das ist der "Knackpunkt". Es bleibt alles beim Alten: Die Versicherungsunternehmen können "nach wie vor" die Prämien wie Umsatz verbuchen und die Überschüsse für Kosten, Querverrechnungen und ungerechtfertigte Gewinne missbrauchen. Über diesen entscheidenden Punkt wurde beim BVerfG leider nicht geredet!

 

m) Stellungnahme BAV an BVerfG

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Stellungn.BAV-BVerfG.htm)

Auszüge aus der Stellungnahme zu den 6 Verfassungsbeschwerden, die am 27. Oktober 2004 mündlich verhandelt werden, an das BVerfG. Das BAV sieht in der Rechnungslegung die Ursache für die Missstände im Versicherungswesen, die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffen werden.

 

 

2) Versicherung ist weder ein Produkt noch eine Dienstleistung. Die

     Prämie ist kein Preis. Es gibt keinen Wettbewerb um Versiche-

     rung, ohne Preisangabe aber auch nicht um die Dienstleistungen

     der Unternehmen.

 

a) Wettbewerb

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/wettbewerb.htm)

Versicherung hat nicht ex ante ein Beitrags-Versicherungsleistungs-Verhältnis. Es gibt keine im Voraus erkennbare Angemessenheit der Prämie. Damit ist Wettbewerb um Versicherung als Umverteilung von Versichertengeld unmöglich.

 

b) "Betriebswirtschaftliche Märchenwelt"

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugNOMOS5-Lehmann.htm)

Auszüge aus VersWissStud Band 5

Matthias Lehmann/Karl Kichgesser/Dieter Rückle

Versicherungsvertrag und Versicherungs-Treuhand - Ertragsbesteuerung - Überschußermittlung und -verwendung

Prof. Lehmann (Ökonom) bezeichnet die Versicherungswirtschaft als "betriebswirtschaftliche Märchenwelt"

 

c) Zitate Karten und Kaulbach

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Zitate-Karten+Kaulbach.htm)

Prof. Dr. Walter Karten vertritt die Meinung, der „Verkauf von Versicherungsschutz“ gegen die Prämie als Preis sei nichts anderes als der „Verkauf von Kartoffeln“.

Detlef Kaulbach (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin) zur Vertragsstruktur eines Versicherungsvertrages: Diese sei „von ähnlicher Schlichtheit wie die eines Kaufvertrages, den ich auf dem Markt über ein Kilo Äpfel abschließe.“

 

d) 100JahreBAV.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/100JahreBAV.pdf)

"Schutz der Privatautonomie der Verbraucher durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht"

Beitrag (von H. D. Meyer) in der Festschrift "100 Jahre BAV"

 

 

3) Versicherung ist lt. Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung und

     auch nach den Vorstellungen der Verbraucher (EMNID) kein

     Produkt und keine Dienstleistung

     (so auch die Fernabsatz-Richtlinie II, Art. 2)

 

a) Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-Fn20+105.htm)

"Versicherung" ist nicht als (Brutto)Produkt in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu finden!

 

b) Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugNOMOS2-Fn17+19.htm)

"Versicherung" ist nicht als (Brutto)Produkt in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu finden!

 

c) Auszug aus 100-Jahre-BAV, Seite 851

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug100JahreBAVS851.htm)

Im Jahre 1998 wurde eine repräsentative Meinungsumfrage bei EMNID in Auftrag gegeben. Es wurden spezielle Fragen zum Thema "Versicherungen" gestellt. Ergebnis: Über 80 % der Verbraucher wissen nicht, was mit ihrem Geld passiert.

 

d) Auszug-100-J-BAV-Fn53EMNID

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-Fn53EMNID.htm)

Im Jahre 1998 wurde eine repräsentative Meinungsumfrage bei EMNID in Auftrag gegeben. Es wurden spezielle Fragen zum Thema "Versicherungen" gestellt. Ergebnis: Über 80 % der Verbraucher wissen nicht, was mit ihrem Geld passiert.

 

e) Informationsmängel (Urteil BGH 2001)

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugCHRONIK-S23.htm)

Natürlich weiß jeder, dass Kapitalerträge und Sterblichkeit zu schwankenden Ergebnissen führen, aber die Verbraucher wissen nicht und erkennen anhand der Klausel auch nicht, dass die Unternehmen den Umfang der Überschussbeteiligung einseitig bestimmen und dezimieren können - vor allem durch Kostenverschwendungen, Vermögensverschiebungen und die Bildung und Hortung stiller Reserven. BGH 2001: Darüber brauchen die Unternehmen den Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht zu informieren.

 

f) Auszüge aus der Fernabsatzrichtlinie II

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug_RiLi.htm)

Auszüge aus der RICHTLINIE 2002/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. September2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher

 

 

4) Ein neuer § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes müsste die

    Dienstleistungen der Unternehmen und die

    Vermögensverhältnisse regeln

 

a) Auszug aus Stellungnahme VVG-Reform zu § 1 E

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugStellungnPar1E.htm)

Vorschlag zu einem neuen § 1 VVG, der die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherung regelt und beschreibt.

 

b) Auszug aus Stellungnahme VVG-Reform

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-Stellungn-VVG-Reform.htm)

 

Auszug aus der Stellungnahme zu 1.2.2.1.1 (Versicherungsvertrag)

 

c) Auszug aus Stellungnahme-HDM.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Ausz.Stellungnahme-HDM.pdf)

Auszüge aus der Stellungnahme (von H. D. Meyer) zu Vorschlägen der Reformkommission

 

d) AbschlussberichtKomm.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/AbschlussberichtKomm.pdf)

Abschlussbericht der von der Regierung gebildeten Kommission zur Reform des VVG

 

e) Stellungnahme-VVG-Reform.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Stellungnahme-VVG-Reform.pdf)

Stellungnahme zum Abschlussbericht der Reform-Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes

(von H. D. Meyer)

 

f) Zitat: Robert Pohlhausen

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Pohlhausen.htm)

Pohlhausen im Jahr 1997: "Im Deutschen Verein für Versicherungswissenschaft fand zwischen 1959 und 1966 der vorerst letzte Versuch statt, eines der ,Hauptprobleme’ der deutschen Versicherungswissenschaft zu einem positiven Ergebnis zu bringen, nämlich einen Begriff für das Wesen von Versicherung zu finden. Im Anschluß daran vollzog sich nahezu stillschweigend eine Abwendung der Forscher von diesem Themenkreis." ...

 

g) Versicherungs-Reform-Diskussion am Beispiel der BdV-Wissenschaftstagung

    am 21./22.April 05

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Reformdiskussion-BdV-WITA.htm)

Aktuelle Fragen, die das BVerfG in Kürze entscheiden will und die im Wege der laufenden Reform des Versicherungsrechts gesetzlich zu regeln sind: Was ist Versicherung und ein Versicherungsvertrag? - Was sind die (Finanz)Dienstleistungen von Unternehmen im Zusammenhang mit Versicherung? Wem gehören die Prämien und Überschüsse aus dem Versicherungs- bzw. Geldanlagebereich? Wie sind die Antworten gesetzlich geregelt bzw. neu zu regeln?

 

 

5) Gerichtsentscheidungen und wissenschaftliche Meinungen

 

a) Versicherungsvertrag: Vertrag über regelmäßige Dienstleistungen?

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugNOMOS2-Fn11.htm)

Das OLG Nürnberg hat sich bisher als einziges Gericht eingehend mit der Problematik kapitalbildender Versicherungen befaßt und diese als Kombinationsvertrag aus Sparvertrag, Treuhandvertrag bzw. (entgeltlichem) Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen

 

b) Entscheidung OLG Nürnberg

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Fn11VersWissStud2.htm)

Die Prämie ist vertragsrechtlich als Solidarleistung der Versichertengemeinschaft einzuordnen, die von den Lebensversicherern im Interesse der Versicherten zu verwalten, auf die entstandenen Versicherungsfälle zu verteilen und im übrigen zurückzuvergüten ist.

 

c) 100JahreBAV.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/100JahreBAV.pdf)

"Schutz der Privatautonomie der Verbraucher durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht"

Beitrag (von H. D. Meyer) in der Festschrift "100 Jahre BAV"

 

d) "Betriebswirtschaftliche Märchenwelt"

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugNOMOS5-Lehmann.htm)

Auszüge aus VersWissStud Band 5

Matthias Lehmann/Karl Kichgesser/Dieter Rückle

Versicherungsvertrag und Versicherungs-Treuhand - Ertragsbesteuerung - Überschußermittlung und -verwendung

Prof. Lehmann (Ökonom) bezeichnet die Versicherungswirtschaft als "betriebswirtschaftliche Märchenwelt"

 

e) Zitat Prof. Rückle

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-CHRONIK-S44-Rueckle.htm)

Die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ohne Absonderung von Versichertengeld ist verfassungswidrig. Sie führe zu einer „willkürlichen und im Ausmaß grundsätzlich unbeschränkten Möglichkeit der Enteignung der Versicherten“.

 

f) Zitat Prof. Schünemann

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-CHRONIK-S44-Schuenemann.htm)

„Die herrschende Meinung über die Natur des Versicherungsvertrages (Gewährung von Versicherungsschutz gegen Prämie) ist nicht überzeugend. Es ist schwer, sie geradezu für unbegreiflich zu erklären, ohne arrogant oder wissenschaftlich unseriös zu wirken.“

 

 

C:  Wissenschafts-/Politik-/Gesetzgebungsversagen (Lobbyismus,

       mentale und finanzielle Korruption); Medienversagen,

       Aufsichtsversagen...

       Der Verbraucher ist allein gelassen und ohne Rechte!

 

 

a) Lobbyismus / Korruption

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Lobbyismus-Korruption.htm)

Auf diesen Seiten finden Sie eine Zusammenstellung der prägnantesten Aussagen zum Thema Lobbyismus und Korruption.

 

Die totale Profitorientierung in der Versicherungsbranche wird leider vom Gesetzgeber gebilligt und auch noch unterstützt durch eine Reihe von gesetzlichen Besonderheiten. So können vor allem Lebensversicherer weitgehend beliebig über die ihnen überlassenen Versichertengelder verfügen und einseitig den Umfang der von ihnen geschuldeten Leistungen bestimmen, ohne dass die Gesellschaften auf diese erheblichen Nachteile für die Versicherten hinweisen müssen und ohne dass ein Gericht die Angemessenheit der Leistungen überprüfen kann.

 

b) VersWissStud Band 2-Verbr-pol-Informationen.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/NOMOS2-Verbr-pol-Informationen.pdf)

"Verbraucherpolitische Informationen und Forderungen" - Wissenschafts-/Gesetzgebungs-/ Rechtsprechungsversagen
(von H. D. Meyer)

 

c) Spendenaffäre

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugUnwesenS31.htm)

Der Spiegel deckte im Sommer 1985 die Ursache für die falschen gesetzlichen Regelungen in unserem Versicherungswesen auf, daß nämlich die Branche die für die Gesetzgebung zuständigen Politiker in Bonn seit Jahrzehnten mit Wahlkampfspenden in jährlicher Millionenhöhe wohlgesonnen machte - um nicht zu sagen "schmierte".

 

d) Kohl & Pohl & Bohl

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-CHRONIK-S22.htm)

Kohl bejubelte die größte Drückerkolonne DVAG: "Der eine oder andere kann hier eine Anleihe nehmen, wie man's macht. Von solchen Männern und Frauen lebt die Zukunft unseres Landes.“

 

e) Der Branche bester Helfer

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugUnwesenS37.htm)

Die Wissenschaft hüllt sich in Schweigen. Der Spiegel schreibt dazu im Jahre 1981 in einem Bericht "Wie in einer Bananenrepublik": "Mit großem Geschick haben die Unternehmen es bisher verstanden, jede Kritik an ihrem Geschäftsgebaren zu verniedlichen oder abzuwürgen. Auf grundsätzliche Auseinandersetzungen haben sie sich nie eingelassen. Und von den Wissenschaftlern sind kritische Töne kaum zu erwarten.

 

f) VersWissStud Band 4-Verbraucherinformationen.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/NOMOS4-Verbraucherinformationen.pdf)

"Verbraucherpolitische Informationen und Forderungen" - Verbraucherinformation/Wettbewerbs-/ Medienversagen
(von H. D. Meyer)

 

g) Entstehungsgeschichte des § 5a VVG (Widerspruchsrecht)

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/VersWissStud-Bd4-S193ff.htm)

Die Entstehungsgeschichte des § 5a VVG (Widerspruchsrecht) und die Einflussnahme der Branchenlobby auf die Gesetzgebung, Auszug aus NOMOS Band 4

 

h) Zitat: Helmut Geiger

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Geiger.htm)

Ex-Pressesprecher des GDV: 

"Man erklärt den Journalisten einfach, was sie schreiben sollen, und was sie nicht schreiben sollen. Das muss ja nicht unbedingt in Wanne-Eickel sein, es gibt schließlich dafür schönere Orte."

 

i) Rundbrief an die Presse vom 10. November 2004

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Rundbrief-Presse-10.11.04.htm)

Kein Medium hat bisher sachlich und verständlich über das Verbraucherthema "Versicherungsunwesen" berichtet !

Forderungen an die Presse

 

j) Profitorientierung im Vertrieb

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugNOMOS6S81.htm)

Überhöhte Prämien und nicht bedarfsgerechte Versicherungen werden - profitorientiert - unter Ausnutzung der völligen Intransparenz mit einem aufwendigen Vertriebssystem in einem wettbewerbsfreien Raum bei uninformierten Verbrauchern durchgesetzt, wobei „der erfolgreiche Vertriebsweg eher als das richtige Produkt oder der richtige Preis über den Erfolg entscheidet."

 

k) Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-S828,836,838f..htm)

So war gegen Ende des 19. Jahrhunderts die Konstellation in Deutschland die gleiche wie heute: Die Bürger vertrauten den Versicherungsunternehmen für Jahrzehnte ihre oft nur unter den empfindlichsten Entbehrungen erzielten Ersparnisse an, waren aber – wegen der Besonderheiten der (kapitalbildenden) Prämienversicherung – zu eigener zuverlässiger Beurteilung der Angebote nicht imstande und den Prämienversicherern in einem wettbewerbs- und sanktionsfreien Raum schutzlos ausgeliefert.

 

l) Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-S828,836,838f..htm)

Die Versicherungs-Aktiengesellschaften nutzten die Unwissenheit der Verbraucher aus, darum sah der Gesetzgeber vor hundert Jahren die Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls und schuf das VVG, das heute noch (fast) unverändert seine Gültigkeit hat. Die Versicherungs-Aktiengesellschaften haben es geschickt hinbekommen, den Verbraucher weiterhin unwissend zu halten.

 

m) Überschüsse keine Unternehmensgewinne

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAVS830,833ff,845ff,858,869.htm)

Das BAV schon in den siebziger Jahren: "...Die dem Bundesaufsichtsamt zur Verfügung stehende Mittel reichen nicht aus, um die Belange der Versicherten auch insoweit zu wahren, dass die den Versicherungsnehmern zustehenden Überschüsse aus dem Risikoverlauf und den Kapitalanlagen diesen auch tatsächlich ungeschmälert zugute kommen. ..."

 

n) Unfähigkeit der Staatsaufsicht

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAVS833,842,846,847,870.htm)

Schreiben des BAV aus dem Jahre 1996:

„Die Festlegung der Prämien in der Unfallversicherung liegt im geschäftspolitischen Ermessen der Versicherungsunternehmen. Das BAV kann gegen zu hohe Prämien nicht einschreiten. … Im Übrigen gehört es nicht zu den primären Aufgaben des BAV, darüber zu wachen, dass der Wettbewerb in der Versicherungswirtschaft funktioniert. Diese Aufgabe obliegt vornehmlich dem Bundeskartellamt."

 

o) Billigung durch Gesetzgeber

(http://www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAVS860-861.htm)

BGH 1994: Soweit dem Versicherer nach dem vom Aufsichtsamt genehmigten Geschäftsplan Spielräume bei der Ermittlung des Überschusses verbleiben, ist dies vom Gesetzgeber gebilligt und folglich nicht als unangemessene Benachteiligung anzusehen.

 

p) Auszug aus 100 Jahre BAV, Seite 880

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-S880.htm)

Durch unzulässige und ungerechtfertigte Gewinne der Versicherungsunternehmen aus Versicherungs- und Sparvorgängen und eine entsprechende Provisionssteuerung der Vermittler zum Abschluss gewinnträchtiger, aber nicht bedarfsberechter und zu teurer Versicherungen sind fast alle bundesdeutschen Haushalte falsch versichert.

 

q) Das Versicherungsunwesen (1993)

http://www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Das-Versicherungs(un)wesen-1993.pdf

"Das Versicherungs(un)wesen eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb", Heyne-Verlag 1993, (von H. D. Meyer) - 326 Seiten

 

 

DFolgen des Versagens aller "Gewalten" (incl. Medien): Missstände,

      hohe finanzielle Verluste bei nicht bedarfsgerechtem Versicherungsschutz

      der Bürger, schlechte Altersvorsorge, diskriminierende Tarife

      (z. B. in der Kfz-Versicherung)...

 

 

 

siehe auch alle Dokumente oben unter Punkt C

 

a) Motive für eine Reform: praktische Missstände

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugNOMOS6S71.htm)

Für Reformen gibt es vor allem zwei Gründe: Entweder sollen sie Bestehendes verbessern oder strukturelle Fehler beseitigen. Im ersten Fall geht es um Fortschritt, im zweiten Fall um eine Korrektur von Fehlern in den gesetzlichen und marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

 

b) Auszug aus 100 Jahre BAV, Seite 880

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-S880.htm)

Durch unzulässige und ungerechtfertigte Gewinne der Versicherungsunternehmen aus Versicherungs- und Sparvorgängen und eine entsprechende Provisionssteuerung der Vermittler zum Abschluss gewinnträchtiger, aber nicht bedarfsberechter und zu teurer Versicherungen sind fast alle bundesdeutschen Haushalte falsch versichert.

 

c) 100JahreBAV.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/100JahreBAV.pdf)

"Schutz der Privatautonomie der Verbraucher durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht"

Beitrag (von H. D. Meyer) in der Festschrift "100 Jahre BAV"

 

d) Das Versicherungsunwesen (1993)

http://www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Das-Versicherungs(un)wesen-1993.pdf

"Das Versicherungs(un)wesen eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb", Heyne-Verlag 1993, (von H. D. Meyer) - 326 Seiten

e) EU-Projekt-Kfz-Tarifierungsmodelle.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/EU-Projekt-Kfz-Tarifierungsmodelle.pdf)

Fehler bei der Tarifgestaltung in der Kfz-Versicherung, z.B. falsche Rabatte.

 

f) Antidiskriminierungsgesetz

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Antidiskriminierungsgesetz.htm)

Rundmail an Regierung, Behörden, Wissenschaftler, Medien und andere Organisationen am 24. Januar 2005 zur 1. Lesung des Antidiskriminierungsgesetzes, die auch das Thema Versicherungen betrifft.

 

g) VersWissStud Band 24-EU-Projekt-Kfz.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/NOMOS24-EU-Projekt-Kfz.pdf)

"Einheitliche Tarifstrukturen im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung zur Beseitigung von Diskriminierungen und als Voraussetzung für einen EU-Binnenmarkt"
(von H. D. Meyer)

 

 

E:  Nicht bedarfsgerechte und für Verbraucher verlustreiche Vermittlung von

      Versicherungen durch Versicherungsvermittler

 

 

a) Motive für eine Reform: praktische Missstände

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugNOMOS6S71.htm)

Für Reformen gibt es vor allem zwei Gründe: Entweder sollen sie Bestehendes verbessern oder strukturelle Fehler beseitigen. Im ersten Fall geht es um Fortschritt, im zweiten Fall um eine Korrektur von Fehlern in den gesetzlichen und marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

 

b) Profitorientierung im Vertrieb

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugNOMOS6S81.htm)

Überhöhte Prämien und nicht bedarfsgerechte Versicherungen werden - profitorientiert - unter Ausnutzung der völligen Intransparenz mit einem aufwendigen Vertriebssystem in einem wettbewerbsfreien Raum bei uninformierten Verbrauchern durchgesetzt, wobei „der erfolgreiche Vertriebsweg eher als das richtige Produkt oder der richtige Preis über den Erfolg entscheidet."

 

c) Auszüge Ratgeber Versicherung

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszuegeRatgeber.htm)

Auszüge aus dem „Ratgeber Versicherung & Altersvorsorge"

von Hans Dieter Meyer, erschienen im Heyne-Verlag 12/2001

 

d) Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-S828,836,838f..htm)

Die Versicherungs-Aktiengesellschaften nutzten die Unwissenheit der Verbraucher aus, darum sah der Gesetzgeber vor hundert Jahren die Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls und schuf das VVG, das heute noch (fast) unverändert seine Gültigkeit hat. Die Versicherungs-Aktiengesellschaften haben es geschickt hinbekommen, den Verbraucher weiterhin unwissend zu halten.

 

e) Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-S828,836,838f..htm)

So war gegen Ende des 19. Jahrhunderts die Konstellation in Deutschland die gleiche wie heute: Die Bürger vertrauten den Versicherungsunternehmen für Jahrzehnte ihre oft nur unter den empfindlichsten Entbehrungen erzielten Ersparnisse an, waren aber – wegen der Besonderheiten der (kapitalbildenden) Prämienversicherung – zu eigener zuverlässiger Beurteilung der Angebote nicht imstande und den Prämienversicherern in einem wettbewerbs- und sanktionsfreien Raum schutzlos ausgeliefert.

 

f) Zitat: Elizur Wright

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-S828.htm)

Schon im Jahre 1877 fragte sich Elizur Wright, Insurance Commissioner in den Vereinigten Staaten von Amerika, in seinem Buch “Fallen, geködert mit Waisenkindern”, ob Lebensversicherungen jemals mit einem gewissen Grad an Ehrlichkeit betrieben werden.

 

g) Unfähigkeit der Staatsaufsicht

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAVS833,842,846,847,870.htm)

Schreiben des BAV aus dem Jahre 1996:

„Die Festlegung der Prämien in der Unfallversicherung liegt im geschäftspolitischen Ermessen der Versicherungsunternehmen. Das BAV kann gegen zu hohe Prämien nicht einschreiten. … Im Übrigen gehört es nicht zu den primären Aufgaben des BAV, darüber zu wachen, dass der Wettbewerb in der Versicherungswirtschaft funktioniert. Diese Aufgabe obliegt vornehmlich dem Bundeskartellamt."

 

h) Auszug aus 100 Jahre BAV, Seite 880

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug-100-J-BAV-S880.htm)

Durch unzulässige und ungerechtfertigte Gewinne der Versicherungsunternehmen aus Versicherungs- und Sparvorgängen und eine entsprechende Provisionssteuerung der Vermittler zum Abschluss gewinnträchtiger, aber nicht bedarfsberechter und zu teurer Versicherungen sind fast alle bundesdeutschen Haushalte falsch versichert.

 

i) 100JahreBAV.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/100JahreBAV.pdf)

"Schutz der Privatautonomie der Verbraucher durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht"

Beitrag (von H. D. Meyer) in der Festschrift "100 Jahre BAV"

 

j) CHRONIK.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/CHRONIK.pdf)

20 Jahre (1982-2002) Versicherungsgeschichte. Chronik des BdV anlässlich seines 20-jährigen Bestehens im Jahre 2002

 

k) Das Versicherungsunwesen (1993)

http://www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Das-Versicherungs(un)wesen-1993.pdf

"Das Versicherungs(un)wesen eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb", Heyne-Verlag 1993, (von H. D. Meyer) - 326 Seiten

l) Bundesregierung muss EU-Richtlinien umsetzen

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Umsetzung%20EU-Richtlinie.htm)

Obwohl die EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie bereits Mitte Januar 2005 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, liegen bisher lediglich Diskussionsentwürfe des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) vor.

 

m) Versicherungsvermittlung 2002/92/EG

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Vers.-Vermittlung2002-92-EG.pdf)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates vom 2. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung

 

n) Bundesregierung macht sich "strafbar" und schadensersatzpflichtig

    wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/reform_des_versicherungsrechts.htm)

Zum Thema Reform des Versicherungsrechts - laufende Verfassungsgerichtsverfahren und Umsetzungen von EU-Richtlinien.

Es gibt leider nur etwa eine Handvoll Wissenschaftler, die erkannt haben, worum es wirklich geht und dieses auch dem Rest der Welt vermitteln könnten.

 

o) Referentenentwurf 9.12.04 VIII B 4 - 12 03 63

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Referentenentwurf-9.12.04-VIII-B4-120363.pdf)

Erstes Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

vom ??? 2005 (noch nicht umgesetzt!!!)

 

p) Aktuelles zur Versicherungsreform

(www.versicherungsreform.de)

Rundmail an Regierung, Behörden, Wissenschaftler, Medien und andere Organisationen am 5. Januar 2005 zur nicht rechtzeitigen Umsetzung der EU-Richtlinie zur Versicherungsvermittlung.

 

 

F:  Literatur

 

 

a) Versicherungsvermittlung 2002/92/EG

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/RiLi2002-65-EG-23.09.2002.pdf)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates vom 2. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung

 

b) Referentenentwurf 9.12.04 VIII B 4 - 12 03 63

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Referentenentwurf-9.12.04-VIII-B4-120363.pdf)

Erstes Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

vom ??? 2005 (noch nicht umgesetzt!!!)

 

c) Auszüge Ratgeber Versicherung

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszuegeRatgeber.htm)

Auszüge aus dem „Ratgeber Versicherung & Altersvorsorge"

von Hans Dieter Meyer, erschienen im Heyne-Verlag 12/2001

 

d) Inhaltsverzeichnis Kapitel 5 aus "Unwesen"

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugInhaltsverzUnwesenKap5.htm)

Gewinn- und Verlustrechnungen von Versicherungs-Aktiengesellschaften – Tatort für

das größte Wirtschaftsverbrechen aller Zeiten.

e) "Betriebswirtschaftliche Märchenwelt"

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/AuszugNOMOS5-Lehmann.htm)

Auszüge aus VersWissStud Band 5

Matthias Lehmann/Karl Kichgesser/Dieter Rückle

Versicherungsvertrag und Versicherungs-Treuhand - Ertragsbesteuerung - Überschußermittlung und -verwendung

Prof. Lehmann (Ökonom) bezeichnet die Versicherungswirtschaft als "betriebswirtschaftliche Märchenwelt"

 

f) Gesetzestexte

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Gesetze.htm)

Auszüge von Paragraphen aus dem BGB, dem VVG,  HGB und dem GG, auf die auf diesen Seiten Bezug genommen wird

 

g) Entstehungsgeschichte des § 5a VVG (Widerspruchsrecht)

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/VersWissStud-Bd4-S193ff.htm)

Die Entstehungsgeschichte des § 5a VVG (Widerspruchsrecht) und die Einflussnahme der Branchenlobby auf die Gesetzgebung, Auszug aus NOMOS Band 4

 

 

Beiträge aus den Versicherungswissenschaftlichen Studien (VersWissStud)

 

a) VersWissStud Band 2-Verbr-pol-Informationen.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/NOMOS2-Verbr-pol-Informationen.pdf)

"Verbraucherpolitische Informationen und Forderungen" - Wissenschafts-/Gesetzgebungs-/ Rechtsprechungsversagen
(von H. D. Meyer)

 

b) VersWissStud Band 4-Verfassunsgsrechtliche Fragen-Prof. Bryde.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/NOMOS4-Verf-rechtl.Fragen-Bryde.pdf)

Zitat: "... ich wage die Prognose, dass die Kapitallebensversicherung
das Bundesverfassungsgericht nicht so verlassen wird, wie sie es betreten hat."

 

c) VersWissStud Band 4-Verbraucherinformationen.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/NOMOS4-Verbraucherinformationen.pdf)

"Verbraucherpolitische Informationen und Forderungen" - Verbraucherinformation/Wettbewerbs-/ Medienversagen
(von H. D. Meyer)

 

d) VersWissStud Band 4-Bryde.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/NOMOS4-Verf-rechtl.Fragen-Bryde.pdf)

Vortrag im Rahmen des EU-Projektes zur Tarifgestaltung in der Kfz-Versicherung.

"Verfassungsrechtliche Aspekte der Gruppenselektion in der Kfz-Haftpflichtversicherung"

von Prof. Dr. Bryn-Otto Bryde und Michael Bäuerle

 

e) VersWissStud Band 6-Reformbedarf-des-Versicherungsrechts.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/NOMOS6-Reformbedarf-des-Versicherungsrechts.pdf)

"Reformbedarf des Versicherungsrechts"

(von H. D. Meyer)

 

f) VersWissStud Band 24-Reform-des-VVG.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/NOMOS24-Reform-des-VVG.pdf)

"Reform des Versicherungsvertragsgesetzes -

die wichtigsten Forderungen und Vorschläge"
(von H. D. Meyer)

 

g) VersWissStud Band 24-EU-Projekt-Kfz.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/NOMOS24-EU-Projekt-Kfz.pdf)

"Einheitliche Tarifstrukturen im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung zur Beseitigung von Diskriminierungen und als Voraussetzung für einen EU-Binnenmarkt"
(von H. D. Meyer)

 

 

Sonstige Dokumente im PDF-Format

 

a) Wem gehören 1.500 Milliarden Mark ? / ZRP 1990

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/ZRP1990.pdf)

H. D. Meyer in Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1990, Seiten 424 ff.*:

Ungeregelte Vertrags- und Vermögensverhältnisse im deutschen Versicherungswesen

"Wem gehören 800 / 1.500 Milliarden Mark ?*

(* Der Beitrag wurde im Jahre 1998 von den Zahlen her aktualisiert)

Streit um die Grundlagen unseres Versicherungswesen

 

b) Das Versicherungsunwesen (1993)

http://www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Das-Versicherungs(un)wesen-1993.pdf

"Das Versicherungs(un)wesen eine Branche jenseits von Recht und Wettbewerb", Heyne-Verlag 1993, (von H. D. Meyer) - 326 Seiten

c) 100JahreBAV.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/100JahreBAV.pdf)

"Schutz der Privatautonomie der Verbraucher durch Beseitigung ihrer Informationsunterlegenheit als Aufgabe des Gesetzgebers und der staatlichen Versicherungsaufsicht"

Beitrag (von H. D. Meyer) in der Festschrift "100 Jahre BAV"

 

d) Auszug aus Stellungnahme-HDM.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Ausz.Stellungnahme-HDM.pdf)

Auszüge aus der Stellungnahme (von H. D. Meyer) zu Vorschlägen der Reformkommission

 

e) Stellungnahme-VVG-Reform.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Stellungnahme-VVG-Reform.pdf)

Stellungnahme zum Abschlussbericht der Reform-Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes

(von H. D. Meyer)

 

f) AbschlussberichtKomm.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/AbschlussberichtKomm.pdf)

Abschlussbericht der von der Regierung gebildeten Kommission zur Reform des VVG

 

g) CHRONIK.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/CHRONIK.pdf)

20 Jahre (1982-2002) Versicherungsgeschichte. Chronik des BdV anlässlich seines 20-jährigen Bestehens im Jahre 2002

 

h) EU-Projekt-Kfz-Tarifierungsmodelle.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/EU-Projekt-Kfz-Tarifierungsmodelle.pdf)

Fehler bei der Tarifgestaltung in der Kfz-Versicherung, z.B. falsche Rabatte.

 

i) RiLi2002-65-EG-23.09.2002.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/RiLi2002-65-EG-23.09.2002.pdf)

RICHTLINIE 2002/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG

 

j) BT_Drucksache_15_2946.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/BT_Drucksache_15_2946.pdf)

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen

 

k) Referentenentwurf 9.12.04 VIII B 4 - 12 03 63

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Referentenentwurf-9.12.04-VIII-B4-120363.pdf)

Erstes Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

vom ??? 2005 (noch nicht umgesetzt!!!)

 

l) Versicherungsvermittlung 2002/92/EG

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/Vers.-Vermittlung2002-92-EG.pdf)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates vom 2. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung

 

m) Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/VolkswirtschaftlicheGesamtrechnung.pdf)

Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes

 

G:  Gesetze / Entwürfe

 

 

a) Gesetzestexte

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Gesetze.htm)

Auszüge von Paragraphen aus dem BGB, dem VVG,  HGB und dem GG, auf die auf diesen Seiten Bezug genommen wird

 

b) Auszüge aus der Fernabsatzrichtlinie II

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/Auszug_RiLi.htm)

Auszüge aus der RICHTLINIE 2002/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. September2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher

 

c) RiLi2002-65-EG-23.09.2002.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/RiLi2002-65-EG-23.09.2002.pdf)

RICHTLINIE 2002/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG

 

d) BT_Drucksache_15_2946.pdf

(www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/BT_Drucksache_15_2946.pdf)

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen